Anhörung im Ausschuss für Finanzen zu Unterbindung von Cross- Bor-der- Leasing - Geschäften in Sachsen - Anhalt ( Drs. 4/663 neu, Drs. 4 / 678 )
Sebastian Schönauer, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - B U N D -
" CBL ist Ausverkauf kommunalen Vermögens und Aushebelung der Gemeindeordnung"
Weder Privatisierung, noch Liberalisierung oder gar Cross Border Leasing können die finanziellen und strukturellen Schwierigkeiten unserer Kommunen dauerhaft lösen. Strukturelle Reformen sind notwendig.
Bereits Anfang der 90er Jahre habe ich als Sprecher des Arbeitskreises Wasser im BUND in der BUND - Broschüre "Privatisierung - Nein Danke!" geschrieben:" Der Ausweg aus kommunalen Finanzkrisen und veralteten Verwaltungsstrukturen ist nicht die Privatisie-rung öffentlicher Dienstleistungen. Kurzfristige finanzielle Entlastungen gehen mit dem Verlust des kommunalen Handlungsspielraumes einher. Monopolisierung in den Ver- und Entsorgungssektoren sowie auf Gewinnmaximierung ausgerichtete Betriebsformen sind unvereinbar mit den Zielen des Umwelt- und Ressourcenschutzes.
Privatisierungen und Monopolisierungen stehen den Zielen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland - B U N D - nach einer Entflechtung und Dezentralisierung als Grundlage einer Zukunft fähigen Kreislaufwirtschaft im Sinne der Agenda 21 entgegen."
Die vielfach beschworene Finanzkrise der öffentlichen Hand - nicht zuletzt bedingt durch inef-fektive und überholte Verwaltungsstrukturen, die oft kostensparendes Management im öffentli-chen Dienst verhindern - wurde dabei von den Bundesregierungen seit Ende der 80er Jahre immer wieder als zur Begründung für die "Notwendigkeit" der Privatisierung öffentlicher Dienst-leistungen verwendet.
Dabei hat es den Anschein, dass es weder der jetzigen, noch der Vorgängerregierung haupt-sächlich um die Verbesserung der Verwaltungsstrukturen in unseren kommunalen oder staatlichen Verwaltungen ging, auch nicht um die Verbesserung der Dienstleistungsangebote allge-mein, sondern vor allem um die Möglichkeit, gewinnversprechende Schlüsselbereiche der öf-fentlichen Daseinsvorsorge einigen wenigen Großkonzernen und/oder international agierenden ( Energie - ) Multis zu überlassen.
Die schon seit vielen Jahren geforderten, bzw. anvisierten Privatisierungen wichtiger öffentlicher Aufgaben, bzw. die Erleichterung der Überführung bedeutender öffentlicher Versorgungsaufga-ben auf private, gewinnorientierte Unternehmungen können nicht der Ausweg aus der ökologi-schen und / oder der ökonomischen Krise des beginnenden 21. Jahrhunderts sein. Die durch den Verkauf des "kommunalen Tafelsilbers" eventuell möglichen kurzfristigen Entlastungen der öffentlichen Haushalte sind nur "Eintagsfliegen" und gehen einher mit dem Verlust des notwen-digen kommunalen Handlungsspielraums.
Die alle öffentlichen Bereiche umfassenden Privatisierungen und die damit verbundene und von bestimmten politischen Kräften wohl gewollte Monopolisierung stehen den Zielen einer nach-haltigen ökologischen und ökonomischen Wirtschaftsweise entgegen. Viele Verantwortliche, insbesondere erfahrene Kommunalpolitiker /innen haben längst die Vordergründigkeit der Libe-ralisierungs- und Privatisierungsdiskussion erkannt und wehren sich gegen die vorgetragenen "Lösungsversuche".
In den letzten Jahren ist nun zu der Liberalisierungs- und Privatisierungsdiskussion die Diskussion um das sog. Cross - Border - Leasing hin zu gekommen.
Cross Border Leasing - Ausverkauf kommunalen Vermögens / Aushebelung der Gemeindeordnung
Zahlreiche Städte in Deutschland und Europa wollen einen leistungslosen "Reibach" machen. Sie verleasen kommunale Klärwerke, Straßenbahnen, Messehallen oder Schulen für bis zu 100 Jahre an "US-Investoren" und leasen sie zurück. Dabei entstehen in den USA Steuervorteile, von denen die Städte einen Anteil als "Barwertvorteil" erhalten. Das "Konzept", das dahin-tersteckt, nennt sich US- Lease oder Cross - Border- Geschäft (auf deutsch: grenzübergreifendes Geschäft ):
Amerikanische Banken, Versicherungen und Industriekonzerne pachten von einer Stadt ein Gebäude. Dieses Objekt wird von Experten bewertet, anschließend wird ein Pachtzins festge-legt und von den Amerikanern sofort für die gesamte Laufzeit ( bis zu 100 Jahre ) ausgezahlt. Die Stadt mietet mit Vertragsbeginn das ganze Gebäude an.
Die Amerikanischen "Geschäftsleute" nutzen dabei eine Lücke im amerikanischen Steuerrecht. Im eigenen Land können sie ihre "Investitionen" von der Steuer absetzen. Diese "Ersparnis" tei-len sie zu ungleichen Teilen sich mit der deutschen Gemeinde.
Die Begründungen für diese Transaktionen sind nun die selben wie vor Jahren bei der Privatisierungsdebatte. Es ist allerdings eine Verdrehung der Tatsachen, wenn die Oberbürgermeisterin von Frankfurt Frau Roth, zugleich Vizepräsidentin des Städtetages, diesen Trend zum Ausverkauf der Deutschen Kommunen mit Ausführungen wie
"Niemand verkauft gern das eigene Rathaus an ausländische Investoren. Aber vielen Städten bleibt gar nichts anderes mehr übrig. Wie sollen sonst die Aufgaben im kulturellen oder sozialen Bereich finanziert wer-den?"
versucht dem "Ausverkauf des Tafelsilbers" den Anschein einer Begründung zu geben.
Verbot der CBL - Geschäfte durch Regierung und / oder Rechtsaufsicht
In vielen Bundesländern gibt es mittlerweile - nicht zuletzt wegen vieler Bürgerbegehren gegen solche CBL - Geschäfte - parlamentarische Initiativen, bzw. Stellungnahmen von Regierungen, die sich sehr kritisch bis ablehnend gegen das CBL aussprechen, bzw. es sogar verbieten wollen.
In einigen Bundesländern, wie in Hessen und in Bayern gibt es bereits eine Reihe von Städten, die sich mit diesen "windigen Geschäften" auf Kosten der amerikanischen SteuerzahlerInnen leistungslose Profite verschaffen und dabei sind, ihre Kommunen in juristische und finanzielle Abenteuer zu stürzen. Die Rechtsaufsichtsbehörden schweigen bisher meist dazu, obwohl z.B. das Bayerische Innenministerium als Spitze der kommunalen Rechtsaufsicht und Innenminister G. Beckstein persönlich, wie auch sein Sprecher sich zu Beginn des Jahres 2003 unmissverständlich gegen die CBL - Geschäfte ausgesprochen hatten und in einem Gesetzentwurf sich für ein Verbot derartiger Geschäfte ausgesprochen hatten.
"Bayerischer Rückzieher?"
Doch nun im Sommer 2003 - einige Wochen vor der Landtagswahl - lauten allerdings die Mel-dungen plötzlich wieder anders wie in einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung beschrieben:
"Staatsregierung scheut Verbot des Cross- Boarder- Leasings"
"Still und leise und ohne jeden Kommentar hat die Staatsregierung den Entwurf zu einem Ge-setz zurückgezogen, mit dem der Freistaat Städten und Gemeinden eine umstrittene Finanzie-rungsquelle verschließen wollte: das Cross-Boarder-Leasing (CBL) von kommunalen Einrich-tungen. Als gestern im Landtag der Gesetzentwurf in erster Lesung behandelt werden sollte, suchten die Verordneten vergebens nach der Drucksache 14/12253.
Der Rückzieher der Staatsregierung, die ihren Gesetzentwurf noch im Januar dieses Jahres nach einer Kabinettssitzung markig verteidigt hatte, kommt dem Griff zur Notbremse gleich. Denn das geplante Verbot der CBL- Geschäfte kam namentlich bei den großen Kommunen Bayerns, die angesichts leerer Kassen auf jeden zusätzlichen Cent angewiesen sind, schlecht an. Dieser Unmut in den Rathäusern blieb auch der CSU-Fraktion Anfang April bei ihrem Hea-ring zu dem geplanten Verbot der CBL- Geschäfte nicht verborgen. Bei der Experten-Anhörung machte sich vor allem der Kämmerer der Stadt Nürnberg für das Cross- Border- Leasing stark. In Nürnberg, wo Innenminister Günther Beckstein daheim ist, halten nicht nur die SPD, sondern auch die CSU und Teile der Grünen die Haushaltssanierung via CBL- Geschäfte für ein proba-tes Mittel.
Eine offizielle Begründung für den Rückzug des Gesetzentwurfes gibt es nicht. Intern allerdings wurde gestern immer wieder auf die anstehende Landtagswahl verwiesen. Da kommen Kom-munen, die verärgert sind über die angeblich so kommunalfreundliche Staatsregierung, ungele-gen. Ein Verbot der CBL- Geschäfte hätte nicht nur Nürnberg getroffen, sondern auch andere Städte in Bayern, die ebenfalls schon Haushaltssanierung über CBL betrieben haben bezie-hungsweise sich mit der Absicht tragen, in dieses Geschäft einzusteigen. Bundesweit sind über 100 Städte im Cross- Border- Leasing engagiert".
Dezidierte und prononzierte Aussagen von Christoph Hillenbrand, dem
Sprechers des Bayer. Innenministers Günther Beckstein (CSU) wie "Unser
Hauptinteresse ist es nicht, den ameri-kanischen Staat zu schützen"
waren vorausgegangen.
Hillenbrand weiter: "Vielmehr wolle man mit dem geplanten Verbot
grenzüberschreitender Leasing Geschäfte Bayerns Kommunen vor
existentiellen Problemen in der Zukunft bewahren" .... " die Risiken des
Cross - Border - Leasing seien einfach zu groß. .. So wan-dere nach
US - Rechtsauffassung das Eigentum etwa der verleasten Straßenbahnen
in die USA. Wörtlich dazu: " Wie solide die Investoren sind, ist dabei
völlig offen". Und weiter in der Aussage: "Gehen diese in Insolvenz,
sei die Rechtslage angesichts komplizierter Verträge ungeklärt.
Im schlimmsten Fall müsse die Kommune ihre eigenen Straßenbah-nen
zurückkaufen. Selbst wenn die Kommune im Recht sei, müsse dies
vor einem US- Regionalgericht durchgesetzt werden - mit erheblichen Kosten
und zweifelhaften Er-folgschancen" . Und wörtlich: "Es geht hier nicht
darum, etwas zu verbieten", so Hillenbrand. "Es geht um Rechtssicherheit."
So schreibt der Korrespondent Henry Stern am 24.01.03 weiter.
Am 12. Februar erklärte Innenminister G. Beckstein ( CSU ),
für den CBL - Geschäfte "hart an der Grenze zur Legalität"
liegen, auf eine mündliche Anfrage der GRÜNEN - Abgeordneten
Ulrike Gote im Bayerischen Landtag u.a.:
"Die Staatsregierung beurteilt zwischenzeitlich derartige Transaktionen
negativ und wird jedenfalls bei der Prüfung im Genehmigungsverfahren
die jeweilige Konstruktion auch im Hinblick auf die vielfältigen Risiken
genauestens unter die Lupe nehmen. Genehmi-gungen werden regelmäßig
nicht in Frage kommen, weil angesichts der Kompliziertheit und Langfristigkeit
schwer abschätzbare Risiken bestehen bleiben.
Die CSU zog nun leider den Gesetzentwurf zurück mit der Begründung des Innenministeriums: "Da sind noch Hunderte von komplizierten Fragen in einer komplexen Materie offen" und aber weiter "Es ist nicht so, dass wir das Thema weniger kritisch sehen als vorher!"
Im Innenministerium hieß es gestern, bei der Expertenanhörung im April in der CSU-Fraktion seien "viele Fragen" aufgetaucht, die erst noch gründlich diskutiert werden müssten. Damit ist klar: Zumindest in dieser Legislaturperiode wird ein Cross- Border -Leasing- Verbot kein Thema mehr.
Hessische Bedenken:
Während also die Bayerische Staatsregierung zuerst populistisch den "Rächer der Enterbten" gibt und dann - wie so oft - den Rückzug vor den Kapitaleignern antritt, scheinen sich die hes-sischen Behörden auf ihre Aufgabe als Rechtsaufsicht und / oder Beratung der Kommunen zu besinnen.In einer Meldung der Oberhessischen Zeitung (Alsfeld) vom Samstag, 19. Juli 2003 - Seite 5 heißt es:
"Sale- and- lease- back: Oberfinanzdirektion lehnt Verfahren ab
VOGELSBERGKREIS (rwh). Schwarzer Freitag für die Kreispolitik?
Nach der gestrigen Verfügung des Regierungspräsidenten droht
auch ein zweiter Beschluss der jüngsten Kreistagssitzung nicht realisierungsfähig
zu sein. Nach am Rande der gestrigen ZOV- Verbandsversammlung verbreiteten
Informationen hat die Oberfinanzdirektion mit Runderlass vom 15. Juli ihren
nachgeordneten Behörden untersagt, das für die "sale - and- lease-
back- Geschäfte" vorgesehene Verfahren
steuerlich anzuerkennen.
Wie mehrfach berichtet, planen verschiedene Landkreise ihre Immobilien an einen Fonds zu veräußern und dann wieder zu leasen. Der Reingewinn sollte sich für die Kreise auf zwei Prozent der Kaufsumme belaufen.
Am Mittwoch hatte der Kreistag des Vogelsbergkreises einer Veräußerung
der Kreisimmobilien zugestimmt, wobei von einer Kaufsumme von 150 Millionen
Euro die Rede war, mithin der Kreis einen Reingewinn von drei Millionen
Euro erzielt hätte. Allerdings unter der Maßgabe, dass die steuerrechtliche
Prüfung mit einer Genehmigung der Finanzaufsicht, die für den
Landkreis Waldeck-Frankenberg bereits läuft, positiv abschließt.
Das steht nach den gestern bekannt gewordenen
Informationen nun in Frage."
In einer weiteren Meldung heißt es am 28.07.2003:
"Die Diskussion um den Millionendeal im Vogelsbergkreis geht weiter.
1. Das Hessische Finanzministerium hat der Alsfelder Attac auf ihr Schreiben am 28.07.2003 geantwortet und dabei ihren Standpunkt , "Steuersparmodelle" nicht zu dulden , bestätigt.
In dem Schreiben wurde u. a. zum Ausdruck gebracht, "dass es der Steuermoral abträglich ist, wenn sich die öffentliche Hand - ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit - von priva-ten Investoren zur Beteiligung an bedenklichen Steuersparmodellen (hier: Einsparungen bei der Schenkung-, Erbschaft- und Erbersatzsteuer) gewinnen lässt.
Die Finanzminister der Länder hätten sich auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfi-nanzhofs vom 22. Mai 2002 - II R 61/99 -, der die erbschaftsteuerlichen Privilegien von Be-triebsvermögen für nicht verfassungskonform hält - einhellig dafür ausgesprochen, dass in die-sen Fällen aufgrund der unsicheren Rechtsbasis keine Vertrauenstatbestände geschaffen wer-den dürfen.
In einer Anlage zum Schreiben werden die Regeln zur "Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft)" aus dem BMF- Schreiben vom 24. 6.1987 - IV A 5 - S 0430 - 9/87.1 angeführt, die bereits bei der Auflösung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft und der Beteiligungsgesellschaft des Kreises Höxter ( Ende 1987 ) gültig waren (vergl. unten). Danach sollen speziell verbindliche Auskünfte nicht erteilt werden in Angelegenheiten, bei de-nen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen usw. ).
2. In einem erneuten Schreiben der Attac Alsfeld an den Landrat des Vogelsbergkreises vom 31.07.2003 wurde nach weiteren Einzelheiten des Millionendeals gefragt.
Nach dem Hinweis auf die Argumente des Finanzministeriums aus dem zugegangenen Schrei-ben wurden dem Landrat noch einige Fragen gestellt,
- wie hoch die Summe sei, die die Investoren als Steuerersparnis erwarteten,
- wie viel Mitglieder der vorgesehene Beirat umfasse,
- wer dafür vorgesehen sei
- und wie hoch die Aufwandsentschädigung sei,
- warum eine Partnergesellschaft der Hannover Leasing für die Wertermittlung der Kreisimmobilien vorgesehen sei und welcher Wert (Einheitswert, Verkehrswert, Wiederherstellungswert) ermittelt werden solle.
Außerdem wurde um die Leasingbedingungen im Zusammenhang mit der
Erweiterung der Max-Eyth-Schule gebeten Der Kreistag habe nur über
den Finanzrahmen abstimmen dür-fen. Die genauen Konditionen zu diesem
Leasinggeschäft sollten
mitgeteilt werden.
3. An die örtlichen Medien ( Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen ) wurde von der Attac dazu eine besondere Pressemitteilung zum 31.07.2003 herausgegeben.
Neben den Informationen über das Schreiben des Landesfinanzministeriums und den Brief an den Landrat , wurde hierin darauf verwiesen, dass man die Landtagsfraktionen aufgefordert habe, das Bürgerbegehren mit Bürgerentscheid auch in die Hessische Landkreisordnung (HKO) aufzunehmen. Letztendlich sei ein Bürgerbegehren mit Bürgerentscheid die einzige Möglichkeit, dem Verhökern öffentlichen Eigentums durch Kommunalparlamente Einhalt zu gebieten.
Diese Pressemitteilung wurde fast vollständig in dem Bericht "Absicht des Kreises ein skanda-löser Akt" - Attac Alsfeld gegen "Verhökern öffentlichen Eigentums" der Oberhessischen Zei-tung (Alsfeld) vom 06.08.2003 übernommen, allerdings mit einer wichtigen Lücke : Es fehlten die Fragen an den Vogelsberger Landrat,
- wie hoch die Summe sei, die die Investoren bei diesem Modell durch Steuerentziehung erwarte, es gehe schließlich nicht nur um 150 Millionen Euro als Anlagesumme für den Vogelsbergkreis, sondern insgesamt stünden 800 bis 900 Millionen Euro eines Investors aus NRW bereit;
- wie viel Mitglieder der vorgesehene Beirat, der für die Objektgesellschaft zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung installiert werde, vorgesehen seien,
- aus welchem Personenkreis sich dieser Beirat rekrutiere und
- wie hoch die finanzielle Entschädigung für diese Mitglieder sei;
- welche Gründe dafür sprächen, dass für die Wertermittlung der Kreisimmobilien eine Partnerfirma der Hannover Leasing beauftragt werden soll.
(PS. Alle genannten Papiere sind über die unten angegebene Internetseite, die den Gesamtzusammenhang aufzeigt, zu finden. Der heutige Zeitungsartikel ist als Anlage beigefügt.)
In diesem Zusammenhang sind im hessischen Landtag zwei Anfragen der hessischen SPD-Landtagsfraktion zu CBL eingebracht worden:
1. Kleine Anfrage der Abg. Kahl und Eckhardt (SPD) betreffend "sale and lease back"- Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg vom 7. April 2003
2. Große Anfrage der Abg. Hartmann, Hofmeyer, Rudolph, Schaub, Waschke (SPD) und Fraktion betreffend Kommunalleasinggeschäfte vom 25. Juni 2003
Rechtsunsicherheit in Nordrhein - Westfalen
Bereits am 15.10.2002 berichtete die SZ NRW unter dem Titel: "Schneller Dollar in Gefahr"
USA prozessieren gegen Leasing-Modelle von NRW-Kommunen
Es ist nur noch eine Frage der Zeit. Seit Jahren sanieren sich Kommunen in NRW mit Hilfe trickreicher Verträge auf Kosten des amerikanischen Finanzministers - doch der will dem grenzüberschreitenden Treiben nicht mehr länger zusehen. Das Reizwort heißt Cross-Border-Leasing: Städte oder stadteigene Betriebe vermieten ihre Abwasserkanäle, Betriebshöfe oder Gebäude an einen amerikanischen Investor und leasen die Objekte sofort wieder zurück. Der Investor kann dadurch einen Steuervorteil in Millionenhöhe erzielen, von dem auch die Kämmerer in Deutschland profitieren. Jüngstes Beispiel: Die städtische Köln- Messe, die durch die Übertragung ihrer Ausstellungshallen einen zweistelligen Millionenbetrag kassieren will.
Die amerikanischen Finanzbehörden ziehen gegen die raffinierten Verträge jedoch immer öfter vor Gericht. "Zurzeit gibt es eine Reihe von Prozessen", sagt David Warren, Experte für internationales Steuerrecht bei der renommierten Unternehmensberatung Price Waterhouse Coopers (PWC). Das wachsende Haushaltsdefizit in den USA ließe die Behörden strenger auf so genannte "abusive transactions", also auf missbräuchliche Rechtsvorgänge, bli-cken. Entscheidend sei, ob sich ein Geschäft auch ohne den Steuervorteil rechnen könne, oder ob das Modell von vorne herein Profit auf Kosten des Fiskus erschleiche, so Warren.
