Hessen und Rheinland-Pfalz räumen ihr sogar (allerdings bis nur bis zu 49 %) in ihren Sparkassengesetzen Mitwirkungsrechte ein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern lehnen z. B. dies ausdrücklich ab. Schleswig-Holstein sieht sie noch nicht einmal vor.
Die "Stille Gesellschaft" bzw. "Stille Einlage", die über das Kreditwesengesetz auch in die Sparkassengesetze der Bundesländer Einzug gehalten hat, wird dort wohl unterschiedlich bewertet. Während Hessen (gebeutelt durch die Helaba-Affäre) und Rheinland-Pfalz (unter dem Einfluss der mit der SPD regierenden FDP) dieser privaten Rechtsform in ihren Sparkassengesetzen in einem relativ grossen Umfang mit Teilhabe im Verwaltungsrat Rechnung getragen wird, werden in anderen Ländern sie lediglich erwähnt bzw. ihre Möglichkeit in Bezug auf ihre Teilhabe überhaupt und ggf. auf ihre Mitwirkung ganz beschränkt..
In der Folge werden die entsprechenden gesetzlichen Regelungen von den betreffenden Bundesländern dargestellt, die ich aus dem Internet bisher ermittelt habe:
1. Länder, bei denen private Mitwirkungsrechte in Sparkassen möglich sind :
1. 1. Hessen lt. § 22 Sparkassengesetz :
Stille Beteiligung Privater
(1) Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (Beteiligte) stille Einlagen im Sinne der §§ 230 bis 237, ausgenommen § 231 Abs. 2, des Handelsgesetzbuches als Eigenkapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenzunehmen; § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nehmen an den stillen Reserven der Sparkasse nicht teil. Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt. Die Zulässigkeit der Aufnahme von Hafteinlagen von Gesellschaften, an denen der Hessische Sparkassen- und Giroverband mehrheitlich beteiligt ist, bleibt unberührt.
(2) Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe nach auf neunundvierzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse mit Ausnahme der Hafteinlagen nach Abs. 1 Satz 4 und des Genußrechtskapitals beschränkt; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluß der Sparkasse.
(3) Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge
ab. Die oberste Aufsichtsbehörde erläßt Musterbeteiligungsverträge;
Abweichungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.
1. 2. Rheinland-Pfalz lt. § 21 Sparkassengesetz
Stille Vermögenseinlagen
(1) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung der Gewährträger beschließen, dass die Sparkasse zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegennimmt, sofern dies die Satzung vorsieht.
(2) Die Vermögenseinlagen privater stiller Gesellschafter dürfen
insgesamt 49 v. H. des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.
Private stille Gesellschafter müssen, soweit sie nicht Sparkassenmitarbeiter
sind, bei Leistung der Vermögenseinlage ihren Wohnsitz oder Sitz seit
mindestens einem Jahr im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben; sie
dürfen nicht im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder
gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreiben
oder vermitteln. Eine Übertragung der Vermögenseinlage bedarf
der Einwilligung des Verwaltungsrats. Im Falle des Todes des privaten stillen
Gesellschafters ist seine Vermögenseinlage zurückzuübertragen,
es sei denn, der Verwaltungsrat stimmt der Weiterführung der Einlage
durch den Erben zu. Gesellschaften, bei denen Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts die Stimmenmehrheit haben,
gelten nicht als private stille Gesellschafter.
2. Länder, bei denen keine privaten Mitwirkungsechte in Sparkassen möglich sind :
2. 1. Mecklenburg-Vorpommern lt. § 3, Abs. 4 Sparkassengesetz
"Die Sparkasse kann Genußrechtskapital, nachrangiges Haftkapital
und stille Einlagen nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen
aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden
sind."
3. Länder, bei denen nur beschränkte "Stille Einlagen" in Sparkassen möglich sind :
3. 1. Brandenburg lt. § 3 Abs. 3 Sparkassengesetz
"Die Sparkasse kann Genußrechtskapital, nachrangiges Haftkapital und stille Einlagen nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte in ihren Organen verbunden sind. Stille Vermögenseinlagen können ausschließlich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Gesellschaften des privaten Rechts, deren Aufgabe die Förderung des Sparkassenwesens ist, hereingenommen werden."
3. 2. Niedersachsen lt. § 16, Abs 4 c des Entwurfs eines Sparkassengesetzes, das am 01.01.2005 in Kraft treten soll :
"(4) Der Verwaltungsrat beschließt über
(....................)
c) die Aufnahme stiller Einlagen sowie die Festsetzung des Höchstbetrags für die Gewährung von Genussrechten und die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten als haftende Eigenmittel; die Aufnahme stiller Einlagen als haftende Eigenmittel bedarf außerdem der Zustimmung des Trägers."
Als Begründung wird in den Erläuterungen dazu angegeben :
"Abs.4 Buchst. c): Übertragung der Regelung in § 10 der
bisherigen Sparkassenverordnung, die wegen Wegfalls der Rechtsvorschrift
hier in das Gesetz eingearbeitet wird."
D. h. doch : Diese Regelung ist bereits gültig.
4. Länder, die in ihrem Sparkassengesetz keine Bestimmungen über "Stille Einlagen" enthalten :
4. 1. Schleswig- Holstein
Das Sparkassengesetz befindet sich hier.
Die Aufstellung wird ggf. fortgesetzt.
Die tatsächliche Gestaltung dieser "Stillen Beteiligung" lässt sich bei Sparkassen nur sehr schwer beobachten. Sie ist nur aus den Satzungsvorschriften und der Ausweisung an dem Posten "gezeichnetes Kapital" unter Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz zu erkennen (Vergl. "Wie in der Sparkasse Vogelsbergkreis ab 2001 die stille Beteiligung praktiziert wird").
Und hier kommt man zum Gesamtbericht der Privatisierung
von Sparkassen