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Antrag gegen die Notstandsgesetzgebung

SPD.-Ortsverein H ö x t e r

Antrag zum Unterbezirksparteitag am 2. 12. 1967

Der Unterbezirkspartcitag möge folgendes beschließen :

Die Bundestagsfraktioo wird aufgefordert, nur solche Notstandsgesetze zu beschließen, die sich im Rahmen der z. Zt. gültigen Bestimmungen des Bonner Grundgesetzes halten.

Dieser Antrag ist vorzulegen:

1. dem Bezirksparteitag,
2. dem Bundesparteitag.

Begründung :

1. Die Grundrechte können durch allgemein gültige Gesetze nach den derzeitigen Bestimmungen des BGG bereits eingeschränkt werden. Art. 19 Abs. 2 verbietet sowieso ein Antasten des Grundrechtes in seinem Wesensgehalt.

2. Das Grundgesetz in der heutigen Fassung hat sich in allen Krisensituationen ( Korea-, Berlin-, Cubakrise usw. ) bewährt. Anlaufende Notstandsmaßnahmen in der BRD können eine Krise verschärfen. Sie können in der Bevölkerung eine Panikstimmung hervorrufen.

3. Im Kriegsfalle herrscht in der frontnahen Bundesrepublik sowieso Kriegrecht, das seine eigenen Gesetze ( = Recht des Stärkeren ) hat.

4. Für den Schutz der inneren Demokratle ( Innerer Notstand) reichen ebenfalls die heutigen Bestimmungen des Grundgesetzes aus. Wir verweisen hier auf die Art, 18 , 21 Abs. 2 und 91.

5. Durch Aufhebung von Demokratie und Rechtsstaat kann man wohl die nackte Existens eines Staates, aber nicht eine demokratische Rechtsstaatlichkeit schützen. Allein ihre Möglichkeit ermuntert autoritäre Kräfte, auf legalem Wege die Macht an sich au reißen. Auf geschichtliche Beispiele unserer jüngsten Vergangenheit brauchen wir nicht zu verweisen.

Dieser Antrag wurde am 9. November 1967 von der Mitgliederversammlng des SPD-Ortsvereins Höxter beschlossen.

HÖxter, den 11. 11. 1967

gez. Drüke
( 1. Vorsitzeader )