Zurueck zur Vorseite

Auszug aus : Das Land Berlin vor Immobilienrisiken abschirmen! - Anleger, Miteigentümer und Banker an den Lasten beteiligen!

von Kurt Neumann

(Stand: 07. April 2002)

Internet : http://mitglied.lycos.de/lionelj/bankgesellschaft/2002-04-11_Kurt-Neumannr.htm

( ................................. )
 

III. Der Konzern

1. Der Gesetzentwurf zeichnet sich dadurch aus, dass er trotz der ungewöhnlichen Zusammensetzung und Struktur des Konzerns pauschal und unaufgeschlüsselt „für bestehende Risiken des Immobiliendienstleistungsgeschäfts der

· Bankgesellschaft Berlin AG,

· Landesbank Berlin - Girozentrale,

· Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG,

· Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH,

· Immobilien und Beteiligungen AG und

· LPFV Finanzbeteiligungs- und Verwaltungs GmbH“

Garantien ermöglichen will.
 
 

2. Die Bankgesellschaft Berlin befindet sich nach der Kapitalerhöhung vom 29. August 2001 zu 80,95 % im Besitz des Landes Berlin (zuvor etwa 56,6 %), zu 10,85 der Nord LB, zu 2,27 % des Versicherungskonzerns Parion (Gothaer Versicherung) und zu 5,93 % im Streubesitz. Die anderen Miteigentümer waren nicht bereit, sich zur Rettung der Bankgesellschaft an der Kapitalerhöhung zu beteiligen.

Die Bankgesellschaft ist an der Landesbank - als stille Gesellschafterin - mit einem Anteil von 75,01 % und an der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank (BerlinHyp) mit einem Anteil von 87,6 % beteiligt. Das Land Berlin hält unmittelbar einen Anteil von 24,99 % an der LBB, hat aber seine entsprechenden Gewinnansprüche an die Bankgesellschaft abgetreten. Damit ist die Bankgesellschaft wirtschaftlich Alleineigentümerin der Landesbank.

Die Immobilien und Baumanagement der Baugesellschaft Berlin GmbH (IBG) gehört zu 40 % der Bankgesellschaft und zu jeweils 30 % der LBB und der BerlinHyp, die Immobilien- und Beteiligungen AG (IBAG) und die LPFV jeweils zu 100 % der Bankgesellschaft.

Die Ende 2000 gegründete IBAG, der das Fonds- und das Bauträgergeschäft der IBG mit den entsprechenden Tochtergesellschaften im wesentlichen übertragen war, wurde an eine Firma Greico Inc. in der Steueroase Cayman Islands veräußert, die Transaktion aber wieder rückgängig gemacht.

3. Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Landesbank und der Bankgesellschaft sind in einem „Vertrag über eine stille Gesellschaft zur Begründung einer einheitlichen Leitung“ geregelt, dessen erster Teil die Bildung der stillen Gesellschaft und dessen zweiter die Unterstellung unter die einheitliche Leitung durch die Bankgesellschaft behandelt. Daraus ergibt sich, dass die Landesbank im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des LBB-Gesetzes den Weisungen des Vorstands der Landesbank unterliegt. Insofern handelt es sich um einen Beherrschungsvertrag nach §§ 308 ff. AktG. Dem öffentlichen Charakter der Landesbank und der Notwendigkeit demokratischer Einwirkung soll durch eine besondere Konstruktion Rechnung getragen werden: „Weisungen dürfen an die LBB nur erteilt werden, wenn ein Aufsichtsratsausschuss der BBG (Bankgesellschaft) dem einstimmig zugestimmt hat. Der Aufsichtsratsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass die entsandten Aufsichtsratsmitglieder des Landes Berlin in der Mehrheit sind.“[10] Allerdings „kann bei Versagen der Zustimmung des Aufsichtsrats[11] der LBB bei zustimmungspflichtigen Geschäften[12] die Weisung durch die BBG wiederholt werden, ohne dass dann der Aufsichtsrat der LBB noch einmal gehört werden müsste.“[13]

4. Zwischen dem Land Berlin und der Bankgesellschaft besteht ein „Interessenwahrungsvertrag“. In ihm räumt das Land Berlin der Bankgesellschaft entscheidenden Einfluss bei der Bestellung des Aufsichtsrats der Landesbank ein. „Nach § 9 Abs. 1 LBankG Bln. besteht der Aufsichtsrat der LBB aus 21 Mitgliedern, wovon 14 durch die Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Senats von Berlin zu bestellen sind. Auf einen Teil dieser Mitglieder beziehen sich § 1 Abs. 1 - 4 des Vertrages.[14] Danach soll sich das Land Berlin bei mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von den Vorschlägen der BBG leiten lassen. Die BBG schlägt für jeden der Plätze mindestens drei Personen vor, von denen dann jeweils eine durch die Gewährträgerversammlung zu bestellen ist.“[15] „Wenn die BBG eines dieser Aufsichtsratsmitglieder der LBB abzuberufen wünscht, ist das Land Berlin bei Zustimmung des oben näher beschriebenen Aufsichtsratsausschusses der BBG verpflichtet, diesem Wunsch über die Gewährträgerversammlung Rechnung zu tragen.“[16]

5. Dass so eine handlungsfähige und verantwortliche Unternehmensführung ebenso wenig ermöglicht werden konnte wie eine demokratische Kontrolle und ein wirtschaftliches „Controlling“, liegt auf der Hand. Diese Konstruktion aber als das Werk „geistig Gestörter“[17] zu bezeichnen, verkennt schlicht, wie gezielt hier organisierte Verantwortungslosigkeit ins Werk gesetzt wurde. Wenig Realitätsnähe zeigt auch die Hoffnung, durch „Treuepflicht“ könnten einander widersprechende Interessen behoben werden: „Der private Dritte wird allein auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und seine atypisch eingeräumten Steuerungsinstrumente im Handelsgewerbe der öffentlich-rechtlichen Anstalt diesem Ziel unterordnen. Die öffentlich-rechtliche Anstalt hingegen hat vorrangig die öffentlichen Aufgaben zu erfüllen; die Gewinnerzielung kommt nur als Nebenziel in Betracht.“[18]

( ................................... )

Anmerkungen zum Auszug :

[10] Fett, Öffentlich-rechtliche Anstalten als Konzernunternehmen (2001), S. 92

[11] bei der LBB heißt das Aufsichtsgremium nicht, wie sonst üblich, „Verwaltungsrat“, sondern „Aufsichtsrat“

[12] für besonders bedeutende Geschäfte bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats

[13] Fett, a.a.O., S. 93

[14] § 1 des Vertrages ist mit „Stimmbindung des Landes Berlin“ überschreiben. (Fett, S. 93, Fußn. 15)

[15] Fett, a.a.O., S. 93

[16] a.a.O., S. 94

[17] so Finanzsenator Sarrazin nach der Ausarbeitung von Hans-Georg Lorenz (MdA) und Gerlinde Schermer, „Wer ist schuld an der Bankenkrise?“, S. 2

[18] Fett, a.a.O., S. 87