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Aktuelle Privatisierungsmöglichkeiten  bei Sparkassen in den einzelnen deutschen Ländern

AUSZUG  aus dem Auszug aus dem Jahresgutachten 2004/05. Er enthält die Ziffern 388 und 389 des Gutachtens der Wirtschaftssachverständigen.

Das deutsche Bankensystem:
Befunde und Perspektiven
( Ziffern 351 bis 389)

Diese Ziffern können alle hier als PDF-Datei unter  http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/download/ziffer/z351_389j04.pdf heruntergeladen werden

388. In einer Reihe deutscher Bundesländer sind Reformvorschläge gemacht worden, die sicher auch vor dem Hintergrund der schlechten Finanzlage von Ländern und Kommunen zu sehen sind. In den Sparkassengesetzen der meisten Bundesländer sind Gewinnausschüttungen an die Träger nur in sehr begrenztem Umfang möglich (Tabelle 65, Seite 298). Allerdings wurde zum Beispiel im Land Niedersachsen das Gesetz geändert, um hier einen größeren Spielraum zu eröffnen.

Einen radikalen Weg wollte der Oberbürgermeister von Stralsund beschreiten, indem er die Sparkasse zum Verkauf anbot. Der Fall sorgte für bundesweites Aufsehen, weil dies die erste Privatisierung einer Sparkasse in Deutschland gewesen wäre.

Die Stadt Stralsund hatte den Verkauf der Aktiva der Sparkasse im Zuge eines Asset Deals – eines Unternehmenskaufs, bei dem die Vermögensbestände einzeln übertragen werden – geprüft. Die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern verhinderte diesen Schritt, indem sie das Sparkassengesetz änderte und zwar in dem Sinne, dass Asset Deals unzulässig wurden. Nach der gescheiterten Privatisierung der Sparkasse Stralsund wird das Institut mit der Sparkasse Vorpommern in Greifswald fusioniert.

Die Mehrheit der Sparkassengesetze lässt eine Veräußerung an Dritte nicht zu. Allerdings ist in einigen Bundesländern der Verkauf an andere öffentlich-rechtliche Institute und Körperschaften möglich. So kann beispielsweise die Sparkasse Bremerhaven Stammkapital bilden und vinkulierte Namensaktien ausgeben, die bis zu 49,9 vH von Mitgliedern der Sparkassenorganisation, Bürgern der Stadtgemeinde oder Kunden der Sparkasse gehalten werden dürfen.

In Rheinland-Pfalz ist der Verkauf von Sparkassen an andere Sparkassen oder Einrichtungsgewährträger mit Sitz im selben Bundesland möglich; im Januar 2004 verkaufte die Stadt Linz (Rhein) auf dieser Grundlage seine Stadtsparkasse an die Sparkasse Neuwied.

Eine gewisse Aufweichung der Strukturen hat auch dadurch stattgefunden, dass in einigen Bundesländern private Anleger als stille Gesellschafter aufgenommen werden können. In Baden-Württemberg etwa sind stille Beteiligungen ohne Höchstgrenze möglich, es resultieren allerdings keine Mitspracherechte daraus. In anderen Bundesländern (zum Beispiel Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen) sind stille Einlagen bis zu 49 vH des Eigenkapitals zulässig. Zum Teil wird der Kreis der Einleger beschränkt auf solche, die nicht im Wettbewerb mit der Sparkasse stehen oder gewerbemäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreiben.

Weitergehende Initiativen werden in einigen Bundesländern diskutiert: In Nordrhein-Westfalen wird die Öffnung der Sparkassen für Investoren bis zu 49 vH, sowie das Modell einer Bürgersparkasse, an der sich jeder Bürger ähnlich wie bei den Genossenschaftsbanken beteiligen könnte, erwogen. Im Saarland, in Sachsen und in Schleswig-Holstein gibt es ebenfalls Initiativen, die private Beteiligungen bis zu 49 vH zulassen möchten.

Gleichzeitig gibt es aber auch Tendenzen zu einer Verhärtung der Strukturen. So wurde in Sachsen-Anhalt ein Vorhaben des Finanzministeriums, solche Beteiligungen zu erlauben, abgelehnt. In Mecklenburg-Vorpommern wurde das Landessparkassengesetz verschärft, um die Privatisierung der Sparkasse Stralsund zu verhindern.
 

389. Für eine – allerdings vorsichtige – Öffnung haben sich der Internationale Währungsfonds (2003a) und die Deutsche Bundesbank (2003) ausgesprochen: Durch die Öffnung von Landesbanken und Sparkassen für private Rechtsformen könnte die Grundlage für einen behutsamen Umstrukturierungsprozess gelegt werden, der jedoch letztlich in der Hand der Eigentümer und der jeweiligen Landesgesetzgeber läge. Nach den bisherigen Überlegungen scheint solch ein gradueller Wandel hin zu einer privaten Beteiligung an öffentlich-rechtlichen Banken keine Verschlechterung der gegenwärtigen Zielerreichung zu bedeuten. Gleichzeitig würde dies die finanzpolitischen Optionen der Träger erweitern und könnte zu einer Entflechtung von Politik und Bankgeschäft beitragen.

Tabelle 65

Wichtige Informationen für den Sparkassensektor in den einzelnen Bundesländern:

Beteiligung, Verkauf, aktuelle Initiativen und Ausschüttung

I. Wie ist die Beteiligung anderer Institute an Sparkassen möglich?

Baden-Württemberg :
Eine stille Beteiligung ist möglich. Wenn der Beteiligte nicht der Gewährträger, nicht die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unter das Sparkassengesetz fällt, oder eine Gesellschaft privaten Rechts ist, an der die genannten juristischen Personen nicht mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung des Gewährträgers erforderlich (§ 32 SpkG). Über die Regelung von Beteiligungen entscheidet der Verwaltungsrat (§ 12 Absatz 2 Nr. 14 SpkG). Über Beteiligungshöchstgrenzen und Mitspracherechte werden keine Angaben gemacht
.
Bayern
Stille Beteiligungen bis 49 vH ohne Stimmrechte sind möglich.

Berlin
Die Berliner Sparkasse ist eine rechtlich unselbständige Abteilung der Landesbank Berlin (LBB). An der LBB sind stille Beteiligungen möglich. Derzeit hält die Bankgesellschaft Berlin AG (BGB AG) eine stille Beteiligung an der LBB. An der BGB wiederum ist die Minderheitsbeteiligung privater Aktionäre möglich.

Brandenburg
Nein. Möglich sind aber (typische) stille Beteiligungen ohne Mitwirkungsrechte.

Bremen
Die freie Sparkasse Bremen ist seit dem 6. September 2004 rückwirkend zum 1. Januar 2004 eine Aktiengesellschaft. Die vinkulierten Namensaktien der Sparkasse Bremen werden zu 100 vH von der Finanzholding der Sparkasse Bremen, die in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins geführt wird, gehalten
Das Sparkassengesetz für das Bundesland Bremen gilt nur für öffentlich-rechtliche Sparkassen, also nur für die Sparkasse Bremerhaven : Danach sind Beteiligungen bis zu 49,9 vH durch Mitglieder der Sparkassenorganisation möglich, wenn Träger der Sparkasse  – wie in Bremen – eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Seit dem 8. April 2003 kann die Sparkasse Bremerhaven Stammkapital bilden (§ 3a SpkG).

Hamburg
Die Hamburger Sparkasse AG (Haspa) ist seit dem Jahr 2003 eine Aktiengesellschaft. Es gibt kein Sparkassengesetz. Die Stadt hat formal keinen Einfluss auf die Haspa. Das Grundkapital wird bisher in voller Höhe von der Haspa Finanzholding gehalten. Diese ist eine juristische Person alten hamburgischen Rechts, die faktisch sich selbst gehört.

Hessen
Stille Einlagen Privater mit Beteiligung im Verwaltungsrat und Mitspracherechten sind bis zu 49 vH des haftenden Eigenkapitals ohne Genussrechtskapital möglich. Beteiligte können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des privaten Rechts sein. Private Erwerber müssen ihren (Wohn)Sitz grundsätzlich im Geschäftsbereich der Sparkasse haben. Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse steht.

