Zurueck zur Vorseite
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein

I.d.F.d.B. vom 3.5.1994
Gl.-Nr.: 2023-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1994 S. 231

Änderungsdaten:

§§ 1, 10, 31, 32, 33, 34, 46, 48, 49, 50 und 52 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

7. §§ 23 und 44 geändert (Gesetz zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein v. 23.1.1998, GVOBl. S. 68)

§§ 6, 9, 10, 22, 29 und 30 geändert (Landesverordnung über den Fortfall der Bezeichnungen Magistrat und Kreisausschuß in Gesetzen und Verordnungen des Landes v. 16.6.1998, GVOBl. S. 210)

§§ 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 19, 20, 29, 30, 31, 32, 35, 38, 41, 43, 44, geändert, § 53 eingefügt (Ges. v. 12.12.2002, GVOBl. S. 254)

§§ 8, 9,11, 13, 14, 30, 31, 36, 41 bis 44, 45, 48, 52 und 53 geändert, §§ 5, 26 und 50 gestrichen (Art. 8 LVO v. 7.5.2003, GVOBl. S. 206)

zuletzt geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

Eingangsformel:

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) wird nachstehend der Wortlaut des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 1. Juni 1958 in Kraft getreten. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 13. Februar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 45),

den am 15. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 27 der Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171),

den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen § 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609),

den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel XIV des Gesetzes vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124),

das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom
8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 131).

Erster Teil

Öffentliche Sparkassen

A. Öffentlich-rechtliche Sparkassen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Rechtsnatur

(1) Sparkassen, deren Gewährträger eine Gemeinde, ein Amt, ein Kreis oder ein Zweckverband ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Gemeinden, Kreise oder Zweckverbände können mit Genehmigung des Innenministeriums Sparkassen errichten. Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(3) Die Sparkassen sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeldern und von Geldern, die wie Mündelgelder anzulegen sind. Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit der zuständigen Landgerichtspräsidentin oder dem zuständigen Landgerichtspräsidenten einer Sparkasse diese Eignung entziehen.

(4) Die Sparkassen führen als Dienstsiegel ein Dienstsiegel mit dem Wappen ihres Gewährträgers mit einer die amtliche Bezeichnung der Sparkasse wiedergebenden Umschrift oder das kleine Landessiegel; Zweckverbandssparkassen können auch das Wappen eines Verbandsmitgliedes im Dienstsiegel führen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

§ 2
Aufgaben

Sparkassen sind selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen dadurch die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

§ 3
Satzung

(1) Die Vertretung (oberstes Organ) des Gewährträgers erläßt die Satzung der Sparkasse. Die Satzung muß Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben, zulässige Geschäfte und Organe und deren Befugnisse enthalten.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ihre Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Satzung von der von ihr erlassenen Mustersatzung nicht abweicht.

§ 4
Anstaltslast und Haftung des Gewährträgers

(1) Der Gewährträger stellt sicher, daß die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(2) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse unbeschränkt (Gewährträgerhaftung). Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse einschließlich von Dritten eingebrachten haftenden Eigenkapitals im Sinne von § 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) nicht befriedigt werden.

§5
gestrichen

§ 6
Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der Mitglieder, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören.

(2) Sie beschließt über

1. die Errichtung und die Auflösung der Sparkasse, die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen sowie den Beitritt zu Sparkassenzweckverbänden,

2. den Erlaß und die Änderung der Sparkassensatzung nach Anhörung des Verwaltungsrates,

3. die Genehmigung der Bestellung und der Rücknahme der Bestellung
der Mitglieder des Vorstandes und der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,

4. die Entlastung des Verwaltungsrates,

5. die Genehmigung der Baukosten zum Neubau des Sparkassengebäudes,

6. die Genehmigung der Verwendung von Überschüssen nach § 30 Abs. 4,

7. die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 5 Satz 2,

8. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 22,
soweit nicht in dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 7

Organe der Sparkasse

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Die Zahl muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder beträgt einundzwanzig.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden
(§ 9), weiteren sachkundigen Mitgliedern (§ 10 Abs. 1) und zu einem Drittel aus Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten der Sparkasse (§ 10 Abs. 2).

