AUSZUG aus dem Auszug aus dem Jahresgutachten 2004/05. Er enthält die Ziffern 388 und 389 des Gutachtens der Wirtschaftssachverständigen.
Das deutsche Bankensystem:
Befunde und Perspektiven
( Ziffern 351 bis 389)
Diese Ziffern können alle hier als PDF-Datei unter http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/download/ziffer/z351_389j04.pdf heruntergeladen werden
388. In einer Reihe deutscher Bundesländer sind Reformvorschläge gemacht worden, die sicher auch vor dem Hintergrund der schlechten Finanzlage von Ländern und Kommunen zu sehen sind. In den Sparkassengesetzen der meisten Bundesländer sind Gewinnausschüttungen an die Träger nur in sehr begrenztem Umfang möglich (Tabelle 65, Seite 298). Allerdings wurde zum Beispiel im Land Niedersachsen das Gesetz geändert, um hier einen größeren Spielraum zu eröffnen.
Einen radikalen Weg wollte der Oberbürgermeister von Stralsund beschreiten, indem er die Sparkasse zum Verkauf anbot. Der Fall sorgte für bundesweites Aufsehen, weil dies die erste Privatisierung einer Sparkasse in Deutschland gewesen wäre.
Die Stadt Stralsund hatte den Verkauf der Aktiva der Sparkasse im Zuge eines Asset Deals – eines Unternehmenskaufs, bei dem die Vermögensbestände einzeln übertragen werden – geprüft. Die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern verhinderte diesen Schritt, indem sie das Sparkassengesetz änderte und zwar in dem Sinne, dass Asset Deals unzulässig wurden. Nach der gescheiterten Privatisierung der Sparkasse Stralsund wird das Institut mit der Sparkasse Vorpommern in Greifswald fusioniert.
Die Mehrheit der Sparkassengesetze lässt eine Veräußerung an Dritte nicht zu. Allerdings ist in einigen Bundesländern der Verkauf an andere öffentlich-rechtliche Institute und Körperschaften möglich. So kann beispielsweise die Sparkasse Bremerhaven Stammkapital bilden und vinkulierte Namensaktien ausgeben, die bis zu 49,9 vH von Mitgliedern der Sparkassenorganisation, Bürgern der Stadtgemeinde oder Kunden der Sparkasse gehalten werden dürfen.
In Rheinland-Pfalz ist der Verkauf von Sparkassen an andere Sparkassen oder Einrichtungsgewährträger mit Sitz im selben Bundesland möglich; im Januar 2004 verkaufte die Stadt Linz (Rhein) auf dieser Grundlage seine Stadtsparkasse an die Sparkasse Neuwied.
Eine gewisse Aufweichung der Strukturen hat auch dadurch stattgefunden, dass in einigen Bundesländern private Anleger als stille Gesellschafter aufgenommen werden können. In Baden-Württemberg etwa sind stille Beteiligungen ohne Höchstgrenze möglich, es resultieren allerdings keine Mitspracherechte daraus. In anderen Bundesländern (zum Beispiel Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) sind stille Einlagen bis zu 49 vH des Eigenkapitals zulässig. Zum Teil wird der Kreis der Einleger beschränkt auf solche, die nicht im Wettbewerb mit der Sparkasse stehen oder gewerbemäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreiben.
Weitergehende Initiativen werden in einigen Bundesländern diskutiert: In Nordrhein-Westfalen wird die Öffnung der Sparkassen für Investoren bis zu 49 vH, sowie das Modell einer Bürgersparkasse, an der sich jeder Bürger ähnlich wie bei den Genossenschaftsbanken beteiligen könnte, erwogen. Im Saarland, in Sachsen und in Schleswig-Holstein gibt es ebenfalls Initiativen, die private Beteiligungen bis zu 49 vH zulassen möchten.
Gleichzeitig gibt es aber auch Tendenzen zu einer Verhärtung der
Strukturen. So wurde in Sachsen-Anhalt ein Vorhaben des Finanzministeriums,
solche Beteiligungen zu erlauben, abgelehnt. In Mecklenburg-Vorpommern
wurde das Landessparkassengesetz verschärft, um die Privatisierung
der Sparkasse Stralsund zu verhindern.
