Vorlage 1 :
Stadtratssitzung (öffentlich) am 28.10.2002, Nr. 17
Änderungen der Satzung der Stadtsparkasse Ludwigshafen
am Rhein 2002 und 2005 aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes
Rheinland-Pfalz (SpkG)
KSD 20020404
Antrag
Der Stadtrat möge die beiden Fassungen der Satzung der Stadtsparkasse
Ludwigshafen am Rhein beschließen.
Vorlage 2 :
Änderungen der Satzung der Stadtsparkasse Ludwigshafen
am Rhein 2002 und 2005 aufgrund der Änderung des Sparkassengesetzes
Rheinland-Pfalz (SpkG)
KSD 20020404
Am 27. Juni 2002 wurde vom rheinland-pfälzischen Landtag das Siebte Landesgesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes beschlossen.
Das Satzungsmuster für die Sparkassen in Rheinland-Pfalz wird an
die geänderten rechtlichen Gegebenheiten angepasst.
Die EU-Kommission besteht darauf, dass alle aus dem Wegfall von Gewährträgerhaftung/Anstaltslast
resultierenden Anpassungen, seien sie gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Art, bis Ende 2002 beschlossen werden.
Deshalb empfiehlt der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz, den Beschluss über die Satzungsänderungen 2002 und auch 2005, noch im Jahr 2002 herbeizuführen.
Als Anlage sind zwei Fassungen der Satzung der Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh. beigefügt - die "Fassung 2002" tritt noch in diesem Jahr in Kraft, die "Fassung 2005" tritt erst am 19.07.2005 in Kraft. Der Text entspricht dem "Satzungsmuster für die Sparkassen in Rheinland-Pfalz".
Der einleitende Text der bisherigen Präambel ist weggefallen. Die jeweiligen Änderungen sind durch Fettschrift gekennzeichnet.
Die Beschlussfassung obliegt gemäß § 8 Abs. 4 Ziff.
l der Vertretung des Gewährträgers.
Die beschlossenen beiden Fassungen der Sparkassensatzung
Fassung 2002
Satzung der Stadtsparkasse Ludwiqshafen a. Rh. - öffentlich-rechtliche Bank -
Auf Grund des § 24 der Genieindeordnung für Rheinland-Pfalz
(GemO) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Sparkassengesetzes (SpkG)
vom 1. April 1982 (GVB1. S. 113), zuletzt geändert durch das Siebte
Landesgesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 27. Juni 2002
(GVB1. S. 304) erlässt die Stadt Ludwigshafen am Rhein durch Beschluss
des Stadtrates vom 28.10.2002 folgende Satzung:
§ l : Name und Sitz
(1) Die von der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein errichtete Sparkasse führt den Namen:
Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh.
- öffentlich-rechtliche Bank -
(2) Die Sparkasse hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein; sie ist im Handelsregister Ludwigshafen unter der Reg.-Nr. HRA 3647 eingetragen.
(3) Die Sparkasse führt ein Dienstsiegel mit ihrem Namen und dem Wappen der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein.
§ 2 : Gewährträger, Stammkapital
(1) Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet der Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden (§ 3 Abs. l SpkG).
(2) Der Verwaltungsrat der Sparkasse kann mit Zustimmung .der Vertretung des Gewährträgers beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet wird (§ 3 Abs. 3 SpkG).
§ 3 Stille Venmögenseinlagen
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Gewährträgers beschließen, dass die Sparkasse zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) entgegennimmt.
§ 4 : Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus:
1. Dem/Der Oberbürgermeister/i n als Vorsitzende/n;
2. neun weiteren Mitgliedern,
3. fünf Sparkassenmitarbeitern mit beratender Stimme.
(2) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis oder, soweit diese verhindert sind, von dem ältesten anwesenden weiteren Verwaltungsratsmitglied (§ 5 Abs. l Satz l Nr. 2 SpkG) vertreten. Die anderen Verwaltungsratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihren Stellvertreter (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpkG) vertreten.
§ 5 : Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der/Die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist-bei Bedarf, mindestens jedoch vier Mal im Jahr einzuberufen. Zwischen Einberufung und Sitzung sollten mindestens vier volle Kalendertage liegen. Der/Die Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt.
(3) Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 15 Abs. l SpkG bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen.
(4) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.
§ 6 : Kreditausschuss
(1) Der Kreditausschuss besteht aus:
1. Dem/Der Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzende/n
2. vier weiteren Mitgliedern (§ 5 Abs. l Satz l Nrn. l und 2 SpkG).
(2) Der Kreditausschuss wird von dem/der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.
§ 7 : Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und aus mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand darf nicht angehören, wer Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter oder Angestellter anderer Unternehmen oder für solche sonst wie tätig ist, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um privatrechtliche Kreditinstitute handelt, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.
(3) Der Vorstandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch das weitere/ die r weiteren Vorstandsmitglieder nach der vom Verwaltungsrat bestimmten Reihenfolge vertreten.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8 : Ausleihbezirk
Ausleihbezirk ist das Gebiet des Errichtungsgewährträgers und der umliegenden Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 9 : Auflösung der Sparkasse
(1) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse (§ l -Abs. 2 Satz 2 SpkG) hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse drei Mal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(2) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(3) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Gewährträger zur Verwendung für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 2 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
§ 10 Bekanntmachung der Sparkasse
Bekanntmachungen der Sparkasse werden in der Ludwigshafener Ausgabe einer in Ludwigshafen am Rhein erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 01.12.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt am 15.05.2000 geänderte Satzung der Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh. außer Kraft.