(3) Bei Sparkassen, deren Gewährträger eine kreisfreie Stadt ist, gehört auch die oder der für das Finanzwesen zuständige Stadträtin oder Stadtrat dem Verwaltungsrat an. Sie oder er wird auf die Zahl nach Absatz 1 nicht angerechnet.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

§ 9
Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist die Landrätin oder der Landrat, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher des Gewährträgers. Sie oder er wird im Fall der Verhinderung von einem vom Verwaltungsrat gewählten Mitglied des Verwaltungsrates, das zum Personenkreis der weiteren sachkundigen Mitglieder (§ 10 Abs. 1) gehören muss, vertreten.

(2) Der Verwaltungsrat wird von der oder dem Vorsitzenden vertreten. Bei Rechtsstreitigkeiten kann der Verwaltungsrat eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestimmen.

§ 10
Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner des Gewährträgers gewählt. Soweit ein Amt oder ein Zweckverband Gewährträger ist, werden die in Satz 1 genannten Mitglieder aus dem Personenkreis der wählbaren sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden oder der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes gewählt. Für die Wählbarkeit nach Satz 1 und 2 gelten die Vorschriften des § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 erster Halbsatz GKWG. Die weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglied der Vertretung des Trägers sind, scheiden aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie ihren Sitz in der Vertretung verlieren. Soweit ein Amt oder ein Zweckverband Träger ist, gilt Satz 4 entsprechend für Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Amtsausschuss oder der Verbandsversammlung oder den Vertretungen der zu dem Amt oder zu dem Zweckverband gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbänden angehören.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers gewählt. Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Vorstandes oder Vertreterin oder Vertreter im Fall der Verhinderung (§ 13 Abs. 2) ist. Im übrigen gelten für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit § 11 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 12 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577) mit der Maßgabe entsprechend, daß wählbar nur ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beschäftigten im Verwaltungsrat rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates zieht. Das Wahlverfahren regelt das Innenministerium durch Verordnung; sie oder er kann Regelungen über die Briefwahl treffen.

(3) Als Mitglieder dürfen nicht berufen werden

Beschäftigte des Gewährträgers, der Sparkasse, der Sparkassenaufsichtsbehörde, des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein und bei Zweckverbandssparkassen der Verbandsaufsichtsbehörde; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte des Gewährträgers und der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören;
Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte oder Handelsvertreterinnen oder Handelsvertreter von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln, und Beschäftigte der Steuerbehörden;
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den letzten zehn Jahren verwickelt waren oder noch sind;
Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden (§ 9) oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet oder durch Adoption verbunden sind.
(4) Tritt ein Fall nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ein oder wird ein Mitglied des Verwaltungsrates zum Mitglied des Vorstandes der Sparkasse bestellt oder mit dessen Vertretung im Fall der Verhinderung beauftragt, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Tritt ein Fall nach Absatz 3 Nr. 4 ein, so endet

wenn eine oder einer der Beteiligten die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft der oder des anderen Beteiligten,
in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensalter jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 1 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Vertretung des Gewährträgers abberufen werden; der Beschluß der Vertretung des Gewährträgers bedarf der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Ein Mitglied des Verwaltungsrates nach Absatz 2 kann bei erheblicher Pflichtverletzung auf Antrag des Verwaltungsrates von der Aufsichtsbehörde abberufen werden.

(6) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretung des Gewährträgers üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.
 

§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat auf eine pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens der Sparkasse zu achten. Er bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für

1. die Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin oder des ersten und zweiten Stellvertreters der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertretenden,

2. die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung

a) der Mitglieder des Vorstandes und

b) der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,

3. den Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,

4. die Beauftragung von Beschäftigten, die im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben im Vorstand und bei der Geschäftsführung wahrnehmen, sowie den Widerruf dieses Auftrages,

5. den Erlaß der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuß und die Innenrevision,

6. den Beschluß über den Voranschlag für die Handlungskosten und den Stellenplan,

7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung von Zweigstellen auf Vorschlag des Vorstandes,

8. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 30 Abs. 2 bis 4,

9. die Entlastung des Vorstandes,

10. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken mit Ausnahme der Verfügung über Grundstücke, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen selbständig zu entscheiden,

11. unbeschadet des § 6 Abs. 2 Nr. 5 für den Neu- oder Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen bei Umbauten selbständig zu entscheiden,

12. die Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation sowie an organisationsfremden Einrichtungen,

13. die Aufnahme von Hafteinlagen nach näherer Bestimmung durch die Satzung,

14. die Aufnahme von Genussrechtskapital nach näherer Bestimmung durch die Satzung,

15. die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten nach näherer Bestimmung durch die Satzung,

16. den Antrag auf Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 5,

17. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.

Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, die Beschlussfassung im Einzelfall an sich ziehen; dies gilt nicht in Kreditangelegenheiten.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 12
Beschlußfassung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine oder einer ihrer oder seiner Vertreterinnen oder Vertreter und die Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit nicht dieses Gesetz, die Satzung oder andere Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; es wird offen abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 bedürfen der Mehrheit der

satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Diese Beschlüsse werden, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel, gefaßt.

§ 13
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat beauftragt einen oder mehrere geeignete Beschäftigte mit der Vertretung der Vorstandsmitglieder im Fall der Verhinderung (Vorstandsvertreterin oder Vorstandsvertreter). Er kann den Auftrag jederzeit widerrufen.

§ 14
Bestellung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden als Angestellte der Sparkasse auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen bei der Erstbestellung durch Stellenausschreibung ermittelt werden; das gilt auch bei der Neubesetzung der Stelle der oder des Vorsitzenden des Vorstandes.

(2) Der Beschluss über die Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr und muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Dienstzeit gefasst werden. Die erste Bestellung darf nicht nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.

(3) Zum Mitglied des Vorstandes darf nur bestellt werden, wer über die persönliche und fachliche Eignung sowie über die erforderliche wirtschaftliche Erfahrung verfügt.

(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr vorliegt; die Rücknahme bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Dienstzeit der Mitglieder des Vorstandes endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, bei Rücknahme der Bestellung mit dem Zeitpunkt der von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung.

§ 15
Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Sparkasse.

(2) Der Vorstand führt alle Geschäfte, die nicht dem Verwaltungsrat oder dem Kreditausschuß vorbehalten sind, selbständig und verantwortlich nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsanweisung im Rahmen der Richtlinien der Geschäftspolitik. § 11 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder den mit seiner Vertretung beauftragten Beschäftigten ausgestellt und mit dem Dienstsiegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Vorstandsmitglieder oder die mit ihrer Vertretung beauftragten Beschäftigten in der satzungsmäßig bestimmten Anzahl anwesend sind; darunter soll ein Vorstandsmitglied sein.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6) Der Vorstand kann einzelne Beschäftigte mit der Ausübung seiner Befugnisse in bestimmten Angelegenheiten beauftragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 16
Kreditausschuß

(1) Bei den Sparkassen ist ein Kreditausschuß zu bilden. Der Kreditausschuß besteht aus

der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
den weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die der Vorstandsmitglieder um eins übersteigt,
den Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und ihre Stellvertretenden werden aus den weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.
 

§ 17
Aufgaben und Beschlußfassung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuß beschließt über Kreditanträge, für deren Entscheidung er nach der Satzung und der Geschäftsanweisung zuständig ist.

(2) Die Beschlußfassung im Kreditausschuß regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.
 

§ 18
Verpflichtungserklärungen

Die Form von Erklärungen, durch die die Sparkasse verpflichtet werden soll, regelt sich nach den Bestimmungen der Satzung.

§ 19
Widerspruch gegen Beschlüsse

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, gesetz- oder satzungswidrigen Beschlüssen des Verwaltungsrates und Kreditausschusses zu widersprechen.

(2) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(3) Der Kreditausschuß hat innerhalb eines Monats die Entscheidung des Verwaltungsrates zu beantragen, wenn er den Widerspruch nicht als begründet anerkennt.

(4) Der Gewährträger kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates haftbar machen, wenn sie oder er ihrer oder seiner Verpflichtung, einen gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß zu beanstanden, vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachkommt und der Sparkasse hierdurch Schaden entsteht.

III.
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder der Sparkassenorgane

§ 20
Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Kein Mitglied der Sparkassenorgane oder des Kreditausschusses darf bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn

die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
die oder der Betreffende persönlich haftende Gesellschaf-terin oder persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditistin oder Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiterin oder Leiter, Angestellte oder Angestellter oder Arbeiterin oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
die oder der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für das Mitwirkungs- und Beratungsrecht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Mitgliedes des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 3, soweit die Angelegenheit den Gewährträger betrifft.
(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen der Verwaltungsrat.
 