389. Für eine – allerdings vorsichtige – Öffnung haben sich der Internationale Währungsfonds (2003a) und die Deutsche Bundesbank (2003) ausgesprochen: Durch die Öffnung von Landesbanken und Sparkassen für private Rechtsformen könnte die Grundlage für einen behutsamen Umstrukturierungsprozess gelegt werden, der jedoch letztlich in der Hand der Eigentümer und der jeweiligen Landesgesetzgeber läge. Nach den bisherigen Überlegungen scheint solch ein gradueller Wandel hin zu einer privaten Beteiligung an öffentlich-rechtlichen Banken keine Verschlechterung der gegenwärtigen Zielerreichung zu bedeuten. Gleichzeitig würde dies die finanzpolitischen Optionen der Träger erweitern und könnte zu einer Entflechtung von Politik und Bankgeschäft beitragen.
Tabelle 65
Wichtige Informationen für den Sparkassensektor in den einzelnen Bundesländern:
Beteiligung, Verkauf, aktuelle Initiativen und Ausschüttung
I. Wie ist die Beteiligung anderer Institute an Sparkassen möglich?
Baden-Württemberg :
Eine stille Beteiligung ist möglich. Wenn der Beteiligte nicht
der Gewährträger, nicht die Landesbank Baden-Württemberg
(LBBW), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht
unter das Sparkassengesetz fällt, oder eine Gesellschaft privaten
Rechts ist, an der die genannten juristischen Personen nicht mittelbar
oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung des Gewährträgers
erforderlich (§ 32 SpkG). Über die Regelung von Beteiligungen
entscheidet der Verwaltungsrat (§ 12 Absatz 2 Nr. 14 SpkG). Über
Beteiligungshöchstgrenzen und Mitspracherechte werden keine Angaben
gemacht
.
Bayern
Stille Beteiligungen bis 49 vH ohne Stimmrechte sind möglich.
Berlin
Die Berliner Sparkasse ist eine rechtlich unselbständige Abteilung
der Landesbank Berlin (LBB). An der LBB sind stille Beteiligungen möglich.
Derzeit hält die Bankgesellschaft Berlin AG (BGB AG) eine stille Beteiligung
an der LBB. An der BGB wiederum ist die Minderheitsbeteiligung privater
Aktionäre möglich.
Brandenburg
Nein. Möglich sind aber (typische) stille Beteiligungen ohne Mitwirkungsrechte.
Bremen
Die freie Sparkasse Bremen ist seit dem 6. September 2004 rückwirkend
zum 1. Januar 2004 eine Aktiengesellschaft. Die vinkulierten Namensaktien
der Sparkasse Bremen werden zu 100 vH von der Finanzholding der Sparkasse
Bremen, die in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins geführt
wird, gehalten
Das Sparkassengesetz für das Bundesland Bremen gilt nur für
öffentlich-rechtliche Sparkassen, also nur für die Sparkasse
Bremerhaven : Danach sind Beteiligungen bis zu 49,9 vH durch Mitglieder
der Sparkassenorganisation möglich, wenn Träger der Sparkasse
– wie in Bremen – eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Seit
dem 8. April 2003 kann die Sparkasse Bremerhaven Stammkapital bilden (§
3a
SpkG).
Hamburg
Die Hamburger Sparkasse AG (Haspa) ist seit dem Jahr 2003 eine Aktiengesellschaft.
Es gibt kein Sparkassengesetz. Die Stadt hat formal keinen Einfluss auf
die Haspa. Das Grundkapital wird bisher in voller Höhe von der Haspa
Finanzholding gehalten. Diese ist eine juristische Person alten hamburgischen
Rechts, die faktisch sich selbst gehört.
Hessen
Stille Einlagen Privater mit Beteiligung im Verwaltungsrat und Mitspracherechten
sind bis zu 49 vH des haftenden Eigenkapitals ohne Genussrechtskapital
möglich. Beteiligte können natürliche und juristische Personen
sowie Personengesellschaften des privaten Rechts sein. Private Erwerber
müssen ihren (Wohn)Sitz grundsätzlich im Geschäftsbereich
der Sparkasse haben. Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit
der Sparkasse steht.
Mecklenburg-Vorpommern
Stille Einlagen ohne Mitwirkungsrechte sind möglich (§ 3
Abs. 4 SpkG MVP).
Niedersachsen
Aktuell sind stille Beteiligungen ohne Kontroll- oder Mitwirkungsrechte
möglich, allerdings nur von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder solchen privaten Rechts, deren Aufgabe die Förderung von
Sparkassen ist und in denen juristische Personen des öffentlichen
Rechts die Stimmenmehrheit haben (§ 10 SpkG).
