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3. Private Beteiligungen bei den öffentlichen Sparkassen gibt es schon

(= Auszug aus "Wie steht es mit der Privatisierung der Sparkassen und öffentlichen Banken ? - Fassung vom 22.04.2004 -")

In der Öffentlichkeit ist es nur wenig bekannt, dass es seit Mitte der 80-er Jahre bereits bei den Sparkassen solche privaten Einlagen in Form des sog.  "Genussrechtskapitals"  gibt. Die Genussscheine sind Papiere, die kein Eigentumsrecht verbriefen, sondern nur Einlagen, die am Gewinn  und Verlust des Unternehmens beteiligt sind.. Dieses Kapital wurde eingeführt, um den Sparkassen die Möglichkeit zu geben, ihre Geschäfte gemäss den Richtlinien des Kreditwesengesetzes (KWG) ausdehnen zu können, nachdem ihnen ein sog. "Haftungszuschlag" ( ähnlich wie bei den Genossenschschaftsbanken die sog."Haftsummen" ihrer Mitglieder ) verweigert worden war. Vorher war damals dieselbe Diskussion geführt worden wie heute zum Wegfall der Gewährsträgerhaftung  : Man war zunächst dagegen, weil viele darin den 1. Schritt  zur Privatisierung  mit allen Gefahren  ( keine Aufgaben-, sondern Gewinnorientieung, stärkere Rationalisierung zur Einsparung von Mitarbeitern usw. )  sahen. Dann schloss man sich aber dem Trend der Kapitalhaftung an. Mir liegt dazu noch ein Dokumentarbericht der Frankfurter Rundschau vom 07.11. 1984 mit dem Titel "Bei den Sparkassen kommt die Privatisierung durch die Hintertür" vor ( vergl. Anlage ), in welchem die Situation vor der endgültigen Einführung geschildert wird.

1989 kam dann im Sparkassenverband die Idee auf, mit Hilfe von "Stillen Gesellschaftern" das Kapital der Sparkassen aufzustocken, was aus dem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 21,03.1989 mit dem Titel "Der Sparkassenverbund bekommt Risse" zu entnehmen war. Das veranlasste mich, dort und in der "Neuen Westfälischen" (Bielefeld) einen Leserbrief mit dem Titel "Öffentliche Sparkassen als nichtöffentliche Selbstbedienungsläden ?" zu schreiben, dessen Text mir noch vorliegt ( vergl. Anlage ).

Nach meinem Umzug in das Land Hessen stellte ich dann fest, dass seit 1993 im dortigen Sparkassengesetz eine Teilprivatisierung bis zu 49 % in Form von sog. "Stillen Beteiligungen" vorgesehen ist ( vergl. Auszug aus dem hessischen Sparkassengesetz : § 22 : Stille Beteiligung Privater ), die bei der Sparkasse Vogelsbergerkreis 1998 zu 4,9 % in der Satzung verankert wurde ( vergl.Auszug aus der Satzung der Sparkasse Vogelsbergkreis vom 25. 07. 1998 : § 7 Nachrangige Verbindlichkeiten, Genußrechte, stille Einlagen und  Anlage 5 : Bericht der Oberhessischen Zeitung vom 18.06.1998: "Stille Vermögensbeteiligung nur für die Mitarbeiter - Sparkasse erhält zum l. August eine neue Satzung" ).

Eine ähnliche ausführliche Regelung gibt es wohl bisher nur noch im Sparkassengesetz von Rheinland- Pfalz..Dort wird sie, zumindest von dem für das Sparkassengesetz federführenden Wirtschaftsminister Bauckhage, vorläufig nur "unter der Decke" gehandelt.

Noch vor der Verabschiedung des neuen Sparkassengesetzes  in der Vorlage des Ministerates zur Pressekonferenz war zu lesen gewesen : "Der Änderungsentwurf ermöglicht die Anteilsnehmerschaft von Personen des Privatrechts ohne quotale Begrenzung" ( vergl. Auszug aus der Tischvorlage der Staatskanzlei Rheinland- Pfalz zur Pressekonferenz vom 15.Mai 2002 , Seite 7 "Sparkassengesetz" )..

Aber bei der Verabschiedung des Gesetzes sagte nur er ganz kurz etwas dazu : "Jetzt muss mir aber noch jemand erklären - das können wir auch gern in einem Privatgespräch machen -, wie man mit Gesetzen Eigenkapital für die Sparkassen schaffen kann ". (aus dem Protokoll vom Landtag Rheinland-Pfalz - 14. Wahlperiode - 26. Sitzung, 19. Juni 2002  Seite 1728 - 1735 ).

 Sonst war mir und auch anderen Personen, die sich mit dieser Problematik befassen, nichts davon bekannt geworden, dass in anderen Bundesländern eine diesbezügliche Gesetzesänderung erfolgt war. In den aufgrund der Brüsseler Einigung über die Gewährsträgerhaftung in den Ländern bereits geänderten Sparkassengesetzen ( bzw. in den dazu vorliegenden Entwürfen ) ist aber dann allerdings jetzt (meist in dem § 3 : "Gewährsträgerhaftung" ) die Bezeichnung "Stille Einlagen"  zu finden..

Da die Vogelsberger Sparkassensatzung auf einer Mustersatzung beruht, dürfte dies für alle hessischen Sparkassen ( mit Ausnahme der %-Angabe in Abs. 4 ) die Rechtsgrundlage sein.

Noch erwaehnt werden muss,

- dass nach dem hessischen Sparkassengesetz die stillen Einlagen, die ja  höchstens 49 % betragen dürfen, sich auf die in Abs. 4 angegebenen Bilanzposten ( die in etwa dem Eigenkapital eines privaten Unternehmens entsprechen ) beziehen,

- dass die "stillen" Beteiligten" ( = Eigentümer der stillen Einlagen ) nach den §§ 31 - 33 der Satzung  Vertreter in den Sparkassenrat ( = Aufsichtsrat ) wählen können. Dies ist allerdings in der Sparkasse Vogelsbergkreis durch eine Begrenzung auf  4,9 % ( s. Abs. 4 ) ausgeschlossen worden.und

- dass die im o. a. Zeitungsbericht der Oberhessischen Zeitung (Alsfeld) vom 18.06.1998 angegebene Information, wonach die stillen Einlagen nur von Mitarbeitern vorgenommen werden können, nicht in der Satzung verankert ist.

Diese Stille Beteiligung spielt auch bei der Konstruktion der skandalumwitterten Bankgesellschaft Berlin ( BGB) eine organisatorische Rolle. Mit ihrer Hilfe werden nämlich die privatrechtlichen und öffentlichen Teile der Bankgesellschaft zu einem Konzern  zusammengefügt. Die BGB ist naemlich mit ca.75 % als Stiller Gesellschafter an der Landesbank Berlin, die Organisation der  Berliner Sparkassen, beteiligt, wobei im öffentlichen Bankenbereich die Gewährsträgerhaftung der Stadt Berlin erhalten blieb.( vergl. Auszug aus  "Das Land Berlin vor Immobilienrisiken abschirmen! - Anleger, Miteigentümer und Banker an den Lasten beteiligen!" )

Der gesamte Aufsatz von Kurt Neumann kann  hier  abgerufen werden,