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Aktuelle Entwicklungen bei Cross Border Leasing (Stand: 9. Juni 2004)

Der U.S. amerikanische Senat hat am 11. Mai 2004 mit einer großen Mehrheit von 92 zu 5 Stimmen einem mehr als eintausend Seiten umfassenden Steuerrechtsänderungspaket zugestimmt. Bestandteil der neuen Gesetzgebung sind auch Regelungen, die Leasingtransaktionen mit steuerbefreiten Leasingnehmern verhindern sollen. Derartige steuerbefreite Leasingnehmer sind sowohl amerikanische Städte als auch deutschen Kommunen und kommunale Unternehmen, da diese ebenfalls keine U.S. amerikanischen Steuern zahlen. Die Neuregelung wird voraussichtlich mit Wirkung zum 18. November 2003, 1. Januar 2004 oder 11. Februar 2004 in Kraft treten. Neuabschlüsse nach diesem Stichtag würden dann für die Investorenseite nicht mehr steuerlich vorteilhaft sein. Die Neuregelung sieht vor, dass der Aufwand für Leasingraten steuerlich nur begrenzt geltend gemacht werden kann, Verlustverrechnungsmöglichkeiten nur beschränkt genutzt werden können und auch die Abschreibungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

Die vom Senat beschlossene Gesetzesvorlage sieht allerdings eine Sonderregelung für Cross-Border-Leasing Transaktionen vor, also für Verträge mit nicht-amerikanischen Leasingnehmern. Bezüglich grenzüberschreitender Leasingtransaktionen soll die Neuregelung ab dem Bilanzjahr 2005 auch für die Verträge gelten, die vor dem Stichtag abgeschlossen worden sind. Dies würde bedeuten, dass die Investoren ab dem Jahr 2005 aus den Altverträgen mit deutschen Vertragsparteien keine steuerlichen Vorteile mehr ziehen könnten, während Altverträge mit U.S. Städten auf Dauer einen umfassenden Bestandsschutz genießen.

Die Gesetzgebungsvorlage des Senats erhält erst mit Beschluss des U.S. Kongresses verbindliche Gesetzeskraft. Es gilt als sicher, dass die allgemeinen Regeln gegen Leasingtransaktionen letztlich bestätigt werden und Neuabschlüsse somit nicht mehr zu erwarten sind. Ob der Kongress die speziellen Diskriminierungsregelungen für ausländische Leasingtransaktionen (d.h. auch mit deutschen Leasingnehmern) ebenfalls übernehmen wird, kann trotz des eindeutigen Mehrheitsvotums im Senat nicht verlässlich vorher gesagt werden. Die Dramatik einer rückwirkenden Steuerrechtsänderung wäre insoweit für die deutsche Seite sehr positiv, als damit festgelegt würde, dass die Steuervorteile aufgrund einer Handlung des U.S. Gesetzgebers und nicht aufgrund einer entschädigungspflichtigen Handlung des Leasingnehmers entfallen. Das Betriebsprüfungsrisiko würde somit vollständig vermieden.

Falls die Senatsvorlage unverändert Gesetzeskraft erlangen sollte, würde dies bedeuten, dass die althergebrachte U.S. amerikanische und internationale Rechtstradition bezüglich des steuerlichen Bestands- und Vertrauensschutzes nur für inneramerikanische Geschäfte, nicht jedoch für Auslandsaktivitäten amerikanischer Unternehmen Anwendung findet. Für deutsche Leasingnehmer würde sich die Frage stellen, ob die amerikanischen Vertragspartner gute Verlierer sind und wie mit grenzüberschreitenden Verträgen zu verfahren ist, die der Gegenseite nicht die erhofften steuerlichen Vorteile verschaffen. Bitte sprechen Sie uns an, um den sachgerechten Handlungsbedarf zu erörtern.

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