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Die höchste Stufe der Privatisierung ist in Deutschland erreicht : Grossanleger duerfen Kleinaktionäre enteignen.

Die vollständige Einverleibung der Mannesmann AG in den internationalen Konzern Vodafone zeigt ( vergl. Bericht der "Frankfurter Rundschau" vom 13.06.2002 ), wie wirtschaftliche private Macht in einem Grossunternehmen ( Konzern )  letztlich durch die Enteignung der restlichen Aktionaere nun auch in Deutschland eine Stufe erhalten kann, die man wohl nicht mehr "Privatisierung" bezeichnen kann.Sie rüttelt nämlich nicht nur an an dem Grundsatz des Verfassungsschutzes des privaten Eigentums, sondern gibt sogar dem Grosseigentuemer eine Sonderstellung gegenueber dem Kleineigentümer. Er erhält das Recht, sich sogar im Konfliktfalle die Rendite eines gut verdienenden Unternehmens allein zu sichern. Dies kann man nicht mehr Privatisierung, sondern muss man Kapitalisierung nennen..

Das im neuen Aktiengesetz verankerte so genannte "squeeze out" erlaubt Großaktionären mit einer Beteiligung von mehr als 95 Prozent, die restlichen Anteilseigner per Barabfindung los zu werden. Dies ist erst durch eine kürzliche Änderung des Aktiengesetzes ( vergl. Texte der Einfügung der §§  327a bis 327 f: ) möglich geworden.

Nach dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen" (BGBl 2001 I S. 3822), dem  sogenannten Übernahmegesetz wurde in das Aktiengesetz ein neuer Abschnitt "Ausschluss von Minderheitsaktionären (§ 327a bis § 327f AKtG)"  eingefügt. Hiernach können seit 1.1.2002 die Hauptaktionäre unter bestimmten Voraussetzungen die Anteile von Minderheitsaktionären zwangsweise einziehen.

Voraussetzung für einen derartigen Squeeze-Out ist, dass der Hauptaktionär im Besitz von 95 Prozent des Grundkapitals der Firma ist und die Hauptversammlung beschließt, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung aus der Firma hinauszudrängen. Die Höhe dieser Abfindung an die Minderheitsaktionäre wird dabei vom Hauptaktionär festgelegt. Das Gesetz bestimmt hierzu lediglich, dass die Abfindung der Kleinaktionäre die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt des Hauptversammlungs-Beschlusses über den Squeeze-Out berücksichtigen muss (§ 327b AKtG).

Wenn die festgesetzte Abfindung zu niedrig ist, haben die betroffenen Minderheitsaktionäre nur die Möglichkeit, ein sogenanntes Spruchstellenverfahren durchzuführen (§ 327f BGB). Die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wegen der zu niedrigen Abfindung wird durch das Gesetz dagegen ausdrücklich verboten.

Die Rechte der ausgeschlossenen Minderheits-Aktionäre beschränken sich daher darauf, vor Gericht um die Angemessenheit ihrer Abfindung zu streiten. Ein derartiger Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintragung des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister gestellt werden.

Die betroffenen Mannesmann-  Aktionäre wollen gegen die Höhe der Abfindung klagen.

Viel interessanter finde ich aber eine Klage beim Bundesverfassungsgericht wegen der Verfassungswidrigkeit dieses squeeze out", welches ja bisher in der Bundesrepublik Deutschland verboten war. Diese Meinung habe ich auch im Internet bei    urbs-media GbR  unter

http://www.urbs.de

mit dem Titel " Neues Übernahmegesetz erlaubt seit 1.1.2002 den zwangsweisen Ausschluss (Squeeze-Out) von Minderheitsaktionären " gefunden.

Bereits vor einiger Zeit hatte ich festgstellt, dass man mich bei einem Übernahmengebot der HEW durch den Mehrheitsaktionär Vattenfeld auf die ( geplante )  Änderung des Aktiengesetzes aufmerksam gemacht hatte. Ich hatte damals bereits auf meiner Homepage  auf die Verfassungswidrigkeit dieser Enteignungsmassnahme hingewiesen  unter dem Titel

( Siehe : - Sollen Kleinaktionäre durch einen Konzern enteignet werden können ?  ( 17. 01.2002 )