(4) Die Sparkasse kann nach Maßgabe des Hessischen Sparkassengesetzes
stille
Einlagen entgegennehmen. Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe
nach auf 4,9
v. H. der Summe aus der Sicherheitsrücklage, den Sonderposten nach
§ 340 g des
Handelsgesetzbuches und den stillen Einlagen der Sparkasse beschränkt.
(5) Der Vorstand regelt nach Zulassung der Kontingente durch den Verwaltungsrat
das Nähere hinsichtlich der Ausgestaltung der nachrangigen Verbindlichkeiten,
der Genußrechte und der stillen Einlagen (insbesondere Laufzeit, Verzinsung,
Rückzahlung).
(6) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 mit anderen
Sparkassen sind nicht zulässig.