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TIPP Mietrecht
Bei großen
Wohnungsverkäufen sichern die Erwerber Mietern oft "besonderen"
Schutz zu. Manches ist aber schlicht Gesetz.
Der "Ausverkauf" von Wohnungen zahlreicher Kommunen lässt die
Akzeptanz der neuen Eigentümer schwinden. Viele von ihnen
versuchen Bewohner daher mit besonderem Schutz zu beruhigen - etwa in
Form einer "Sozialcharta".
Zum Beispiel: "Luxusmodernisierungen sind ausgeschlossen." Oder:
"Mieterhöhungen beschränken sich auf das Niveau der
ortsüblichen Vergleichsmiete". Makulatur, sagt der Deutsche
Mieterbund. Denn solche Zusagen sind längst Gesetz. Auch das
Versprechen, eine Immobilie bei einem Verkauf zuerst dem Bewohner
anzubieten, ist nichts Besonders, sondern es gilt stets das gesetzliche
Vorkaufsrecht.
Ein weiterer Spruch lautet: "Kündigung wegen Eigenbedarfs ist
ausgeschlossen." Eine solche Klausel ist auch weitestgehend wertlos,
meint der Mieterbund. Der Investor selbst kann gar nicht wegen
Eigenbedarfs kündigen. Das Risiko für den Bewohner entsteht
erst, wenn die Immobilie als Eigentumswohnung
weiterveräußert wird. Die Kündigung ganz
auszuschließen, ist nur möglich, wenn es in einem
individuellen Vertrag festgehalten ist. Ansonsten gilt bei Umwandlungen
stets die gesetzliche Sperrfrist. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch
sind dies bundesweit drei Jahre. Die einzelnen Bundesländer
können für Städte und Ballungsgebiete mit
Wohnungsknappheit die Frist auf maximal zehn Jahre ausdehnen. cri
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Dokument erstellt am 02.01.2007 um 17:36:02 Uhr
Erscheinungsdatum 03.01.2007