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Schreiben vom hessische Finanzministerium zum Millionendeal

HESSISCHES MINISTERIUM
DER FINANZEN

Hessisches Ministerium der Finanzen, Postfach 3180, 65021 Wiesbaden
 

ATTAC Alsfeld
z.Hd. Herrn Hans-Georg Bodien
Finkenrain 3
36323 Grebenau

Geschäftszeichen : S 2170 A-115-II B 1a   Ihr Zeichen,  Ihre Nachricht vom  Durchwahl : 32 2266 Herr Guber  Datum :
28. Juli 2003

Kommunales Sale-and-lease-back-Modell
Ihr Schreiben vom 11. Juli 2003
Anlage

Sehr geehrter Herr Bodien,

Herr Minister Weimar dankt für Ihr Schreiben, das er mit großem Interesse zur Kenntnis genommen hat. Er hat mich beauftragt, hierauf zu antworten.

Die von Ihnen angesprochenen Modelle des sogenannten sale-and-lease-back auf kommunaler Ebene waren bereits Gegenstand bundesweiter Diskussion. So haben sich die Finanzminister der Länder Ende des vergangenen Jahres mit der Thematik befasst.

Herr Minister Weimar begrüßt es zwar prinzipiell, dass Kommunen und Kreise neue Wege zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation suchen. Er ist jedoch der festen Überzeugung, dass es der Steuermoral abträglich ist, wenn sich die öffentliche Hand - ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit - von privaten Investoren zur Beteiligung an bedenklichen Steuersparmodellen (hier: Einsparungen bei der Schenkung-, Erbschaft- und Erbersatzsteuer) gewinnen lässt. Herr Minister Weimar hat diesen Standpunkt in der o.a. Finanzministerkonferenz nachdrücklich vertreten und sich dafür ausgesprochen, dass derartigen Modellen zumindest nicht durch Erteilung von verbindlichen Auskünften über die spätere steuerliche Beurteilung Vorschub geleistet werden sollte.

Die Finanzminister der Länder haben sich denn auch - insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2002 - II R 61/99 -, der die erbschaftsteuerlichen Privilegien von Betriebsvermögen für nicht verfassungskonform hält - einhellig dafür ausgesprochen, dass in diesen Fällen aufgrund der unsicheren Rechtsbasis keine Vertrauenstatbestände geschaffen werden dürfen.

Die hessische Finanzverwaltung verfährt entsprechend. Sie beruft sich dabei auch auf die bundeseinheitliche Regelung im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzevom 24. Juni 1987 (vergl. Anlage), nach der in Angelegenheiten, in denen die Erlangung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, keine verbindlichen Auskünfte zu erteilem sind.

Ich hoffe, Ihnen mit den obigen Ausführungen gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)
Ax

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Anlage zum Schreiben :

2. Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)

(BMF-Schreiben vom 24. 6.1987 - IV A 5 - S 0430 - 9/87)1)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für verbindliche Auskünfte folgendes;

Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961, BStBl III S. 562, vom 19. März 1981, BStBl II S. 538, und vom 16. März 1983, BStBl II S. 459) auch.außerhalb der-Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde Es muß folgende Angaben enthalten :

- die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuemummer),

- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,

- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),

- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,

- die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),

- die Erklärung, daß über den zur Beurteilung gestellten Sachverhält bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie

- die .Versicherung, daß alle für die Erteilung der Auskunft und..für die: Beurteilung erforderlichen Angaben-gemacht: wurden und der Wahrheit entsprechen.

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eigens für die zu: erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen:

Bei der Auskunft hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß die Auskunft.

- nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur entfaltet, wenn der später verwirklichte Sachverhält von dem, der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht,

- außer Kraft tritt, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden.
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Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenlieiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodeilen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmißbrauch oder für das Handeln ''eines ordentlichen Geschäftsleiters).

Die Befugnis,.nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher. Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z. B. wenn.zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist).