Auflösungsverbot für Sparkasse
Frankfurt a.M. · 13. Januar · rtr · Die Regierung von Mecklenburg-Vorpommern will per Sparkassengesetz verhindern, dass ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut aufgelöst werden kann. Die rot-rote Regierung reagiert damit auf Bestrebungen der Hansestadt Stralsund, die Vermögenswerte ihres Geldinstituts zu verkaufen und die verbleibende Hülle aufzulösen.
Bei der Ergänzung des Sparkassengesetzes gehe es um die Klarstellung, dass eine Fusion mit einem benachbarten Institut stets Vorrang vor einer Auflösung einer Sparkasse haben müsse, teilte das Finanzministerium von Mecklenburg-Vorpommern mit. "Wir wollen die Bestimmungen im Falle der Auflösung einer Sparkasse ändern, damit Fusionen in solchen Fällen - etwa mit benachbarten Instituten - beschleunigt vollzogen werden können", sagte Ministeriumssprecher Julius Geise.
Nur für die Frage, unter welchen Bedingungen eine Sparkasse aufgelöst werde dürfe, herrsche im Gesetz Klarstellungsbedarf; nicht aber, ob eine Sparkasse als Ganzes oder in wesentlichen Teilen verkauft werden könne. Dies sei weiterhin nicht vereinbar mit geltendem Recht, hieß es weiter. Damit erteilte die Landesregierung Plänen zur Veräußerung der Stralsunder Sparkasse - wie sie Oberbürgermeister Harald Lastovka (CDU) anstrebt - erneut eine klare Absage.
Mitte Dezember hatte das Schweriner Innenministerium einen Beschluss der Stralsunder Bürgerschaft ausgesetzt, der darauf abzielt, den Verkauf der lokalen Sparkasse prüfen zu lassen und einen Bieterprozess zu starten. Die Sparkasse Stralsund wäre wohl - trotz schwieriger wirtschaftlicher Lage - für mehrere Privatbanken interessant. Sparkassen sind vor allem im Privatkundengeschäft stark, das bei den deutschen Großbanken lange vernachlässigt wurde. So haben unter anderem die Commerzbank und die SEB Interesse an der Sparkasse geäußert. Ein Verkauf der Sparkasse Stralsund könnte Signalwirkung haben für eine starke Konsolidierung der Kreditwirtschaft über die bislang scharf gezogenen Grenzen der privaten, öffentlich-rechtlichen und genossenschaftlichen Institute hinweg.
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Dokument erstellt am 14.01.2004 um 18:52:41 Uhr
Erscheinungsdatum 15.01.2004