Mecklenburg-Vorpommern
Stille Einlagen ohne Mitwirkungsrechte sind möglich (§ 3 Abs. 4 SpkG MVP).

Niedersachsen
Aktuell sind stille Beteiligungen ohne Kontroll- oder Mitwirkungsrechte möglich, allerdings nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder solchen privaten Rechts, deren Aufgabe die Förderung von Sparkassen ist und in denen juristische Personen des öffentlichen Rechts die Stimmenmehrheit haben (§ 10 SpkG).
Ab dem 1. Januar 2005 können auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Sparkassenaufsicht des Landes unterliegen, von dieser zum Träger einer Sparkasse bestimmt werden. Außerdem können Sparkassen in privater Rechtsform sowie mit ihnen verbundene Unternehmen mit Sitz außerhalb Niedersachsens Mitglieder (und somit mittelbarer Mitträger) in einem Sparkassenzweckverband sein, wenn sie einem regionalen Sparkassen- und Giroverband angehören (§ 31 Abs. 2 SpkG-E). Die kommunalen Körperschaften müssen allerdings die Mehrheit der Mitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen haben (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 NkomZG i.V.m. § 7 Abs. 1 SpkG-E).
Auch die Landesbank soll aufgrund eines „Rechtsaktes“ der Sparkassenaufsichtsbehörde Träger einer Sparkasse werden können (§ 31 Abs. 1 SpkG-E).

Nordrhein-Westfalen
Stille Einlagen sind zulässig (§ 29 SpkG). Stille Beteiligte können der Träger, die Rheinische Sparkassen-Fördergesellschaft mbH (für die rheinischen Sparkassen) und die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mbH sein.

Rheinland-Pfalz
Stille Beteiligungen von Privaten sind bis 49 vH des Eigenkapitals möglich mit – zum Teil eingeschränkten – Stimmrechten im Verwaltungsrat (Schlüssel für Verwaltungsratsbesetzung macht Sperrminorität unmöglich). Die Beteiligten dürfen nicht im Wettbewerb mit der Sparkasse stehen.
Außerdem ist die Beteiligung von anderen Sparkassen und Errichtungsträgern (kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände mit Sitz in Rheinland-Pfalz) durch eine Übertragung von Anteilen am Stammkapital durch den Träger möglich (§ 1 SpkG).

Saarland
Eine Aufnahme von Vermögenseinlagen (privater) stiller Gesellschafter im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen ist möglich (§ 26 SSpG). Erfolgt die Aufnahme nicht bei einem Gewährträger oder einer unter dieses Gesetz fallenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der ein Gewährträger oder eine unter dieses Gesetz fallende juristische Person des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Gewährträgers erforderlich. Angaben über eine Begrenzung der stillen Einlagen oder eine mögliche Mitwirkung privater stiller Gesellschafter werden nicht gemacht.

Sachsen
Bei Sparkassen in kommunaler Trägerschaft sind stille Beteiligungen ohne Einflussrechte möglich (§ 3 Abs. 3 GöKr). Bei Verbundsparkassen in Trägerschaft der Sachsen-Finanzgruppe sind zusätzlich atypische stille Beteiligungen mit Kontrollrechten nach § 233 HGB möglich (§ 3 Abs. 4 GöKr). Bei der Sachsen-Finanzgruppe (Träger: öffentlich-rechtliche Anteilseigner) sind Beteiligungen am Stammkapital möglich. Die Beteiligung privatrechtlich organisierter Investoren ist auf 49 vH begrenzt; den sächsischen Anteilseignern in öffentlich-rechtlicher Organisationsform müssen hinreichende Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten verbleiben (§ 53 Abs. 1 GöKr).

Sachsen-Anhalt
Eine Aufnahme von Genussrechtskapital, nachrangigem Haftkapital und stillen Einlagen ist möglich (§ 3 Abs. 3 SpkG). Damit sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.

Schleswig-Holstein
Stille Beteiligungen sind grundsätzlich nur durch die Schleswig-Holsteinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mbH möglich, es sei denn, das Innenministerium genehmigt eine Ausnahme.

Thüringen
Stille Einlagen ohne Stimmrechte sind möglich (§ 4 Satz 1 ThürSpkG; § 16 Abs. 2 ThürSpkVO).

