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Auszug aus dem hessischen Sparkassengesetz :

§ 22 : Stille Beteiligung Privater

(1) Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (Beteiligte) stille Einlagen im Sinne der §§ 230 bis 237, ausgenommen § 231 Abs. 2, des Handelsgesetzbuches als Eigenkapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenzunehmen; § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nehmen an den stillen Reserven der Sparkasse nicht teil. Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt. Die Zulässigkeit der Aufnahme von Hafteinlagen von Gesellschaften, an denen der Hessische Sparkassen- und Giroverband mehrheitlich beteiligt ist, bleibt unberührt.

(2) Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe nach auf neunundvierzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse mit Ausnahme der Hafteinlagen nach Abs. 1 Satz 4 und des Genußrechtskapitals beschränkt; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluß der Sparkasse.

(3) Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. Die oberste Aufsichtsbehörde erläßt Musterbeteiligungsverträge; Abweichungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

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