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Novelle des Umweltinformationsgesetzes in Vorbereitung

Zu dem Umweltinformationsgesetz (UIG) erhielt ich von einem Experten eine zusätzliche Information :

Danach befindet sich eine Novelle des Gesetzes in Vorbereitung.

Die Information hat folgenden Wortlaut :

Das Recht auf Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) regelt den Zugang zu umweltspezifischen Informationen. Es handelt sich dabei um eine Umsetzung einer EU-Richtlinie (RiLi 90/313/EWG). Zur Zeit befindet sich eine Novelle des Gesetzes in Vorbereitung (Stand siehe GESTA: http://dip.bundestag.de/gesta/15/N014.pdf; Gesetzentwurf: http://dip.bundestag.de/btd/15/034/1503406.pdf).

Hierbei geht es um die Umsetzung der RiLi 2003/4/EG und damit auch der Aarhus Konvention (UN ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten).

Das UIG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uig/gesamt.pdf) erlaubt dabei den Weg der Akteneinsicht. Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht ist dabei § 4 Abs. 1. UIG. Der Verfahrensweg wird dabei in § 5 näher spezifiziert. § 7 und § 8 beschreiben die Ausnahmen und Versagensgründe.

Soweit der Antragsteller Akteneinsicht als Art des Informationszuganges wünscht, ist diesen Wunsch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 zu folgen. Aus gewichtigen Gründen kann die Behörde einen andere Zugangsart gewähren. Diese gewichtigen Gründe sind darzulegen. (Darüber hinaus kann natürlich der Zugang ggf. nach §§ 7-8 ganz oder teilweise eingeschränkt werden.)

Die Art und Weise des Informationszuganges ist von der Behörde im pflichtgemäßen Ermessen (Vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.12.1996 - / C 64.95; DVBl. 1997, 438) zu entscheiden.

Gemäß § 10 sind Informtionszugänge nach dem UIG gebührenpflichtig.