II. Ist der Verkauf einer Sparkasse rechtlich möglich?

Baden-Württemberg
Nein.
Eine Übertragung der Gewährträgerschaft auf den Sparkassenverband ist jedoch möglich (§ 9 Absatz 1 SpkG). Ist der Sparkassenverband Gewährträger der Sparkasse, kann er nach Anhörung des Verwaltungsrats seine Gewährträgerschaft auf einen Stadtkreis, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet die Sparkasse ihren Sitz hat, übertragen.

Berlin
Die Berliner Sparkasse kann nicht veräußert werden. Die LBB ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit öffentlichem Auftrag. Eine Veräußerungsmöglichkeit ist auf Grundlage des geltenden LBB-Gesetzes nicht vorgesehen. Die von privaten Aktionären gehaltenen Anteile an der BGB AG können grundsätzlich veräußert werden.

Brandenburg
Nein.

Bremen
Nein.
Allerdings kann die öffentlich-rechtliche Sparkasse Bremerhaven, die eine Stiftung des öffentlichen Rechts als Träger hat, mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde in eine AG umgewandelt werden (§ 3b SpkG). Es dürfen nur vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden. Auch hier gilt die Begrenzung auf 49,9 vH für andere Anteilseigner. Aktien dürfen nur an Mitglieder der Sparkassenorganisation, Bürger der Stadtgemeinde oder Kunden der Sparkasse verkauft werden. Ein Verkauf der Sparkasse Bremen AG an Dritte wäre theoretisch möglich.

Hamburg
Anteile an der Haspa könnten grundsätzlich veräußert werden.

Hessen
Nein.

Mecklenburg-Vorpommern
Nein.

Niedersachsen
Nein.
Im Entwurf des neuen Sparkassengesetzes am 1. Januar 2005 ist explizit ausformuliert, dass nur Träger von Sparkassen diese als unveräußerbare Unternehmen betreiben dürfen (§ 1).

Nordrhein-Westfalen
Nein.

Rheinland-Pfalz
Ein Verkauf an die Privatbank ist nicht möglich, wohl aber eine Übertragung an eine andere Sparkasse oder einen Einrichtungsgewährträger mit Sitz in Rheinland-Pfalz (Beispiel: Übertragung der Stadtsparkasse Linz (Rhein) an die Sparkasse Neuwied zum Zwecke der Fusion im Januar 2004).

Saarland
Nein.

Sachsen
Nein.

Sachsen-Anhalt
Nein.

Schleswig-Holstein
Öffentlich-rechtliche Sparkassen können nicht verkauft werden.
Im Land ist unter den vier freien Sparkassen die Sparkasse Mittelholstein eine AG. Hier ist die HASPA Finanzholding mit rund 14 vH beteiligt. Die Sparkassen Lübeck und Bredstedt übertragen per 1. November beziehungsweise 21. Oktober 2004 das Sparkassengeschäft ebenfalls auf AG’s, an denen sich die Haspa Finanzholding mit 26 vH beziehungsweise 25,1 vH beteiligen wird. Mehrheitsaktionäre sind traditionell öffentliche Stiftungen.

Thüringen
Nein.
 

III. Ausschüttungsmöglichkeiten der Sparkassen

Baden-Württemberg

Ein Überschuss muss so lange voll der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, bis diese 4 vH der Bilanzsumme erreicht, er muss zu 75 vH der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, wenn diese 4 vH aber noch nicht 7,5 vH der Bilanzsumme erreicht, und er muss zu 50 vH der Sicherheitsrücklage zugeführt werden, wenn sie 7,5 vH aber nicht 10 vH der Bilanzsumme erreicht (§ 31 Absatz 2 SpkG). Ein Überschuss ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, wenn die Anlagen im Sinne von § 12 KWG die Rücklagen übersteigen (§ 31 Absatz 3 SpkG). Hat der Gewährträger eine eventuelle Unterbilanz ausgeglichen, ist der Überschuss vorbehaltlich der vorstehend genannten Regelungen zunächst zur Rückgewähr seiner Leistungen zu verwenden. Ein ausschüttungsfähiger Überschuss kann bei Sparkassen mit nur einem Gewährträger an diesen abgeführt werden, der ihn im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke verwendet. Mit Zustimmung des Gewährträgers kann auch die Sparkasse selbst den Überschuss für die genannten Zwecke verwenden.
Bei mehreren Gewährträgern wird er entsprechend dem in der Satzung bestimmten Verhältnis verteilt und ist im Benehmen mit der Sparkasse im oben genannten Sinne zu verwenden.