Diese Hürde dürften zahlreiche deutsch-amerikanische Leasinggeschäfte allerdings nicht nehmen: Meist werden mit den komplizierten Verträgen lediglich Glückwünsche, Unterschriften und Milli-onenbeträge ausgetauscht, an den Abwasserkanälen und Messehallen selbst ändert sich hin-gegen nichts.
Ulrich Eder sieht trotzdem keine Gefahr für die deutschen Kommunen heraufziehen. Der Chef der Düsseldorfer Steuerberatungsgesellschaft Due Finance hat viele der umstrittenen Leasing-Geschäfte eingefädelt. "In der Regel muss der Investor in den Vereinigten Staaten das Risiko für eine Änderung der Rechtslage tragen", sagt Eder. Zudem würde ein Urteil die bisherigen Steuerersparnisse nicht durch eine rückwirkende Regelung zu Nichte machen, meint Eder.
Nach Einschätzung von Warren können die US-Richter hingegen auch bei bestehenden Verträgen saftige Nachzahlungen verlangen. "Natürlich sind auch Forderungen für bisherige Steuervermeidung möglich", sagt Warren. Schon unter Präsident Bill Clinton hatte die amerika-nische Steuerbehörde in einer Verfügung aus dem Jahr 1999 festgestellt, dass es sich bei vie-len dieser Leasinggeschäfte um "Scheingeschäfte ohne ökonomische Substanz" handele, aus denen kein Steuervorteil erwachsen dürfe.
Cross Border Leasing und ähnliche Verträge
Bei CBL- Geschäften vermieten Kommunen in Deutschland Teile ihrer
öffentlichen Einrichtun-gen an amerikanische Investoren, die auf diese
Weise erheblich Steuern in den USA sparen. Ein Teil dieser Steuerersparnis
fließt an die deutschen Kommunen zurück. Die Staatsregierung
hält solche Geschäfte für finanziell zu riskant. Sie könnten
deswegen "im Interesse der Bürger
nicht hingenommen werden", begründete Beckstein seinen Gesetzentwurf.
Im übrigen hielt der Innenminister CBL für "unmoralisch", auch
dies ein Grund, der für ein Verbot spreche.
Das Risiko bleibt immer bei der Kommune
Wie in den vor einiger Zeit in Bayern gelaufenen Betrugsprozessen um eine sog. "direkte Kre-ditgewährung" zwischen ( Bayerischen ) Kommunen, in denen mit sog. "direkten Finanzie-rungshilfen" von "windigen" Finanzjongleuren mit krimineller Energie Bayerische Städte und Gemeinden "abgezockt" wurden und nun diese Kommunen für die fehlenden Millionen aufkom-men müssen, werden wohl am Ende auch beim "Cross - Border - Betrug" die SteuerzahlerIn-nen die Profite der internationalen Profiteure und - eventuell sogar kriminellen - Finanzjongleu-re bezahlen müssen.
Die Frage drängt sich - angesichts der immer wieder entdeckten Schmiergeldzahlungen - auf, ob nicht bestimmte "Lobbyisten", die diese "Deals" - jenseits oder auch diesseits des Ozeans - eingefädelt haben, auch daran unrechtmäßig verdient haben. Ein Schelm, der bei solchen Milli-onen - Geschäften an Schmiergeld denkt!?
Einschätzung der CBL Geschäfte aus eigener kommunaler Erfahrung
Als einer der sich selbst seit nun 31 Jahren als zweiter Bürgermeister mit allen Facetten der Kommunalpolitik beschäftigt hat und als Wasserexperte des Bundes für Umwelt und Natur-schutz Deutschland - B U N D - mit an der Spitze stand als es darum ging, die drohende Liberalisierung unserer Wasserversorgung, aber auch aller anderen öffentlich betriebenen Dienstleistungen zu verhindern, möchte ich versuchen, einige Gründe zu nennen, die uns in der Umweltbewegung und darüber hinaus in der weltweit operierenden Attac - Bewegung dazu bringen, die unter dem Begriff Cross - Border - Leasing bekannt gewordenen Steuer Umge-hungspraktiken als Finanzierungsmittel für Kommunen abzulehnen.
