Niemand zu beglücken
Repräsentanten des öffentlichen Lebens der Stadt Höxter, wie zum Beispiel Stadtdirektor Anderson, SPD-Vorsitzender Greschner und FDP-Fraktionsvorsitzender Schmidt, um nur einige zu nennen, vermitteln in ihren Stellungnahmen immer wieder den Eindruck, als ob das Vorhaben der Vereinigten Gas- und Wasserversorgungsgesellschaft, aus den Höxterschen Brunnen Wasser zu fördern und für eine überregionale Wasserversorgung zu nutzen, grundsätzlich nicht mehr zu verhindern sei. Nach den Ausführungen dieser Leute kann es im laufenden Genehmigungsverfahren nur darum gehen, Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durchzusetzen und Schadensersatzansprüche sicherzustellen.
Dieser Art von Meinungsbildung möchte ich nun ganz entschieden entgegentreten, da ich sie für falsch halte. Schließlich ist die Genehmigungserteilung, die nach den Wünschen der „VGWV" am Ende des Genehmigungsverfahrens stehen soll, von gesetzlichen Grundlagen abhängig. Diese gesetzlichen Grundlagen gaben aber überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür her, daß die Förderung größerer Mengen Wasser aus den Brunnen unabänderliches Schicksal sein muß.
Alle Politiker und auch Herr Anderson, die dies behaupten und ihre Meinung, wie Peter Greschner damit begründen, daß die „VGWV" einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Wasserentnahme besitze, befinden sich im Irrtum. In dem für die Genehmigungserteilung zuständigen Paragraphen des Wasserhaushaltsgesetzes steht folgende Formulierung: ,,..., so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden."
Die Verwendung des Wörtchens „darf" bedeutet, daß die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen des Regierungspräsidenten gestellt ist. Die „VGWV" hat also keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung, kann also den Regierungspräsidenten nicht auf Genehmigungserteilung verklagen, wie es offensichtlich von Stadtdirektor Anderson und vielen anderen angenommen wird. Es ist im Gegenteil so, daß sich der Regierungspräsident nur bezüglich einer Ablehnung des Antrages in seiner Entscheidungsfreiheit ungebunden fühlen kann. Die Genehmigung zur Wasserentnahme ist abhängig davon, daß gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können also die nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahmen durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden — wie es der oben zitierte Paragraph fordert - dann darf der Regierungspräsident die Genehmigung nicht geben.
Das Wörtchen „darf" spielt in den gesetzlichen Bestimmungen, mit denen die Erteilung von Genehmigungen geregelt wird, eine wichtige Rolle Es bedeutet nämlich, daß die zu genehmigende Sache einem grundsätzlichen Verbot mit Befreiungsvorbehalt unterliegt.
Das heißt, die Sache kann genehmigt werden, dies aber nur, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Da für die „VGWV" die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nur dann sinnvoll ist, wenn diese Genehmigung die Förderung gestattet, die eine überregionale Versorgung im größeren Umfang ermöglicht, kann sie Auflagen, die als Voraussetzung für die Genehmigung eine Begrenzung der zu fördernden Wassermenge enthalten, nicht akzeptieren. Der Sinn der beantragten Bewilligung geht auch in eine ganz andere Richtung. Mit diesem Antrag will die „VGWV" erreichen, daß sie die Genehmigung erhält, Wasser auch dann fördern zu dürfen, wenn Schäden entstehen.
Der oben zitierte Paragraph 8, Absatz 3, des Wasserhaushaltgesetzes bietet dazu die Möglichkeit. Auf den oben zitierten Satz aus diesem Absatz 3 folgt noch ein weiterer Satz, der lautet: „Ist dies nicht möglich (gemeint ist die Verhütung und der Ausgleich von Schäden), so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden, der Betroffene ist zu entschädigen." Der „VGWV" kommt es also nur darauf an, eine Bewilligung zu erreichen, in der ihr bestätigt wird, daß es sich bei den Wasserentnahmen um eine Angelegenheit handelt, die im Interesse des Allgemeinwohls liegt.
Dies läßt der Bewilligungsantrag eindeutig er» kennen, denn als Begründung für die Stellung des Antrages wird ja der Wassermangel in anderen Regionen, der mit dem Höxterschen Wasser gedeckt werden soll, angegeben. Vom Standpunkt der „VGWV" aus gesehen ist es notwendig, daß sie fördern kann, selbst wenn Schäden auftreten, denn nur unter dieser Voraussetzung läßt sich ja die Investition von rund hundert Millionen Mark in das Verbundsystem und die mit der Versorgung im Verbundsystem zusammenhängende Schließung kleinerer Brunnen rechtfertigen. Mit der Bewilligung zur Förderung großer Mengen Wasser zur Belieferung eines Verbundsystems erhält die „VGWV" tatsächlich ein starkes Recht, nämlich das Recht, Schäden zu verursachen.
Eins muß deshalb klar gesehen werden: Wenn die befürchtete Wasserförderung läuft, ist den betroffenen Bürgern nicht mehr viel zu helfen. Sie können dann nur noch auf Erstattung des eintretenden Schadens hoffen. Doch welche Schwierigkeiten es bereitet, die Ursache von Schäden nachzuweisen, ist bekannt. Kläger, die Schadensersatzprozesse anstrengen, verlieren nicht nur sehr häufig ihren Prozeß, sondern müssen darüber hinaus auch noch viel Geld zur Finanzierung der Gutachten aufbringen.
Der Interessenausgleich zwischen Höxter und anderen Regionen, für den sich Stadtdirektor Anderson stark macht, darf deshalb nicht stattfinden, denn er geht ausschließlich zu Lasten der Bürger des Kreises Höxter. Dabei ist der Nutzen für die Bürger der anderen Regionen sehr fraglich. Mit stark gechlortem und chlo-ridhaltigem Wasser kann man ja wohl niemanden beglücken.
Traute Kirsch. Zum Buchhotz 6, Beverungen