Bayern
Am 1. November 2003 wurde die im Ermessen des Vorstands stehende Möglichkeit der Vorwegzuführung zu den Rücklagen von bisher 50 vH des Jahresabschusses auf 25 vH abgesenkt; eine höhere Vorwegzuführung mit Zustimmung des Verwaltungsrates ist nicht mehr möglich (§ 29 SpkO). Der verbleibende Jahresüberschuss kann – abhängig vom Verhältnis der Rücklagen zu den Risikoaktiva – maximal bis zur Hälfte an den Träger oder dessen Mitglieder für gemeinnützige Zwecke abgeführt werden. Allerdings kann eine Sparkasse – wie bisher – im Rahmen ihrer Bewertungsmaßnahmen Vorsorgereserven nach § 340f beziwhungsweise g HGB bilden.

Berlin
Eine Ausschüttung ist nach vollständiger Auffüllung des Grundkapitals möglich.

Brandenburg
Ausgeschüttet werden können zwischen 10 vH und 50 vH des Jahresüberschusses in Abhängigkeit vom Umfang der Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 4, 7, 8 KWG gemessen an den gewichteten Risikoaktiva nach Grundsatz I.

Bremen
Die Sparkasse Bremerhaven kann vom Bilanzgewinn an ihren Träger ausschütten: 10 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 vH,  12, 5 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 12,5 vH und 0,5 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 15 vH der risikogewichteten Aktiva nach Grundsatz I beträgt. Sofern der Träger eine Gebietskörperschaft, ein Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist, hat er den an ihn abgeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden (§ 23 SpkG).
Die Sparkasse Bremen AG kann ihre Gewinne ebenfalls ausschütten. Da die Finanzholding der Sparkasse Bremen derzeit 100 vH der Aktien hält, kann der Gewinn der Sparkasse Bremen AG nur an sie ausgeschüttet werden. Überschüsse dürfen nur gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden (§ 22 der Satzung der Finanzholding der Sparkasse Bremen AG). Die Satzung der Sparkasse Bremen AG enthält zur Gewinnverwendung keine Einschränkungen.

Hamburg
Die Haspa schüttet ihren Gewinn an die HASPA Finanzholding aus; diese wiederum hat keine Ausschüttungsverpflichtung.

Hessen
Die Sparkasse kann an den Träger vom Bilanzgewinn bis zu 25 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 4 vH, und bis zu 50 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 6 vH der Bilanzsumme beträgt, abführen. Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecke, zu verwenden.

Mecklenburg-Vorpommern
Ausschüttungen sind in begrenztem Umfang möglich (§ 27 Abs. 3 SpkG MVP).

Niedersachsen
Aktuell können vom ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger abgeführt werden: 10 vH, wenn die Sicherheitsrücklage 3 vH, aber noch nicht 5 vH der Verbindlichkeiten; 25 vH, wenn die Sicherheitsrücklage 5 vH, aber noch nicht 7,5 vH der Verbindlichkeiten; 50 vH, wenn die Sicherheitsrücklage 7,5 vH, aber noch nicht 10 vH der Verbindlichkeiten und 75 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 vH der Verbindlichkeiten beträgt (§ 27).
Ab dem 1. Januar 2005 ist folgende Ausschüttung des Bilanzgewinns vorgesehen: bis zu 20 vH, wenn die Sicherheitsrücklage weniger als 8,5 vH der nach Grundsatz I gewichteten Risikoaktiva; bis zu 50 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 8,5 vH der gewichteten Risikoaktiva; bis zu 75 vH, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 9 vH der gewichteten Risikoaktiva und bis zur vollen Höhe, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 vH der gewichteten Risikoaktiva beträgt (§ 24).
Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für die Erfüllung seiner Aufgaben im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich zu verwenden.