§ 21
Verschwiegenheitspflicht

Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Sparkassenorgane über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die Tätigkeit in den Organen und im Kreditausschuß gilt § 96 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Die bei dieser Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden.
 

§ 22
Haftung

§ 94 des Landesbeamtengesetzes gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates und die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreditausschusses entsprechend. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt der Vertretung des Gewährträgers.
 

§ 23
Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf die Gewährung einer angemessenen monatlichen Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Fahrkosten und die Vergütung von Reisekosten. Die oder der Vorsitzende, die oder der erste stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, die gleichzeitig Mitglied des Kreditausschusses sind, erhalten eine angemessene zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird vom Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes unter Berücksichtigung der Höhe der Bilanzsumme der Sparkassen durch Richtlinien bestimmt, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen sind. Der Vorstand des Sparkassen- und Giroverbandes setzt auf der Grundlage dieser Richtlinien die Höhe der Aufwandsentschädigungen für jede Sparkasse durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

(3) Es werden die Fahrkosten erstattet, die durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Fahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Bundesreisekostengesetzes.

(4) Reisekosten werden nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen vergütet.

IV.
Beschäftigte

§ 24
Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter

(1) Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse. Sie werden mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes vom Vorstand eingestellt, eingruppiert und entlassen.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstandes ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.

(3) Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat (§ 10 Abs. 2), die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), entsprechend. Dieser Kündigungsschutz gilt auch für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat.

V. Sparkassenbücher und Sparkassenschuldverschreibungen

§ 25
Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern

(1) Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es entweder selbst auf Antrag derer oder dessen, die oder der das Recht aus der Spareinlage geltend machen kann, für kraftlos erklären oder die Antragstellerin oder den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen. Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 7.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, aus denen sie oder er ihre oder seine Berechtigung herleitet, durch Abgabe eidesstattlicher Versicherungen gegenüber dem Vorstand oder auf andere Weise glaubhaft gemacht, so ordnet der Vorstand die Sperre des Guthabens an und erläßt ein Aufgebot. Das Aufgebot hat die Bezeichnung des Sparkassenbuches sowie die Aufforderung an die Inhaberin oder den Inhaber des Sparkassenbuches zu enthalten, es binnen drei Monaten vorzulegen und ihre oder seine Rechte anzumelden, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde.

(3) Das Aufgebot ist in der Sparkasse für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszuhängen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

(4) Legt die Inhaberin oder der Inhaber des Sparkassenbuches dieses nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 2 vor und meldet ihre oder seine Rechte an, so hat der Vorstand die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen, ihr oder ihm die Inhaberin oder den Inhaber zu benennen und ihr oder ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer bestimmten Frist zu gestatten. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.

(5) Wird das Sparkassenbuch nicht innerhalb der im Aufgebot bestimmten Frist vorgelegt, so ist es durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Für die Bekanntmachung des Beschlusses gilt Absatz 3. Der Beschluß kann nur durch Klage nach den §§ 957 und 958 ZPO, die entsprechend anzuwenden sind, angefochten werden.

(6) An Stelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein neues Sparkassenbuch auszustellen.

(7) Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei; die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die baren Auslagen zu tragen.

§ 26
gestrichen

VI. Haushaltsrechtliche Vorschriften

§ 27
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28
Handlungskosten

Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Voranschlag für den persönlichen und sächlichen Verwaltungsaufwand (Handlungskosten) nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie einen Stellenplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. Zum Nachweis der Kostendeckung ist dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vorzulegen.

§ 29
Jahresabschluß und Entlastung

Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind vom Vorstand zu erstellen und vom Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein zu prüfen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen, der Lagebericht von ihm zu billigen. Der Jahresabschluß mit dem Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein, der Lagebericht, das zusammengefaßte Ergebnis des Prüfungsberichtes, der Bericht des Verwaltungsrates und der Beschluß über die Entlastung des Vorstandes sind dem Gewährträger und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 30
Verwendung von Überschüssen

(1) Der Jahresüberschuss ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen, soweit er nicht nach den Absätzen 3 oder 4 abgeführt wird. Er ist der Sicherheitsrücklage voll zuzuführen, solange eine Hafteinlage besteht.

