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Ermöglicht § 6b Einkommensteuergesetz Steuerentziehung mit Hilfe der Kommunen ? (06.11.2004)

- Ist wirklich § 6b Einkommensteuergesetz (ESTG) die gesetzliche Grundlage für diese Sale-and-lease-back- Vorhaben der Kreise Waldeck- Frankenberg und Marburg- Biedenkopf, bei denen diese Gebietskoerperschaften sich mit reichen Erben und Stiftungen (hier diese als atypische Stille Gesellschafter) in einer Gesellschaft zusammen geschlossen haben, um dem Staat (d.h. bei jenen sich selbst) Steuern zu entziehen ?

- Kann also der § 6b ESTG bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, die nicht einmal Unternehmer, sondern nur Steuernentzieher sind, in dieser Form genutzt werden ?

Diese Frage stelle ich hier im Zusammenhang mit meiner folgenden Email aus einer Forumsdiskussion :

Diese Forumdiskussion, die sich nach dem Abschluss von Cross Border Leasing entwickelte, fand nach mir den (vorläufigen) Abschluss. Mein Diskussionspartner (XY) hatte dabei den § 6b ESTG in dem o. a. Sinne erläutert.

Nachfolgend der Text meiner (abschliessenden) Mail :

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Betreff : Ende von Steuerentziehungsmodellen (war : Re: Cross Border Leasing)

Hallo,

XY schrieb :

> Date: Sun, 31 Oct 2004 23:57:47 +0100

> Subject: Re: Cross Border Leasing

> Wilhelm Ruehl wrote:

[...]

> > in den USA hat man wohl jetzt dieses Steuerschlupfloch geschlossen, aber in
> > Deutschland existiert noch ein ähnliches, das sog. Sale-and-lease-back, was
man
> > wohl auch zum besseren Verstaendnis (nicht nach dem Namen !!) als ein
> > "Deutsches Cross-Border-Leasing" bezeichnen könnte.

> Keine Mystik, bitte. Das beruht i.w. schlicht auf dem dem
> Rücklage-Übertrag des Paragraphen 6b EStG (man kann eine aufgedeckte
> stille Reserve auf ein neues Objekt übertragen). Ist in der Wirtschaft
> gang und gäbe:

>
http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!200012,203992,8
10466/SH/0/depot/0/
> "Mit Sale-and-Lease-Back lässt sich die Eigenkapitaldecke strecken"

Hallo,

in den genannten Faellen der Kreise Waldeck-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf
geht es nicht um Eigenkapital, sondern um die Entziehung von Erbschafts-,
Erbschaftsersatz- und Grundsteuer, vorwiegend zugunsten reicher Erben und
Stiftungen.

> Das wird auch nicht abgeschafft werden.

Ob allerdings der § 6b ESTG sich bei dem verfassungswidrigen Umwandeln von
höherem Geldvermögen in niedrigeres Grundvermögen anwenden lässt, bezweifele ich
sehr. Es war doch durch das Bundesverfassungsgericht die niedrigere Bewertung
des Grundvermögens gegenueber dem Geldvermögen bei der Vermoegenssteuer fuer
verfassungswidrig erklärt worden.

MfG, Wilhelm Ruehl
--
Zeller Weg 4, 36304 Alsfeld, Tel.06631/74524 , http://www.meinepolitik.de/
--
Die Politiker, die immer wieder auf "Eigenverantwortung" hinweisen, sollten
lieber ihre "Gesamtverantwortung" betonen.

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