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E.ON AG
Düsseldorf

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Thüga Aktiengesellschaft München
-ISIN: DE 000 748 1004-
-WKN:748100-

Die außerordentliche Hauptversammlung der Thüga Aktiengesellschaft, München, (im folgenden: "Thüga AG") vom 28. November 2003 hat auf Verlangen der E.ON AG, Düsseldorf, der mindestens 96,596 % des Grundkapitals der Thüga AG gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (im folgenden: "Minderheitsaktionäre") auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) in Höhe von Euro 63,36 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Thüga AG beschlossen.

Verschiedene Minderheitsaktionäre haben gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Thüga AG Anfechtungsklagen beim Landgericht München l eingereicht.

Zur Erledigung sämtlicher Anfechtungsklagen haben die Parteien am 6. Mai 2004 einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen (siehe dazu die diesbezügliche Bekanntmachung der Thüga AG unter anderem vom 12. Mai 2004 in der Süddeutschen Zeitung). In diesem Vergleich hat sich die E.ON AG verpflichtet, die bereits beschlossene Barabfindung um Euro 11,00 je Stückaktie zu erhöhen und diesen Betrag zusätzlich an diejenigen Minderheitsaktionäre zu zahlen, die berechtigt sind, die Barabfindung gemäß dem Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 28. November 2003 zu erhalten.

Für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Thüga AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 2.56 gewährt die E.ON AG nun eine erhöhte Barabfindung in Höhe von Euro 74,36. Dieser Erhöhung lagen nachfolgende Erwägungen zugrunde: Auf der Grundlage eines vom Landgericht München l in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2004 unterbreiteten Vergleichsvorschlages, der eine Erhöhung der Barabfindung auf Euro 72.00 zuzüglich einer Verzinsung vorsah, wurde eine pauschale Abgeltung der Verzinsung in Höhe von Euro 2,36 als Bestandteil des Erhöhungsbetrages von € 11,00 festgelegt.

Der Übertragungsbeschluss ist am 7. Mai 2004 in das Handelsregister der Thüga AG beim Amtsgericht München (HRB 59888) eingetragen worden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Thüga AG in das Eigentum der E.ON AG übergegangen.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, § 2 Spruchverfahrensgesetz rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung
festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären derThüga AG gewährt werden.

In diesem Fall wird die im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Mai 2004 vereinbarte Erhöhung der Barabfindung angerechnet, d.h. die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Thüga AG müssen sich in einem solchen Verfahren so behandeln lassen, als sei die Barabfindung von der E.ON AG von vornherein auf Euro 74,36 festgesetzt worden und als hätte die Hauptversammlung der Thüga AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in dieser Höhe beschlossen.

Die Barabfindung ist nach § 327 b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung wird von der

Bayerische Landesbank

begleitet. Aktionäre der Thüga AG, die ihre girosammelverwahrten Aktien durch ein Kreditinstitut verwahren lassen, müssen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien erfolgt unverzüglich durch die jeweilige Depotbank.

Aktionäre, die ihre effektiven Aktienurkunden im Rahmen der Umstellung des Grundkapitals im Jahre 1999 und des damit u.a. verbundenen Ausschlusses des Anspruchs auf Verbriefung ihrer Aktien bisher noch nicht zum Umtausch in girosammelverwahrte Thüga-Aktien vorgelegt haben, können die Barabfindung nur erhalten, wenn sie ihre zwischenzeitlich für kraftlos erklärten Aktienurkunden nebst Gewinnanteilschein Nr. 19-20 und Talon

ab sofort bis zum 30. Juli 2004
bei der Bayerische Landesbank

während der üblichen Geschäftsstunden einreichen bzw. über ein Kreditinstitut ihrer Wahl einreichen lassen und gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung der Barabfindung mitteilen. Gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden erhalten diese Aktionäre zeitnah die Barabfindung ausgezahlt.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre derThüga AG provisions- und spesenfrei.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 30. Juli 2004 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden zu Gunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht München - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt.

Düsseldorf, im Mai 2004

E.ON AG
Der Vorstand