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Aus IKT - Infodienst Nr. 47 - 01/03

Die Verwendung von Einnahmen aus Privatisierungsgeschäften im Geltungsbereich des Kommunalabgabengesetzes

Gunter Zepter, Geschäftsführer

Die wirtschaftliche Situation vieler Kommunen ist -überwiegend durch eigene Misswirtschaft, teilweise auch durch die Erfüllung übertragener Aufgaben ohne adäquaten finanziellen Ausgleich - miserabel. In dieser Situation scheint der Ausweg, durch Veräußerung oder anderweitige Übertragung von Vermögenswerten die Einnahmen zu verbessern, sehr verlockend. Zumal wenn hier mit entsprechend großen Scheinen und Versprechungen gewunken wird. Die Versuchung ist groß, mit den Einnahmen aus der Verpachtung oder gar Veräußerung öffentlichen Eigentums den Haushalt zu sanieren oder irgendwelche "Schicky-Micky" (manchmal vielleicht auch notwendige) Projekte zu verwirklichen. Soweit es sich bei den "verscherbelten" Vermögenswerten jedoch um Einrichtungen handelt, die durch das Kommunalabgabengesetz (KAG) gegenüber dem Bürger abgerechnet werden, ist die Verwendung der Einnahmen durch dieses eindeutig vorgegeben; d. h. sie müssen auf Heller und Pfennig (Cent) dem Beitrags- und Gebührenzahler innerhalb eines vorgegebenen Kalkulationszeitraumes gutgeschrieben werden. Jede andere Verwendung wäre rechtswidrig und u. U. kriminell (Betrug am Beitrags- und Gebührenzahler). Wie den über die Presse veröffentlichten Diskussionen aus den Kommunalparlamenten jedoch zu entnehmen ist, scheint dieser Zusammenhang den Entscheidungsträgern nicht bekannt zu sein. Regelmäßig wird offen über die sachfremde Verwendung möglicher Einnahmen diskutiert. Auch die Kontrolle durch die Verwaltungen scheinen hier zu versagen. In den umfangreichen Artikeln aus den letzten Info-Diensten zum Thema Liberalisierung und Privatisierung, insbesondere auch von unserem Landesvorsitzenden, sind die Gründe, die gegen eine Übertragung (neuerdings sogar an eigens dafür gegründete Stiftungen), Veräußerung (ganz oder teilweise), Überlassung (Leasing), und was hier wem auch immer Konstruktionen und Wortschöpfungen einfällt, hinreichend dargestellt.

Unsere Aufgabe ist es, auf die Abwägungsprozesse in unseren Kommunalparlamenten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einzuwirken, indem wir unseren Stadt- und Gemeinderäten klarmachen,

- dass es sich bei den Abwassertechnischen Einrichtungen (Kanälen, Kläranlagen ...), bei den Einrichtungen der Wasserversorgung um Anlagen handelt die von den Bürgern über Steuern (Zuschüsse) und Beiträge finanziert wurden,

- dass diese Einrichtungen nicht ohne Einwilligung der Bürger veräußert oder abgegeben werden dürfen,

- dass es sich um ein einmaliges (Strohfeuer), i. d. R. unumkehrbares und bei genauer Betrachtung meist sehr einseitiges Geschäft zu Gunsten der Kapitalgeber handelt,

- dass eventuelle Einnahmen aus derartigen Geschäften nicht als freie Verfügungsmasse in den kommunalen Haushalten verwendet werden dürfen,

- dass bereits die Diskussion über die zweckfremde Verwendung eventueller Einnahmen einen fehlerhaften Abwägungsvorgang darstellen, dem zu Folge daraus resultierende Beschlüsse rechtswidrig wären.

- dass eventuelle Einnahmen ausschließlich und im vollem Umfang dem Beitrags- und Gebührenzahler gutgeschrieben werden müssen.

Gerade der letzte Punkt zeigt, dass sich die Einnahmesituation der Gemeinden durch Veräußerungen in den das KAG betreffenden Bereichen nicht verbessert. Auch dann nicht, wenn die Veräußerungserlöse nicht unmittelbar, sondern verteilt über einen längeren Zeitraum zurückgegeben werden In diesem Fall wären sie nämlich als Guthaben zu Gunsten der Gebührenzahler zu verzinsen. Dies käme einer Kreditaufnahme der Kommune bei den Bürgen gleich.