Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin Girozentrale in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz SpkG )
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin Girozentrale in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz SpkG )
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen
:
Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung
der Landesbank Berlin Girozentrale in eine Aktiengesellschaft (Berliner
Sparkassengesetz SpkG )
1. Abschnitt
Berliner Sparkasse
§ 1
Sitz, Regionalprinzip
Die Berliner Sparkasse hat ihren Sitz in Berlin. Der Geschäftsbereich der Berliner Sparkasse ist auf das Land Berlin auszurichten. Sie ist berechtigt, Zweigstellen zu errichten.
§ 2
Aufgaben
Der Berliner Sparkasse obliegt die Förderung des Sparens und die
Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs, insbesondere des Mittelstandes
und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Sie ist
mündelsicher und berechtigt, ein Siegel mit ihrem Namen zu führen.
Die Berliner Sparkasse betreibt Bankgeschäfte aller Art und sonstige
Geschäfte, die dem Zweck der Berliner Sparkasse dienen. Sie ist berechtigt,
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.
Die Berliner Sparkasse kann treuhänderische Aufgaben übernehmen.
Die Berliner Sparkasse kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln,
klagen und verklagt werden.
§ 3
Rechtsnatur, Träger
Die Berliner Sparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse
in der Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts. Träger der Berliner Sparkasse ist die Landesbank Berlin
Girozentrale , nach dem Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung
in eine Aktiengesellschaft die Landesbank Berlin AG. Mit Wirksamwerden
der formwechselnden Umwandlung wird die Landesbank Berlin AG mit der Trägerschaft
an der Berliner Sparkasse beliehen. Der Träger ist verpflichtet, die
Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie
den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu betreiben und ihr die zur Durchführung
und angemessenen Fortentwicklung des Sparkassengeschäfts erforderlichen
finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Über das Vermögen der Berliner Sparkasse und ihre Geschäfte
ist gesondert Rechnung zu legen. Das Eigentum des Trägers an den auf
die Berliner Sparkasse bezogenen Vermögensgegenständen sowie
die Verpflichtung des Trägers für im Namen der Berliner Sparkasse
begründete Verbindlichkeiten bleiben unberührt. Der Träger
hat die Aufgabe einer Sparkassenzentralbank (Girozentrale). Der Träger
gilt als eigener Sparkassenverband. Er kann Mitglied von Vereinigungen
von deutschen Sparkassen- und Giroverbänden und Girozentralen sein
oder ihnen beitreten. Zur Regelung seiner Angelegenheiten kann der Sparkassenverband
eine Geschäftsordnung erlassen, die der Zustimmung der für das
Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Wird die Landesbank
Berlin AG als übertragender Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger
gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), verschmolzen oder
spaltet sie die Berliner Sparkasse gemäß § 123 Abs. 2 des
Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger ab oder gliedert
sie die Berliner Sparkasse gemäß § 123 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes
auf einen anderen
Rechtsträger aus, gehen mit einem gesetzlich angeordneten Übergang
des Vermögens des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger
die Trägerstellung der Landesbank Berlin AG an der Berliner Sparkasse
und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten auf den übernehmenden
Rechtsträger über, wenn die für das Kreditwesen zuständige
Senatsverwaltung zuvor dem Übergang der Trägerstellung gegenüber
der Landesbank Berlin AG schriftlich zugestimmt hat.
Weitere Einzelheiten der Beleihung können durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Träger vereinbart werden
.
§ 4
Grundsätze der Geschäftspolitik
Die Geschäfte der Berliner Sparkasse sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.
§ 5
Organe
Organe der Berliner Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenbeirat.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand leitet die Berliner Sparkasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu führen. Ihm obliegt die Ausstellung sowie die Kraftloserklärung öffentlicher Urkunden.
Der Vorstand der Berliner Sparkasse wird vom Träger mit Zustimmung der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung bestellt; er besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Trägers.
Der Träger hat die Namen der künftigen Mitglieder des Vorstandes der Berliner Sparkasse der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung vor der Bestellung anzuzeigen.
