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- Keine privatrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei Privatisierungen (11.03.2005)

"Öffentliche Angelegenheiten unterliegen grundsaetzlich auch in privaten Gesellschaftsformen nicht der Verschwiegenheitspflicht." 

Das ist wohl die Tendenz einer Gerichtsentscheidung des Landgerichtes Freiburg,  welches allen politischen Minderheitsfraktionen und "Einzelkämpfern" die Moeglichkeit gibt, sich gegen Mauscheleien im politischen Geschaeft zur Wehr zu setzen. Vielleicht traegt dies auch mit dazu bei, die Bildung von "konzernähnlichen" Strukturen, wie man sie jetzt besonders in den Kommunen beobachten kann, zu erschweren. Bestimmt fördert diese Gerichtsentscheidung die Informationsfreiheit und damit die Kraefte, die sich dem Demokratieabbau entgegenstellen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen Eigengesellschaft , das eine sachliche Entscheidung in der Öffentlichkeit kritisiert hatte, gerichtlich die Ruecknahme einer offiziellen Ruege dieses Gremiums erwirkt. Der Aufsichtsrat hatte sich bei der Ruege auf die Verschwiegenheitspflicht berufen.

In der Gerichtsentscheidung heisst es u. a. dazu :

"Wird eine Gemeinde im Bereich der unmittelbaren Verwaltungsaufgabe (Verwaltung einer öffentlichen Einrichtung) in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft tätig, so kann sie damit doch nicht vollständig ihre öffentlich-rechtlichen Bindungen ablegen. Vielmehr gelten nach herrschender Meinung auf jeden Fall weiterhin die Grundrechte und die grundlegenden Bindungen der öffentlichen Gewalt ( BGH NJW 1985, 197; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2.A., Rn 181; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14A, § 3 Rn 9). Damit gilt auch im Bereich des Verwaltungsprivatrechts der Vorbehalt des Gesetzes, der besagt, dass der Hoheitsträger ohne gesetzliche Ermächtigung nicht tätig werden darf Insbesondere dürfen Sanktionen nicht ohne Rechtsgrundlage ergehen. Diese Bindung kann die Kommune nicht dadurch umgehen, dass sie - wie hier - in Form einer
juristischen Person des Privatrechts tätig wird. Dies gilt um so mehr, als die beklagte GmbH zu 100 Prozent im Eigentum der Stadt steht."

Der gesamte Wortlaut des Urteils vom 08. Dezember 2004   hier  zu erreichen.