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Recht auf Information

Der Virtuelle Ortsverein hat am Samstag, 5. Dezember 1998, 0:19 Uhr, beschlossen:

Deutschland und Europa befinden sich auf dem Weg in die Informationsgesellschaft. Verfügbarkeit, Verarbeitung und Zugang zu Informationen aller Art gewinnen immer mehr an politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Wir wollen diesen Weg in Richtung auf eine sozial gerechte und humane Informationsgesellschaft mitgestalten.

Eine Gefahr auf diesem Weg ist die Spaltung der Gesellschaft in Menschen die Zugang zu Informationen haben und solchen, die keinen unmittelbaren Zugang dazu haben, z.B. weil sie die notwendige Technik nicht selbst besitzen. Demokratie setzt gut informierte Bürger und Bürgerinnen voraus. Im Grundgesetz wird daher in Artikel 5 der Zugang zu Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen garantiert.

Aber während Legislative und Judikative traditionell großen Wert auf Transparenz in Verfahren und Ergebnissen legen, gilt für die Exekutive in Deutschland weiterhin das Prinzip des Amtsgeheimnisses, d.h. Informationen sind im Regelfall nicht allgmein zugänglich.

In den öffentlichen Verwaltungen werden einerseits in immer größerem Umfang Daten erhoben, andererseits die so gewonnen Daten in immer stärkerem Maße mit Hilfe automatisierter Verfahren miteinander verknüpft und verglichen. Dadurch ergibt sich ein wachsendes Informationsgefälle zwischen den Bürgern und den Behörden, die nicht mehr nachvollziehen können, welche Daten letzteren vorliegen und zu welchen Auswertungen diese Rohdaten geführt haben. Demokratische Kontrolle und Einflußnahme gilt auch für die Exekutive. Sie setzt - im Gegensatz zu dieser Bestandsaufnahme -Information und Transparenz voraus.

Wir fordern daher ein Recht auf Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung. Dieses Recht soll allgemein gelten, also nicht an den Nachweis eines berechtigten oder rechtlichen Interesses gebunden sein. Grundsätzlich sollen alle Arten von Informationen unabhängig von Typ und Speicherung auf dem für Bürgerinnen und Bürger unkompliziertesten, schnellsten und kostengünstigsten Wege zugänglich gemacht werden.

Ausnahmen von diesem allgemeinen Zugangsrecht dürfen nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen. Dabei müssen die Ausnahmen eindeutig benannt sein und so eng wie möglich ausgelegt werden. In jedem Fall notwendig sind Ausnahmen für persönliche Daten, das Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis sowie Informationen, deren Offenlegung die nationale Sicherheit gefährden.

Ist aufgrund einer Ausnahmeregelung kein vollständiger Zugang möglich, soll eine Teilauskunft erfolgen, in der die unzugänglichen Teile unkenntlich gemacht sind (z.B. durch Auslassung, Schwärzung).

Mittelfristig wird dem Abruf von Informationen über das Internet die größte Bedeutung zukommen. Online vorgehaltene Informationen sind von Bürgerinnen und Bürgern selbst recherchierbar, flexibel abrufbar und schnell verfügbar. Sie allein bieten die Chance, sich am Wissen der Behörden selbst zu bedienen - ein echtes Anliegen mündiger Bürger, die das öffentliche Eigentum an Informationen nicht über Anträge erbitten wollen, sondern die ganz selbstverständlich darauf Zugriff haben möchten.

Deshalb fordern wir: Informationen die bereits elektronisch gespeichert sind, müssen online verfügbar gemacht werden, vorzugsweise im Internet. Informationen die nur in Papierform vorliegen (Akten), müssen online verfügbar gemacht werden, wenn die Nachfrage ein zu bestimmendes Maß übersteigt. Online abrufbare Informationen sind durch geeignete Verfahren zu authentifizieren. Bei Informationen die nicht online abrufbar sind, soll eine maximale Bearbeitungsfrist gelten.

Online-Informationen sollen kostenlos, Informationen in Papierform zu den Grenzkosten der Verbreitung abgegeben werden. Die weitere Verwendung, auch zu gewerblichen Zwecken, ist erlaubt. Die öffentliche Verwaltung wird verpflichtet, Kataloge über ihre Informationen zu erstellen und online als Suchmaschinen verfügbar zu machen.

Zur Durchsetzung des allgemeinen Zugangsrechts zu Informationen der öffentlichen Verwaltung fordern wir:

  1. Die Verankerung als Grundrecht im Grundgesetz. Dazu soll Artikel 5 um folgenden Satz ergänzt werden:

  2. (4) Alle Informationen der öffentlichen Verwaltung sind allgemein zugänglich. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Bundesgesetzes möglich.
  3. . Ein Informationszugangsgesetz auf Bundesebene. Dieses soll die Zugangsmöglichkeiten genauer bestimmen und die Ausnahmen regeln. Das Zugangsrecht soll durch die Einführung von Informationszugangsbeauftragten institutionell abgesichert werden. Diese Beauftragten sollen Eingaben bearbeiten, die Verwaltung kontrollieren und Bürgerinnen und Bürger beraten.
  4. . Eine EU-Richtlinie zum Informationszugang. Der Europarat hat bereits 1981 eine Empfehlung zu Informationszugangsrechten abgegeben. In mehreren EU-Mitgliedsstaaten existieren bereits entsprechende Rechte. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich für eine EU-Richtlinie zu Informationszugangsrechten einzusetzen um hier eine Harmonisierung auf europäischer Ebene herbeizuführen.