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TIPP Mietrecht

Bei großen Wohnungsverkäufen sichern die Erwerber Mietern oft "besonderen" Schutz zu. Manches ist aber schlicht Gesetz.

Der "Ausverkauf" von Wohnungen zahlreicher Kommunen lässt die Akzeptanz der neuen Eigentümer schwinden. Viele von ihnen versuchen Bewohner daher mit besonderem Schutz zu beruhigen - etwa in Form einer "Sozialcharta".

Zum Beispiel: "Luxusmodernisierungen sind ausgeschlossen." Oder: "Mieterhöhungen beschränken sich auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete". Makulatur, sagt der Deutsche Mieterbund. Denn solche Zusagen sind längst Gesetz. Auch das Versprechen, eine Immobilie bei einem Verkauf zuerst dem Bewohner anzubieten, ist nichts Besonders, sondern es gilt stets das gesetzliche Vorkaufsrecht.

Ein weiterer Spruch lautet: "Kündigung wegen Eigenbedarfs ist ausgeschlossen." Eine solche Klausel ist auch weitestgehend wertlos, meint der Mieterbund. Der Investor selbst kann gar nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Das Risiko für den Bewohner entsteht erst, wenn die Immobilie als Eigentumswohnung weiterveräußert wird. Die Kündigung ganz auszuschließen, ist nur möglich, wenn es in einem individuellen Vertrag festgehalten ist. Ansonsten gilt bei Umwandlungen stets die gesetzliche Sperrfrist. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind dies bundesweit drei Jahre. Die einzelnen Bundesländer können für Städte und Ballungsgebiete mit Wohnungsknappheit die Frist auf maximal zehn Jahre ausdehnen. cri

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Dokument erstellt am 02.01.2007 um 17:36:02 Uhr
Erscheinungsdatum 03.01.2007