(2) Der Jahresüberschuss kann mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zur Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt werden (Vorwegzuführung).

(3) Die Sparkasse kann von dem Jahresüberschuss an den Gewährträger abführen

bis zu einem Zehntel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 3 v. H., aber noch nicht 5 v. H. ihrer Bilanzsumme beträgt,
bis zu einem Viertel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 5 v. H. ihrer Bilanzsumme beträgt.
Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Bilanzsumme am Bilanzstichtag; eine Vorwegzuführung nach Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Ist die Sparkasse vom Gewährträger auf Dauer mit Kapital ausgestattet (Dotationskapital), so richtet sich die Zulässigkeit der Abführung an den Gewährträger nach der Summe von Dotationskapital und Sicherheitsrücklage.

(4) Die Sparkasse kann ausschüttungsfähige Überschüsse nach Absatz 3 mit Genehmigung der Vertretung des Gewährträgers an Dritte unmittelbar abführen.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 abgeführten Beträge sind für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zu verwenden.

VII. Vereinigung und Auflösung von Sparkassen und
Sparkassenzweckverbänden

§ 31
Vereinigung von Sparkassen und Bildung von
Sparkassenzweckverbänden

(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein in der Weise vereinigt werden, daß eine neue Sparkasse errichtet wird oder eine bestehende Sparkasse eine Sparkasse oder mehrere Sparkassen aufnimmt.

(2) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

(3) Sparkassen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und ihrer Satzungen zu erfüllen, können durch Entscheidung des Innenministeriums nach Anhörung der Vertretungen der Gewährträger, der Verwaltungsräte und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein mit einer anderen Sparkasse vereinigt werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor der Entscheidung über die Vereinigung zu erfolgen.

(4) Das Innenministerium kann durch Verordnung nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein Gewährträger von Sparkassen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 zu einem Sparkassenzweckverband zusammenschließen; zuvor hat das Innenministerium ihnen zur Einigung über die Bildung des Zweckverbandes eine Frist von sechs Monaten zu setzen. Für Sparkassenzweckverbände gelten im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 216), berichtigt am 24. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), entsprechend. Davon abweichend können Sparkassenzweckverbände von der Einrichtung von Ausschüssen absehen sowie im Falle der Vereinigung von Sparkassen einen Sparkassenzweckverband bilden.

(5) Mit der Vereinigung von Sparkassen geht das Vermögen der bisherigen Sparkassen als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf die neue Sparkasse über. Bei der Vereinigung von Sparkassen kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem an die Handlungen der aufzunehmenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die aufzunehmende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt liegen. § 24 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 32
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der
Gewährträger

(1) Liegen Haupt- oder Zweigstellen von Sparkassen infolge einer Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Gewährträgerbereich einer anderen Sparkasse, so sollen die Sparkassen und deren Gewährträger innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Neugliederung die im Sinne der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein ist hierbei zu beteiligen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums.

(2) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Neugliederung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebiets ihres Gewährträgers liegen, sind unbeschadet des Absatzes 1 auf die Sparkasse zu übertragen, die in diesem Gebiet Zweigstellen errichten darf; die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen erfolgt durch besonderen Vertrag. Von der Übertragung kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung des Innenministeriums nach Anhörung der anderen Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein abgesehen werden. Das gleiche gilt für Vereinbarungen, nach denen Zweigstellen von Kreissparkassen in einer kreisangehörigen Gemeinde mit eigener Sparkasse verbleiben.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Neugliederung zustande oder wird die Genehmigung versagt, so kann das Innenministerium nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein die zur Erhaltung oder Schaffung leistungsfähiger Sparkassen notwendigen Maßnahmen treffen. Es kann die Auseinandersetzung unter den Beteiligten regeln.

(4) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 33
Auflösung von Sparkassen

(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretung des Gewährträgers nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

(2) Die Sparkasse kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 durch Beschluß der Landesregierung nach Anhörung des Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein aufgelöst werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor dem Beschluß über die Auflösung zu erfolgen.

§ 34
Auseinandersetzung

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen bei der Übertragung von Zweigstellen zu erfolgen hat, insbesondere welche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte den zu übertragenden Zweigstellen zuzuordnen sind.