Ab dem 1. Januar 2005 können auch andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts, die der Sparkassenaufsicht des Landes unterliegen,
von dieser zum Träger einer Sparkasse bestimmt werden. Außerdem
können Sparkassen in privater Rechtsform sowie mit ihnen verbundene
Unternehmen mit Sitz außerhalb Niedersachsens Mitglieder (und somit
mittelbarer Mitträger) in einem Sparkassenzweckverband sein, wenn
sie einem regionalen Sparkassen- und Giroverband angehören (§
31 Abs. 2 SpkG-E). Die kommunalen Körperschaften müssen allerdings
die Mehrheit der Mitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen haben
(§ 7 Abs. 3 Nr. 1 NkomZG i.V.m. § 7 Abs. 1 SpkG-E).
Auch die Landesbank soll aufgrund eines „Rechtsaktes“ der Sparkassenaufsichtsbehörde
Träger einer Sparkasse werden können (§ 31 Abs. 1 SpkG-E).
Nordrhein-Westfalen
Stille Einlagen sind zulässig (§ 29 SpkG). Stille Beteiligte
können der Träger, die Rheinische Sparkassen-Fördergesellschaft
mbH (für die rheinischen Sparkassen) und die Westfälisch-Lippische
Sparkassen-Förderungsgesellschaft mbH sein.
Rheinland-Pfalz
Stille Beteiligungen von Privaten sind bis 49 vH des Eigenkapitals
möglich mit – zum Teil eingeschränkten – Stimmrechten im Verwaltungsrat
(Schlüssel für Verwaltungsratsbesetzung macht Sperrminorität
unmöglich). Die Beteiligten dürfen nicht im Wettbewerb mit der
Sparkasse stehen.
Außerdem ist die Beteiligung von anderen Sparkassen und Errichtungsträgern
(kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände mit Sitz
in Rheinland-Pfalz) durch eine Übertragung von Anteilen am Stammkapital
durch den Träger möglich (§ 1 SpkG).
Saarland
Eine Aufnahme von Vermögenseinlagen (privater) stiller Gesellschafter
im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen ist
möglich (§ 26 SSpG). Erfolgt die Aufnahme nicht bei einem Gewährträger
oder einer unter dieses Gesetz fallenden juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der ein Gewährträger
oder eine unter dieses Gesetz fallende juristische Person des öffentlichen
Rechts mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung der
Vertretungskörperschaft des Gewährträgers erforderlich.
Angaben über eine Begrenzung der stillen Einlagen oder eine mögliche
Mitwirkung privater stiller Gesellschafter werden nicht gemacht.
Sachsen
Bei Sparkassen in kommunaler Trägerschaft sind stille Beteiligungen
ohne Einflussrechte möglich (§ 3 Abs. 3 GöKr). Bei Verbundsparkassen
in Trägerschaft der Sachsen-Finanzgruppe sind zusätzlich atypische
stille Beteiligungen mit Kontrollrechten nach § 233 HGB möglich
(§ 3 Abs. 4 GöKr). Bei der Sachsen-Finanzgruppe (Träger:
öffentlich-rechtliche Anteilseigner) sind Beteiligungen am Stammkapital
möglich. Die Beteiligung privatrechtlich organisierter Investoren
ist auf 49 vH begrenzt; den sächsischen Anteilseignern in öffentlich-rechtlicher
Organisationsform müssen hinreichende Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten
verbleiben (§ 53 Abs. 1 GöKr).
Sachsen-Anhalt
Eine Aufnahme von Genussrechtskapital, nachrangigem Haftkapital und
stillen Einlagen ist möglich (§ 3 Abs. 3 SpkG). Damit sind keine
Mitwirkungsrechte verbunden.
Schleswig-Holstein
Stille Beteiligungen sind grundsätzlich nur durch die Schleswig-Holsteinische
Sparkassen-Förderungsgesellschaft mbH möglich, es sei denn, das
Innenministerium genehmigt eine Ausnahme.
Thüringen
Stille Einlagen ohne Stimmrechte sind möglich (§ 4 Satz 1
ThürSpkG; § 16 Abs. 2 ThürSpkVO).
II. Ist der Verkauf einer Sparkasse rechtlich möglich?
Baden-Württemberg
Nein.