Diese hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige über
die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden. Die für das Kreditwesen
zuständige Senatsverwaltung kann ein Mitglied des Vorstandes der Berliner
Sparkasse abberufen, wenn es keine ausreichende Gewähr dafür
bietet, dass es die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Weisungen der
Aufsichtsbehörde erfüllt. Der Träger kann Mitglieder des
Vorstandes der Berliner Sparkasse jederzeit abberufen.
(gestrichen)
§ 7
Sparkassenbeirat
Zur sachverständigen Beratung der Berliner Sparkasse in Fragen der allgemeinen Geschäftspolitik wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Er ist an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden.
Der Sparkassenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer, und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sparkassenverbandes als Beiratsvorsitzender oder -vorsitzendem.
Die Mitglieder des Sparkassenbeirats werden auf Vorschlag des Trägers von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Sie können von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung jederzeit abberufen werden.
Der Träger leitet der Senatsverwaltung eine Vorschlagsliste mit
neun Personen zu. Die Senatsverwaltung hat ( ) das Recht, von dem Träger
eine Ergänzung der Liste zu verlangen, wenn es eine der vorgeschlagenen
Personen nicht bestellen will. Die Vertreterin oder der Vertreter des Sparkassenverbandes
wird von der oder dem Vorsitzenden des Sparkassenver-
bandes benannt.
Der Sparkassenbeirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Beiratsvorsitzenden einzuberufen. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Beiratsvorsitzenden.
Der Sparkassenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
der für das Kreditwesen zu -
ständigen Senatsverwaltung bedarf.
Die Mitglieder des Sparkassenbeirats haben einen Anspruch gegen die Berliner Sparkasse auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
Das Nähere hierzu regelt eine Satzung, die als Rechtsverordnung vom Senat zu erlassen ist.
§ 8
Aufhebung und Übertragung der Trägerschaft
Die Aufsichtsbehörde kann die Trägerschaft des Trägers an der Berliner Sparkasse mit sofortiger Wirkung durch schriftlichen, sofort vollziehbaren Bescheid aufheben, wenn
a) der Träger die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes in der Fassung ( ) vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610), verliert,
b) Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die mangelnde Leistungsfähigkeit des Trägers oder die Unzuverlässigkeit der Personen, welche den Träger leiten, ergeben und diese Mängel trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde nicht in angemessener Frist behoben wurden, oder c) trotz Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt gravierende Verstöße gegen dieses Gesetz festgestellt wurden.
(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 3 Abs. 7 können weitere Gründe für die Aufhebung der Trägerschaft vereinbart werden.
Die Aufhebung der Trägerschaft kann statt durch Bescheid durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags erfolgen.
(3) Mit der Aufhebung der Trägerschaft endet die Befugnis und die Pflicht des Trägers zum Betrieb der Berliner Sparkasse; ebenso endet die Stellung des Trägers als Sparkassenzentralbank- und Sparkassenverband gemäß § 3 Abs. 4 und 5 S. 1. Nach einer Aufhebung ist der Träger nicht berechtigt, die Bezeichnung Berliner Sparkasse zu verwenden.
(4) Ist die Trägerschaft der Landesbank Berlin - Girozentrale -
oder, nach deren rechtsform-wechselnder Umwandlung, der Landesbank Berlin
AG an der Berliner Sparkasse aufgehoben oder endet sie aus anderen Gründen,
so kann das Land Berlin die Trägerschaft auf eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen,
wenn der neue Träger hierin einwilligt, ein Kreditinstitut ist und
sichergestellt ist, dass er die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben
und
Pflichten erfüllen kann. Ist der neue Träger eine juristische
Person des Privatrechts, so kann das Land Berlin durch schriftlichen Bescheid
oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die juristische Person des
Privatrechts beleihen. § 3 Abs.. 7 gilt entsprechend.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen zur Übertragung der Trägerschaft an der Berliner
Sparkasse, insbesondere zu den Voraussetzungen für eine Übertragung
der Trägerschaft und zu dem Verfahren, zu regeln. Dabei sind insbesondere
Bestimmungen zu treffen über die erforderliche Leistungsfähigkeit
des Trägers und die Zuver-
lässigkeit der Personen, die den Träger leiten. Es ist vorzusehen,
dass eine Beleihung nur er folgen darf, wenn die Erfüllung der mit
der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten gesichert ist.