B. Sparkassen des Privatrechts

§ 35
Begriff und Aufgaben

(1) Sparkassen, die von einer Stiftung, einem rechtsfähigen Verein oder einer Aktiengesellschaft betrieben werden, sind öffentliche Sparkassen. Sie sind selbständige Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.

(2) Für die Rechtsverhältnisse der Sparkassen des Privatrechts gilt § 31 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend.

§ 36
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Abs. 3 und die §§ 20, 21, 27 und 29 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 37
Satzung

(1) Das oberste Organ der Sparkasse erläßt die Satzung der Sparkasse.

(2) Die Aufsichtsbehörde erläßt eine Mustersatzung für die Geschäfte von Sparkassen des Privatrechts. Weicht eine Satzung von dieser Mustersatzung ab, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Zweiter Teil
Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein

§ 38
Rechtsnatur und Aufgabe

(1) Die öffentlichen Sparkassen im Land Schleswig-Holstein und die Gewährträger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen bilden einen Verband mit dem Namen "Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein".

(2) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, eine Prüfungsstelle für die Mitgliedssparkassen zu unterhalten und die Aufsichtsbehörde gutachtlich zu beraten. Die Prüfungsstelle ist in ihrer Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden. Ihre Leiterin oder ihr Leiter muß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer sein.

(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 39
Organe und Satzung

(1) Die Organe des Verbandes sind

die Verbandsversammlung als oberstes Organ,
der Verbandsvorstand als verwaltungsleitendes Organ,
die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als geschäftsleitendes Organ.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter können nicht zugleich die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sein.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder, der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und einem von der Landesbank benannten Mitglied ihres Vorstandes.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird hauptamtlich bestellt. § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(4) Die Satzung des Verbandes trifft Bestimmungen über Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe und deren Befugnisse. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 40
Haushalt

(1) Der Verband erhebt für jedes Rechnungsjahr eine Umlage von den Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Bilanzsummen, soweit seine sonstigen Einnahmen die Geschäftskosten nicht decken.

(2) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben, den Stellenplan sowie eine Berechnung der etwa erforderlichen Verbandsumlage enthält.

(3) Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher für den Verbandsvorstand der Verbandsversammlung über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres Rechnung zu legen und ihr einen Jahresbericht über die Tätigkeit und Entwicklung des Verbandes zu erstatten. Die Jahresrechnung ist durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, deren oder dessen Bestimmung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Verbandsversammlung obliegt die Entlastung des Verbandsvorstandes und der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Haushaltsrechnung und Jahresbericht sind mit dem Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Verbandsumlage, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung mit Jahresbericht und Prüfungsbericht trifft die Satzung.
 

Dritter Teil
§ 41

gestrichen

§ 42
gestrichen

§ 43
gestrichen
 

§ 44
gestrichen
 

§ 45

Die Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein unterliegen der Aufsicht des Landes.

II. Sparkassenaufsicht

§ 46
Aufsichtsbehörde und Inhalt der Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde für die Sparkassen ist das Innenministerium.

(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, daß die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den aufgrund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen geführt werden. Sie soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Handhabung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde der Einrichtungen des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein bedienen.

§ 47
Aufsichtsmittel

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen der Sparkassenorgane teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß die Sparkassenorgane zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorsitzenden der Sparkassenorgane anweisen, Beschlüsse und Anordnungen der Organe, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann diese Beschlüsse auch selbst beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(3) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Sparkasse selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

(4) Wenn und solange der ordnungsmäßige Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 und 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.

§ 48
Genehmigungen

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen vorbehaltlich anderer Vorschriften dieses Gesetzes

die Beteiligung an organisationsfremden Einrichtungen,
die Errichtung und die Verlegung von Zweigstellen durch Sparkassen im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein, unabhängig davon, ob die Innenministerin oder der Innenminister allgemein zuständige Aufsichtsbehörde ist,
die Vornahme von nach der Satzung nicht zulässigen Geschäften.

III. Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband für
Schleswig-Holstein

§ 49

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Innenministerium führen die Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein gemeinsam.

(2) Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 47 entsprechend.
 

§ 50
gestrichen
 

Fünfter Teil
Schlußvorschriften

§ 51
Aufhebungsvorschrift

§ 52
Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen

das Innenministerium für die Sparkassen,
das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

und das Innenministerium für den Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein.
 

§ 53
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005
 

Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
 

Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.
 

Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.