Eine Übertragung der Gewährträgerschaft auf den Sparkassenverband
ist jedoch möglich (§ 9 Absatz 1 SpkG). Ist der Sparkassenverband
Gewährträger der Sparkasse, kann er nach Anhörung des Verwaltungsrats
seine Gewährträgerschaft auf einen Stadtkreis, einen Landkreis
oder einen Zweckverband, in deren Gebiet die Sparkasse ihren Sitz hat,
übertragen.
Berlin
Die Berliner Sparkasse kann nicht veräußert werden. Die
LBB ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit öffentlichem Auftrag.
Eine Veräußerungsmöglichkeit ist auf Grundlage des geltenden
LBB-Gesetzes nicht vorgesehen. Die von privaten Aktionären gehaltenen
Anteile an der BGB AG können grundsätzlich veräußert
werden.
Brandenburg
Nein.
Bremen
Nein.
Allerdings kann die öffentlich-rechtliche Sparkasse Bremerhaven,
die eine Stiftung des öffentlichen Rechts als Träger hat, mit
Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde in eine AG umgewandelt
werden (§ 3b SpkG). Es dürfen nur vinkulierte Namensaktien ausgegeben
werden. Auch hier gilt die Begrenzung auf 49,9 vH für andere Anteilseigner.
Aktien dürfen nur an Mitglieder der Sparkassenorganisation, Bürger
der Stadtgemeinde oder Kunden der Sparkasse verkauft werden. Ein Verkauf
der Sparkasse Bremen AG an Dritte wäre theoretisch möglich.
Hamburg
Anteile an der Haspa könnten grundsätzlich veräußert
werden.
Hessen
Nein.
Mecklenburg-Vorpommern
Nein.
Niedersachsen
Nein.
Im Entwurf des neuen Sparkassengesetzes am 1. Januar 2005 ist explizit
ausformuliert, dass nur Träger von Sparkassen diese als unveräußerbare
Unternehmen betreiben dürfen (§ 1).
Nordrhein-Westfalen
Nein.
Rheinland-Pfalz
Ein Verkauf an die Privatbank ist nicht möglich, wohl aber eine
Übertragung an eine andere Sparkasse oder einen Einrichtungsgewährträger
mit Sitz in Rheinland-Pfalz (Beispiel: Übertragung der Stadtsparkasse
Linz (Rhein) an die Sparkasse Neuwied zum Zwecke der Fusion im Januar 2004).
Saarland
Nein.
Sachsen
Nein.
Sachsen-Anhalt
Nein.
Schleswig-Holstein
Öffentlich-rechtliche Sparkassen können nicht verkauft werden.
Im Land ist unter den vier freien Sparkassen die Sparkasse Mittelholstein
eine AG. Hier ist die HASPA Finanzholding mit rund 14 vH beteiligt. Die
Sparkassen Lübeck und Bredstedt übertragen per 1. November beziehungsweise
21. Oktober 2004 das Sparkassengeschäft ebenfalls auf AG’s, an denen
sich die Haspa Finanzholding mit 26 vH beziehungsweise 25,1 vH beteiligen
wird. Mehrheitsaktionäre sind traditionell öffentliche Stiftungen.
Thüringen
Nein.
III. Ausschüttungsmöglichkeiten der Sparkassen
Baden-Württemberg
Ein Überschuss muss so lange voll der Sicherheitsrücklage
zugeführt werden, bis diese 4 vH der Bilanzsumme erreicht, er muss
zu 75 vH der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, wenn diese
4 vH aber noch nicht 7,5 vH der Bilanzsumme erreicht, und er muss zu 50
vH der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, wenn sie 7,5 vH
aber nicht 10 vH der Bilanzsumme erreicht (§ 31 Absatz 2 SpkG). Ein
Überschuss ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen,
wenn die Anlagen im Sinne von § 12 KWG die Rücklagen übersteigen
(§ 31 Absatz 3 SpkG). Hat der Gewährträger eine eventuelle
Unterbilanz ausgeglichen, ist der Überschuss vorbehaltlich der vorstehend
genannten Regelungen zunächst zur Rückgewähr seiner Leistungen
zu verwenden. Ein ausschüttungsfähiger Überschuss kann bei
Sparkassen mit nur einem Gewährträger an diesen abgeführt
werden, der ihn im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche,
im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verwendet. Mit Zustimmung
des Gewährträgers kann auch die Sparkasse selbst den Überschuss
für die genannten Zwecke verwenden.