§ 9
Aufsicht
Die Berliner Sparkasse steht unter der Aufsicht der für das Kreditwesen
zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde
nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur
im öffentlichen Interesse wahr.
Der Träger steht in seiner Funktion als Träger der Berliner
Sparkasse sowie als Sparkassenzentralbank (Girozentrale) und Sparkassenverband
unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde.
2. Abschnitt
Formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin Girozentrale- in
die Landesbank Berlin AG
§ 10
Formwechselnde Umwandlung
Die Landesbank Berlin Girozentrale - wird zum 1. Januar 2006 in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt.
Als Gründerin der Aktiengesellschaft gilt die Bankgesellschaft
Berlin AG. Sie übernimmt das Grundkapital der Aktiengesellschaft.
Die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung stellt die
Gründungssatzung durch sofort
vollziehbaren Verwaltungsakt fest.
Die Aktiengesellschaft führt die Firma Landesbank Berlin AG und hat ihren Sitz in Berlin. Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.
Die formwechselnde Umwandlung ist durch die Gründerin und alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin Girozentrale - in eine Aktiengesellschaft hat folgende Wirkungen:
a) Die Landesbank Berlin Girozentrale - besteht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft fort.
b) Die Bankgesellschaft Berlin AG ist an der Landesbank Berlin AG nach Maßgabe des Aktiengesetzes und der Satzung als Aktionärin beteiligt.
(6) Die Vorschriften des Ersten Teils des 5. Buches des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(7) Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie
die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates richten
sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6.
September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408), des Mitbestimmungsgesetzes vom 4.
Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S 974), und der Satzung der Landesbank Berlin AG.
Bei der Besetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist auf eine angemessene
Vertre-
tung von Frauen und Männern hinzuwirken.
(8) Für die Landesbank Berlin AG sind Maßnahmen zur Frauenförderung entsprechend den Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung festzulegen.
§ 11
Haftung des Landes Berlin
Der Träger der Landesbank Berlin Girozentrale am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Landesbank Berlin Girozentrale .
Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
Der Träger der Landesbank Berlin Girozentrale am 18. Juli 2005
wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber
den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten
umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß
und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten
aus dem Vermögen der Landesbank Berlin Girozentrale nicht befriedigt
werden können.
Verpflichtungen der Landesbank Berlin Girozentrale auf Grund eigener
Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer
durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverbund als Gewährträger
vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze
1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte
Verbindlichkeit.
§ 12
Übergangsmandat in den Betrieben der Landesbank Berlin AG
Die Aufgaben des Betriebsrats in dem Betrieb der Landesbank Berlin AG
nimmt der bisherige Personalrat der Landesbank Berlin Girozent-rale
übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat
gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens
jedoch sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Formwechsels.
Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie
die Frauenvertreterin der Landesbank Berlin Girozentrale entsprechend.
§ 13
Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
Die in der Landesbank Berlin Girozentrale im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der formwechselnden Umwandlung bestehenden Dienstvereinbarungen gelten
bei der Landesbank Berlin AG als Betriebsvereinbarungen weiter.
§ 14
Abgabenfreiheit
Für Rechtsänderungen in Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren des Landes nicht erhoben. Ebenso werden für die Eintragung von Rechtsänderungen in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie für die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Geschäfte Gebühren nicht erhoben.
§ 15
Inkrafttreten, Aufhebung des Gesetzes über die Landesbank Berlin
Girozentrale
Der § 6 Abs. 2 und die §§ 10 und 14 ( ) treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 tritt das Gesetz
über die Landesbank Berlin Girozentrale in der Fassung vom 3.
Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.
Dezember 2004 (GVBl. S. 494) ( ) mit Ausnahme der §§ 2, 3 Abs.
1 bis 5 und §§ 4 bis 15 und § 17 außer Kraft. Diese
Bestimmungen treten erst mit
Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung der Landesbank Berlin
Girozentrale in eine Aktiengesellschaft außer Kraft. Der Zeitpunkt,
zu dem diese Umwandlung wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
für
Berlin bekannt zu machen.