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Squeeze-out wurde 2002 in Deutschland vorbereitet, nun soll es ab 2004 auch in der EU als letzte Stufe der "Privatisierung" zur vollkommenen "Kapitalisierung" genutzt werden (14.03.2006).

Die seit dem 01.01.2002 in Deutschland eingeführte Praxis, dass Großaktionäre mit mehr als 95 % der Aktien ihre restlichen kleinen Teilhaber gegen eine Entschädigungssumme "enteignen" können, soll nun auch in der ganzen EU eingeführt werden. Damit werden auch die mittelständigen Anleger in ganz Europa durch die großen Konzerne nach und nach ihrer Realvermögenswerten beraubt. Die Umverteilung von unten nach oben wird dadurch auch in ganz Europa immer weiter fortschreiten.

Wesentliche Auszüge aus der entsprechenden EU-Richtlinie vom 21. April 2004 sind folgende Punkte :

Ausschluss von Minderheitsaktionären

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Anschluss an ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere die Absätze 2 bis 5 gelten.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Bieter von allen verbleibenden Wertpapierinhabern verlangen kann, dass sie ihm ihre Wertpapiere zu einem angemessenen Preis verkaufen. Die Mitgliedstaaten führen dieses Recht ein, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) Der Bieter hält entweder Wertpapiere, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals der Zielgesellschaft und 90 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft entsprechen, oder

b) er hat durch Annahme des Angebots Wertpapiere erworben oder sich fest vertraglich verpflichtet, solche Wertpapiere zu erwerben, die mindestens 90 % des stimmberechtigten Kapitals der Zielgesellschaft und 90 % der vom Angebot betroffenen Stimmrechte entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können im Fall des Buchstabens a) einen höheren Schwellenwert festlegen, der jedoch 95 % des stimmberechtigten Kapitals und 95 % der Stimmrechte nicht überschreiten darf.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften in Kraft sind, nach denen sich berechnen lässt, wann der Schwellenwert erreicht ist.

Hat die Zielgesellschaft mehrere Wertpapiergattungen begeben, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das Ausschlussrecht nur in der Gattung ausgeübt werden kann, in der der in Absatz 2 festgelegte Schwellenwert erreicht ist.

(4)Beabsichtigt der Bieter das Ausschlussrecht auszuüben, so hat er dies innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 7 genannten Frist für die Annahme des Angebots zu tun.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Abfindung garantiert wird. Diese Abfindung muss dieselbe Form aufweisen wie die Gegenleistung des Angebots oder in Form einer Geldleistung erfolgen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass zumindest wahlweise eine Geldleistung angeboten werden muss.

Bei einem freiwilligen Angebot in den in Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fällen gilt die im Angebot angebotene Abfindung dann als angemessen, wenn der Bieter durch die Annahme des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen.

Bei einem Pflichtangebot gilt die Gegenleistung des Angebots als angemessen.

Andienungsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Anschluss an ein an alle Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft gerichtetes Angebot für sämtliche Wertpapiere die Absätze 2 und 3 Anwendung finden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Inhaber verbleibender Wertpapiere von dem Bieter verlangen kann, dass er seine Wertpapiere gemäß den Bedingungen des Artikels 15 Absatz 2 zu einem angemessenen Preis erwirbt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt und eventuelle spätere Änderungen so schnell wie möglich mit.

Weitere Informationen

Unter http://www.cenjur.de/europa/32004l0025.pdf kann der gesamte Inhalt der Richtlinie heruntergeladen werden.

Der Werdegang der Richtlinie ist unter http://www.cenjur.de/europa/squeezeout_werdegangrili.pdf ersichtlich.

Aus der bisherigen Nationalen Umsetzung unter http://www.cenjur.de/europa/72004l0025.pdf  ist ersichtlich, dass bisher nur die Mitgliedstaaten Dänemark und Slowakische Republik diese Richtlinie übernommen haben. Deutschland hatte ja schon vorher das Aktien- Gesetz entsprechend geändert.