Bei mehreren Gewährträgern wird er entsprechend dem in der
Satzung bestimmten Verhältnis verteilt und ist im Benehmen mit der
Sparkasse im oben genannten Sinne zu verwenden.
Bayern
Am 1. November 2003 wurde die im Ermessen des Vorstands stehende Möglichkeit
der Vorwegzuführung zu den Rücklagen von bisher 50 vH des Jahresabschusses
auf 25 vH abgesenkt; eine höhere Vorwegzuführung mit Zustimmung
des Verwaltungsrates ist nicht mehr möglich (§ 29 SpkO). Der
verbleibende Jahresüberschuss kann – abhängig vom Verhältnis
der Rücklagen zu den Risikoaktiva – maximal bis zur Hälfte an
den Träger oder dessen Mitglieder für gemeinnützige Zwecke
abgeführt werden. Allerdings kann eine Sparkasse – wie bisher – im
Rahmen ihrer Bewertungsmaßnahmen Vorsorgereserven nach § 340f
beziwhungsweise g HGB bilden.
Berlin
Eine Ausschüttung ist nach vollständiger Auffüllung
des Grundkapitals möglich.
Brandenburg
Ausgeschüttet werden können zwischen 10 vH und 50 vH des
Jahresüberschusses in Abhängigkeit vom Umfang der Rücklagen
nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 4, 7, 8 KWG gemessen an den gewichteten
Risikoaktiva nach Grundsatz I.
Bremen
Die Sparkasse Bremerhaven kann vom Bilanzgewinn an ihren Träger
ausschütten: 10 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10
vH, 12, 5 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 12,5 vH
und 0,5 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 15 vH der risikogewichteten
Aktiva nach Grundsatz I beträgt. Sofern der Träger eine Gebietskörperschaft,
ein Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, hat
er den an ihn abgeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden (§ 23 SpkG).
Die Sparkasse Bremen AG kann ihre Gewinne ebenfalls ausschütten.
Da die Finanzholding der Sparkasse Bremen derzeit 100 vH der Aktien hält,
kann der Gewinn der Sparkasse Bremen AG nur an sie ausgeschüttet werden.
Überschüsse dürfen nur gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken zugeführt werden (§ 22 der Satzung der Finanzholding
der Sparkasse Bremen AG). Die Satzung der Sparkasse Bremen AG enthält
zur Gewinnverwendung keine Einschränkungen.
Hamburg
Die Haspa schüttet ihren Gewinn an die HASPA Finanzholding aus;
diese wiederum hat keine Ausschüttungsverpflichtung.
Hessen
Die Sparkasse kann an den Träger vom Bilanzgewinn bis zu 25 vH,
wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 4 vH, und bis zu 50 vH, wenn
die Sicherheitsrücklage mindestens 6 vH der Bilanzsumme beträgt,
abführen. Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für
öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecke, zu verwenden.
Mecklenburg-Vorpommern
Ausschüttungen sind in begrenztem Umfang möglich (§
27 Abs. 3 SpkG MVP).
Niedersachsen
Aktuell können vom ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger
abgeführt werden: 10 vH, wenn die Sicherheitsrücklage 3 vH, aber
noch nicht 5 vH der Verbindlichkeiten; 25 vH, wenn die Sicherheitsrücklage
5 vH, aber noch nicht 7,5 vH der Verbindlichkeiten; 50 vH, wenn die Sicherheitsrücklage
7,5 vH, aber noch nicht 10 vH der Verbindlichkeiten und 75 vH, wenn die
Sicherheitsrücklage mindestens 10 vH der Verbindlichkeiten beträgt
(§ 27).
Ab dem 1. Januar 2005 ist folgende Ausschüttung des Bilanzgewinns
vorgesehen: bis zu 20 vH, wenn die Sicherheitsrücklage weniger als
8,5 vH der nach Grundsatz I gewichteten Risikoaktiva; bis zu 50 vH, wenn
die Sicherheitsrücklage mindestens 8,5 vH der gewichteten Risikoaktiva;
bis zu 75 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 9 vH der gewichteten
Risikoaktiva und bis zur vollen Höhe, wenn die Sicherheitsrücklage
mindestens 10 vH der gewichteten Risikoaktiva beträgt (§ 24).
Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für die
Erfüllung seiner Aufgaben im wirtschaftlichen, regionalpolitischen,
sozialen und kulturellen Bereich zu verwenden.
Nordrhein-Westfalen
Bis zu 10 vH (beziehungsweise 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH) des
um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses
sind ausschüttungsfähig, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG ermittelten
und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 7 vH (beziehungsweise 8 vH, 9
vH, 10 vH, 11 vH, 12 vH) durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind
(§ 28 SpkG NRW).
Rheinland-Pfalz
Bei Sparkassen mit Stammkapital wird der Jahresüberschuss mindestens
zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbleibende
Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt
wird, können aus ihm in „angemessenem Umfang“ Ausschüttungen
auf das Stammkapital erfolgen.
Bei Sparkassen ohne Stammkapital geschieht die Ausschüttung von
Teilen des Jahresüberschusses in Abhängigkeit von der Höhe
des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse (keine Ausschüttung bei
GS-I-Kennziffer von unter 10 vH; maximale Ausschüttung des halben
Jahresüberschusses ab GS-I-Kennziffer von 15 vH).
Saarland
Eine Ausschüttung von Teilen des Jahresüberschusses in Abhängigkeit
von der Höhe des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse ist möglich
(keine Ausschüttung bei GS-I-Kennziffer von unter 10 vH; maximale
Ausschüttung des halben Jahresüberschusses ab GS-I-Kennziffer
von 15 vH).
Sachsen
Bei Sparkassen in kommunaler Trägerschaft: Ausschüttung abhängig
von dem durch Kernkapital im Sinne des KWG erreichten Deckungsgrad der
gewichteten Risikoaktiva nach § 10 Abs. 1 KWG: bis zu 10 vH bei 6
vH Deckung; bis zu 15 vH bei 7 vH Deckung; bis zu 20 vH bei 8 vH Deckung;
bis zu 25 vH bei 9 vH Deckung; bis zu 30 vH bei 10 vH Deckung; bis zu 40
vH bei 11 vH Deckung; bis zu 50 vH bei mindestens 12 vH Deckung (§
1 Ausschüttungsverordnung).
Bei Verbundsparkassen: Der gegebenenfalls um einen Verlustvortrag geminderte
Jahresüberschuss oder ein Teil davon kann (vollständig) an die
Sachsen-Finanzgruppe abgeführt werden, wenn die ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva nach § 10 Abs. 1 KWG zu mindestens 6 vH durch Kernkapital
gedeckt sind (§ 2 Ausschüttungsverordnung). Um den Sparkassen
die Stärkung der Eigenmittelausstattung zu ermöglichen, soll
auf der Basis einer Verständigung der Anteilseigner vom 10. Juni 2004
die Ausschüttung auf einen jährlich festzulegenden so genannten
Dividendensatz begrenzt werden, der sich an dem Wert, zu dem das jeweilige
Institut in der Bilanz der Sachsen-Finanzgruppe unter Finanzanlagen ausgewiesen
wird, orientiert (faktisch handelt es sich bei dem Basiswert – bis auf
geringe Abweichungen – um das Kernkapital des jeweiligen Instituts). Für
das Jahr 2004 beläuft sich der Dividendensatz auf 2,3 vH.
Sachsen-Anhalt
Vom Jahresüberschuss können dem Träger zwischen 0 vH
und 50 vH zugeführt werden, wenn die Rücklagen nach § 10
Abs. 2a Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 KWG mindestens 6 vH der gewichteten Risikoaktiva
nach Grundsatz 1 betragen (§ 27). Der dem Träger zugeführte
Betrag ist für öffentliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Schleswig-Holstein
Ausschüttungen sind in begrenztem Umfang möglich (§
30 Abs. 1, 3 – 5 SpkG SH). Sie sind für öffentliche, mit dem
gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke
zu verwenden.
Thüringen
Abhängig von Sicherheitsrücklage (SR) und Bilanzsumme (BS)
zum Bilanzstichtag: ein Zehntel des Jahresüberschusses (JÜ),
wenn SR mindestens 5,0 vH der BS; ein Viertel des JÜ wenn SR mindestens
7,5 vH der BS; drei Viertel des JÜ wenn SR mindestens 10,0 vH der
BS; Ausschüttung an den Gewährträger zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke (§ 21 Abs. 2 ThürSpkG).
IV. Aktuelle Initiativen
Baden-Württemberg
Nicht bekannt.