Ludwigshafen, .........................
Dr. Eva Lohse Oberbürgerme i ster i n
Fassung 2005
Satzung der Stadtsparkasse Ludwiqshafen a. Rh. - öffentlich-rechtliche Bank -
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Sparkassengesetzes (SpkG) vom 1. April 1982 (GVB1. S. 113), zuletzt geändert durch das Siebte Landesgesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 27. Juni 2002 (GVB1. S. 304) erlässt die Stadt Ludwigshafen am Rhein durch Beschluss des Stadtrates vom 28.10.2002 folgende Satzung:
§ l : Name und Sitz
(1) Die von der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein errichtete Sparkasse
führt den Namen:
Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh. - öffentlich-rechtliche Bank
-
(2) Die Sparkasse hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein; sie ist im Handelsregister Ludwigshafen unter der Reg.-Nr. HRA 3647 eingetragen.
(3) Die Sparkasse führt ein Dienstsiegel mit ihrem Namen und dem Wappen der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein.
§ 2 : Träger. Stammkapital
(1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit Stammkapital durch Einlagen gebildet wurde, ist die Haftung des Trägers hierauf beschränkt. Im Übrigen haftet der Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten.
(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Der Verwaltungsrat der Sparkasse kann mit Zustimmung der Vertretung des Trägers beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet wird (§ 3 Abs. 3 SpkG).
§ 3 Stille Vermögenseinlagen
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustinmung des Trägers beschließen, dass die Sparkasse zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) entgegennimmt.
§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus:
1. Dem/Der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n;
2. neun weiteren Mitgliedern,
3. fünf Sparkassenmitarbeitern mit beratender Stimme.
(2) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis oder, soweit diese verhindert sind, von dem ältesten anwesenden weiteren Verwaltungsratsmitglied (§ 5 Abs. l Satz l Nr. 2 SpkG) vertreten. Die anderen Verwaltungsratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihren Stellvertreter (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpkG) vertreten.
§ 5 Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der/Die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch vier Mal im Jahr einzuberufen. Zwischen Einberufung und Sitzung sollten mindestens vier volle Kalendertage liegen. Der/Die Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche abberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt.
(3) Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 15 Abs. l SpkG bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen.
(4) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist.
§ 6 Kreditausschuss
(1) Der Kreditausschuss besteht aus:
1. Dem/Der Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzende/n
2. vier weiteren Mitgliedern (§ 5 Abs. l Satz l Nrn. l und 2 SpkG).
(2) Der Kreditausschuss wird von dem/der Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
(3) Die Bestimmungen' des § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.
§ 7 : Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und aus mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand darf nicht angehören, wer Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats1, Aufsichtsratsmitglied, Leiter oder Angestellter anderer Unternehmen oder für solche sonst wie tätig ist, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um privatrechtliche Kreditinstitute handelt, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.
(3) Der Vorstandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch das weitere/ die weiteren Vorstandsmitglieder nach der vom Verwaltungsrat bestimmten Reihenfolge vertreten.
(4) Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8 : Ausleihbezirk
Ausleihbezirk ist das Gebiet des Errichtungsträgers und der umliegenden Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 9 : Auflösung der Sparkasse
(1) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse (§ l Abs. 2 Satz 2 SpkG) hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse drei Mal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(2) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.
(3) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 2 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.
§ 10 : Bekanntmachung der Sparkasse
Bekanntmachungen der Sparkasse werden in der Ludwigshafener Ausgabe einer in Ludwigsha-fen am Rhein erscheinenden Tageszeitung veröffentlicht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 11: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 19.07.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 01.12.2002 in Kraft getretene Satzung der Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh. außer Kraft.
Ludwigshafen, ............. .
Dr. Eva Lohse Oberbürgermeisterin
Bemerkungen dazu :
In Rheinland- Pfalz wurden bei den Sparkassen vor allem die "Stillen Gesellschafter" schon früh favoritisiert. ( mindestens ab 1997 ). Der öffentliche Auftrag ist dann bei der neuen Satzung der Sparkasse Ludwigshafen wohl ganz und "geräuschlos" ( man könnte vielleicht auch sagen :"unter der Täuschung" der Vertretung des jetzt noch Gewährsträgers ) beseitigt worden :
Der bisherige Text der einleitenden Präambel der Satzung von 1997 ( s. Anlage ), der weggefallen ist ( vergl. oben ), lag nämlich bei der Beschlussfassung nicht vor :
Er enthielt noch die folgende Angaben :
- "Die Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh. - öffentlich-rechtliche Bank - ist als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ein gemeinnütziges kommunales Wirtschaftsunternehmen". und
- "Die Stadtsparkasse Ludwigshafen a. Rh. ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet."
( vergl. auch Einzelheiten bei dem Bericht
"Wie steht es mit der Privatisierung der Sparkassen und öffentlichen
Banken ?" )