Nordrhein-Westfalen
Bis zu 10 vH (beziehungsweise 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH) des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses sind ausschüttungsfähig, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 7 vH (beziehungsweise 8 vH, 9 vH, 10 vH, 11 vH, 12 vH) durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind (§ 28 SpkG NRW).

Rheinland-Pfalz
Bei Sparkassen mit Stammkapital wird der Jahresüberschuss mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbleibende Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in „angemessenem Umfang“ Ausschüttungen auf das Stammkapital erfolgen.
Bei Sparkassen ohne Stammkapital geschieht die Ausschüttung von Teilen des Jahresüberschusses in Abhängigkeit von der Höhe des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse (keine Ausschüttung bei GS-I-Kennziffer von unter 10 vH; maximale Ausschüttung des halben Jahresüberschusses ab GS-I-Kennziffer von 15 vH).

Saarland
Eine Ausschüttung von Teilen des Jahresüberschusses in Abhängigkeit von der Höhe des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse ist möglich (keine Ausschüttung bei GS-I-Kennziffer von unter 10 vH; maximale Ausschüttung des halben Jahresüberschusses ab GS-I-Kennziffer von 15 vH).

Sachsen
Bei Sparkassen in kommunaler Trägerschaft: Ausschüttung abhängig von dem durch Kernkapital im Sinne des KWG erreichten Deckungsgrad der gewichteten Risikoaktiva nach § 10 Abs. 1 KWG: bis zu 10 vH bei 6 vH Deckung; bis zu 15 vH bei 7 vH Deckung; bis zu 20 vH bei 8 vH Deckung; bis zu 25 vH bei 9 vH Deckung; bis zu 30 vH bei 10 vH Deckung; bis zu 40 vH bei 11 vH Deckung; bis zu 50 vH bei mindestens 12 vH Deckung (§ 1 Ausschüttungsverordnung).
Bei Verbundsparkassen: Der gegebenenfalls um einen Verlustvortrag geminderte Jahresüberschuss oder ein Teil davon kann (vollständig) an die Sachsen-Finanzgruppe abgeführt werden, wenn die ermittelten und gewichteten Risikoaktiva nach § 10 Abs. 1 KWG zu mindestens 6 vH durch Kernkapital gedeckt sind (§ 2 Ausschüttungsverordnung). Um den Sparkassen die Stärkung der Eigenmittelausstattung zu ermöglichen, soll auf der Basis einer Verständigung der Anteilseigner vom 10. Juni 2004 die Ausschüttung auf einen jährlich festzulegenden so genannten Dividendensatz begrenzt werden, der sich an dem Wert, zu dem das jeweilige Institut in der Bilanz der Sachsen-Finanzgruppe unter Finanzanlagen ausgewiesen wird, orientiert (faktisch handelt es sich bei dem Basiswert – bis auf geringe Abweichungen – um das Kernkapital des jeweiligen Instituts). Für das Jahr 2004 beläuft sich der Dividendensatz auf 2,3 vH.

Sachsen-Anhalt
Vom Jahresüberschuss können dem Träger zwischen 0 vH und 50 vH zugeführt werden, wenn die Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 KWG mindestens 6 vH der gewichteten Risikoaktiva nach Grundsatz 1 betragen (§ 27). Der dem Träger zugeführte Betrag ist für öffentliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Schleswig-Holstein
Ausschüttungen sind in begrenztem Umfang möglich (§ 30 Abs. 1, 3 – 5 SpkG SH). Sie sind für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zu verwenden.

Thüringen
Abhängig von Sicherheitsrücklage (SR) und Bilanzsumme (BS) zum Bilanzstichtag: ein Zehntel des Jahresüberschusses (JÜ), wenn SR mindestens 5,0 vH der BS; ein Viertel des JÜ wenn SR mindestens 7,5 vH der BS; drei Viertel des JÜ wenn SR mindestens 10,0 vH der BS; Ausschüttung an den Gewährträger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke (§ 21 Abs. 2 ThürSpkG).
 

IV. Aktuelle Initiativen

Baden-Württemberg
Nicht bekannt.

Bayern
Nicht bekannt.