Bayern
Nicht bekannt.
Berlin
Das Sanierungskonzept des Senats sieht eine Ausgründung der Investitionsbank
Berlin aus der LBB und aus dem BGB-Konzern am 1. September 2004 rückwirkend
zum 1. Januar 2004 vor. Bis 2007 soll die BGB veräußert werden.
Brandenburg
Nicht bekannt.
Bremen
Die Bremer Finanzholding gründet voraussichtlich im Jahr 2005
mit der Haspa Finanzholding eine weitere, gemeinsame (Retail)Holding, auf
die Teile des Grundkapitals beider Sparkassen AG’s übertragen werden
sollen. Beide Sparkassenholdings sollen aber mit mindestens 51 vH Mehrheitseigner
ihrer jeweiligen Sparkassenbetriebe bleiben.
Hamburg
Die HASPA Finanzholding gründet voraussichtlich im Jahr 2005 mit
der Bremer Finanzholding eine weitere, gemeinsame (Retail)Holding, auf
die Teile des Grundkapitals beider Sparkassen AG’s übertragen werden
sollen. Beide Sparkassenholdings sollen aber mit mindestens 51 vH Mehrheitseigner
ihrer jeweiligen Sparkassenbetriebe bleiben.
Hessen
Es ist eine Gesetzesnovelle angekündigt, um Optionen für
mehrere integrative strukturelle Handlungsmöglichkeiten innerhalb
der Sparkassen zu schaffen.
Quelle: Sparkassengesetze der Bundesländer, DSGV
Mecklenburg-Vorpommern
Seit dem 3. März 2004 gilt die „Lex Stralsund“, mit der die Aufgabe
der Trägerschaft und die Auflösung von Sparkassen neu geregelt
wurden.
So dürfen Kommunen von der Trägerschaft zurücktreten,
und Asset Deals sowie Umwandlungen in private Gesellschaften sind unzulässig.
Niedersachsen
Es liegt ein Entwurf der Landesregierung vor, der eine weit reichende
Änderung des niedersächsischen Sparkassenrechts darstellt. Das
neue Gesetz soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten (siehe oben).
Nordrhein-Westfalen
Die CDU in Nordrhein-Westfalen diskutiert eine Öffnung der Sparkassen
für Investoren bis zu 49 vH sowie das Modell einer „Bürgersparkasse“,
an der sich jeder Bürger, ähnlich wie bei den Genossenschaftsbanken,
beteiligen könnte.
Rheinland-Pfalz
Nicht bekannt.
Saarland
Ein Arbeitsentwurf zur Änderung des SSpG auf Initiative des saarländischen
Wirtschaftsministers aus dem Jahr 2002 sieht die Möglichkeit der Fusionen
mit Volksbanken, der Beteiligung von Bürgern als stille Gesellschafter
und der Umwandlung in Aktiengesellschaften vor. Die Initiative wird von
der Sparkassenorganisation bisher weitgehend abgelehnt. Gemäß
eines Presseartikels in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 7. Oktober
2004 möchte der Wirtschaftsminister nunmehr den Konsens mit der Sparkassenorganisation
über eine Änderung des SSpG suchen.
Sachsen
Der Finanzminister plädierte für private Beteiligungen an
der Sachsen-Finanzgruppe, zieht jedoch kurz danach seinen Vorschlag zurück.
Er geht davon aus, dass mittelfristig alle sächsischen Sparkassen
der Sachsen-Finanzgruppe beitreten; weiterhin rechnet er aufgrund von Fusionen
mit einer Reduzierung von 18 auf 5 bis 6 sächsische Sparkassen.
Sachsen-Anhalt
Das Vorhaben des Finanzministeriums, private Beteiligungen bis zu 49
vH zu erlauben, wurde im vergangenen Jahr abgelehnt.
Schleswig-Holstein
Ein Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion am 11.2.2004 im Innen- und Rechtsausschuss
wurde abgelehnt. Der Entwurf sah vor, Sparkassen in Aktiengesellschaften
umzuwandeln und zu erlauben, dass sich Dritte, auch Private, bis 49 vH
am Eigenkapital beteiligen können. Bei einem möglichen Regierungswechsel
nach den Landtagswahlen 2005 ist mit einer erneuten Gesetzesinitiative
im Sinne des FDP-Antrags bei guten Erfolgsaussichten zu rechnen.
Thüringen
Nicht bekannt.