Berlin
Das Sanierungskonzept des Senats sieht eine Ausgründung der Investitionsbank Berlin aus der LBB und aus dem BGB-Konzern am 1. September 2004 rückwirkend zum 1. Januar 2004 vor. Bis 2007 soll die BGB veräußert werden.

Brandenburg
Nicht bekannt.

Bremen
Die Bremer Finanzholding gründet voraussichtlich im Jahr 2005 mit der Haspa Finanzholding eine weitere, gemeinsame (Retail)Holding, auf die Teile des Grundkapitals beider Sparkassen AG’s übertragen werden sollen. Beide Sparkassenholdings sollen aber mit mindestens 51 vH Mehrheitseigner ihrer jeweiligen Sparkassenbetriebe bleiben.

Hamburg
Die HASPA Finanzholding gründet voraussichtlich im Jahr 2005 mit der Bremer Finanzholding eine weitere, gemeinsame (Retail)Holding, auf die Teile des Grundkapitals beider Sparkassen AG’s übertragen werden sollen. Beide Sparkassenholdings sollen aber mit mindestens 51 vH Mehrheitseigner ihrer jeweiligen Sparkassenbetriebe bleiben.

Hessen
Es ist eine Gesetzesnovelle angekündigt, um Optionen für mehrere integrative strukturelle Handlungsmöglichkeiten innerhalb der Sparkassen zu schaffen.

Quelle: Sparkassengesetze der Bundesländer, DSGV

Mecklenburg-Vorpommern
Seit dem 3. März 2004 gilt die „Lex Stralsund“, mit der die Aufgabe der Trägerschaft und die Auflösung von Sparkassen neu geregelt wurden.
So dürfen Kommunen von der Trägerschaft zurücktreten, und Asset Deals sowie Umwandlungen in private Gesellschaften sind unzulässig.

Niedersachsen
Es liegt ein Entwurf der Landesregierung vor, der eine weit reichende Änderung des niedersächsischen Sparkassenrechts darstellt. Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten (siehe oben).

Nordrhein-Westfalen
Die CDU in Nordrhein-Westfalen diskutiert eine Öffnung der Sparkassen für Investoren bis zu 49 vH sowie das Modell einer „Bürgersparkasse“, an der sich jeder Bürger, ähnlich wie bei den Genossenschaftsbanken, beteiligen könnte.

Rheinland-Pfalz
Nicht bekannt.

Saarland
Ein Arbeitsentwurf zur Änderung des SSpG auf Initiative des saarländischen Wirtschaftsministers aus dem Jahr 2002 sieht die Möglichkeit der Fusionen mit Volksbanken, der Beteiligung von Bürgern als stille Gesellschafter und der Umwandlung in Aktiengesellschaften vor. Die Initiative wird von der Sparkassenorganisation bisher weitgehend abgelehnt. Gemäß eines Presseartikels in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 7. Oktober 2004 möchte der Wirtschaftsminister nunmehr den Konsens mit der Sparkassenorganisation über eine Änderung des SSpG suchen.

Sachsen
Der Finanzminister plädierte für private Beteiligungen an der Sachsen-Finanzgruppe, zieht jedoch kurz danach seinen Vorschlag zurück. Er geht davon aus, dass mittelfristig alle sächsischen Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe beitreten; weiterhin rechnet er aufgrund von Fusionen mit einer Reduzierung von 18 auf 5 bis 6 sächsische Sparkassen.

Sachsen-Anhalt
Das Vorhaben des Finanzministeriums, private Beteiligungen bis zu 49 vH zu erlauben, wurde im vergangenen Jahr abgelehnt.

Schleswig-Holstein
Ein Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion am 11.2.2004 im Innen- und Rechtsausschuss wurde abgelehnt. Der Entwurf sah vor, Sparkassen in Aktiengesellschaften umzuwandeln und zu erlauben, dass sich Dritte, auch Private, bis 49 vH am Eigenkapital beteiligen können. Bei einem möglichen Regierungswechsel nach den Landtagswahlen 2005 ist mit einer erneuten Gesetzesinitiative im Sinne des FDP-Antrags bei guten Erfolgsaussichten zu rechnen.

Thüringen
Nicht bekannt.