Niemand aus unseren Reihen will dabei den Kommunen das Recht absprechen, sich um drin-gend notwendige neue Einnahmequellen zu bemühen. Die Frage lautet dabei aber, welche Fi-nanzquellen sollen dies sein und zu welchem ( politischen und / oder ökonomischen ) Preis darf dies geschehen?
Unsere Aussage lautet:
"Kommunale Anlagen weltweit - über den Atlantik - hinweg für 25, 36, 50 oder wie viele Jahre auch immer zu verkaufen, bzw. zu verleasen, um durch diese Transaktionen Geld in die Kassen zu bekommen, ist ein Vorgang, der sich in neue Dimensionen versteigt, die in die Nähe von Steuerhinterziehung und / oder - umgehung führt."
Ein Steuerminderungskarussell zum Zweck der leistungslosen Vermehrung exorbitanter Ver-mögen sollte nicht als Einnahmequelle für deutsche Kommunen eingesetzt werden. Das CBL ist besonders gefährlich, wenn es um das Verleasen, bzw. Verkaufen von öffentlichen Dienstleis-tungen geht.
Während die Landtage der Bundesländer - angeschoben gerade von den Kommunen - sich in meist einstimmigen Beschlüssen und Resolutionen - die Bundesregierung drän-gen, sich in Brüssel gegen die drohende Liberalisierung der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, aber auch der anderen Dienstleistungen zu stellen und das Ge-bietsmonopol der Kommunen in der Trinkwasserversorgung zu erhalten, wollen eben diese Kommunen und vielleicht auch der Staat selbst eben diese von den Bürgerinnen und Bürgern geschaffenen und von diesen auch bezahlten Vermögenswerte in halbsei-dene Finanztransaktionen einsetzen und dabei eventuell sogar auf`s Spiel setzen.
Die wirtschaftliche Situation in den USA
Der Verkauf, bzw. das Verleasen von Einrichtungen unserer Grundversorgung bis hin zu U - Bahnen auf Jahrzehnte gerade an US - amerikanische Trusts mutet den Kenner der Verhält-nisse sehr äußerst abenteuerlich an, wenn wir uns die Situation in den USA genauer anschau-en.
" US - Amerika versinkt im Chaos", heißt es in der Ausgabe 34 / 2003 des Spiegel. "Die a-merikanische Volkswirtschaft wird mehr und mehr von den Finanzmärkten anstatt von der Warenproduktion dominiert. Die Maklergeschäfte des Konzerns Enron waren dafür ein schlagendes Beispiel - mit Scheingeschäften hat die Firma nicht nur die Preise ma-nipuliert, sondern auch dazu beigetragen, dass die Energieversorgung ins Wanken ge-riet.."
Und an anderer Stelle wird die USA von Bill Richardson, dem Energieminister der Clinton - Administration beschrieben als "eine überragende Supermacht mit dem Stromnetz eines Drittweltlandes", das eine ganz erstaunlich schlechte Alltagstechnik besitzt, die beschrieben wird mit "schlecht isolierten Häusern, technisch minderwertigen Autos, energiefressen-den Toastern, Kühlschränken, Waschmaschinen und Geschirrspülautomaten, die andere fortgeschrittene Industriegesellschaften längst aussortiert haben. "Dort heißt es weiter: "Die Amerikaner sind mit großem Abstand die größten Energieverschwender unter den Nationen der Welt - nicht einmal 5 Prozent der Erdbevölkerung verbrauchen 25 Prozent aller Ressourcen. Energiesparen ist ein Fremdwort in den USA.."
Dringend notwendige Investitionen in der technischen Infrastruktur unterbleiben, Versorgungs-sicherheit wird klein geschrieben, Risiken werden in Kauf genommen, Shareholder Value ist das oberste Prinzip. Den Finanzjongleuren dieser "Supermacht auf tönernen Füßen" wollen wir die wichtigsten Einrichtungen unserer Grundversorgung anvertrauen.
Cross- Border- Leasing - was ist das wirklich?
"Das Prinzip des Cross - Border - Leasing - so wird es übereinstimmend ( hier z.B. von dem Halleschen RA Möller ) beschrieben - basiert darauf, dass gleichgerichtete Lebenssachver-halte in unterschiedlichen Staaten einer unterschiedlichen rechtlichen (vor allem steuer-rechtlichen) Bewertung unterliegen."
Möller weiter: "Beim klassischen Cross - Border - Leasing zahlt der Investor an eine Bank ein Drittel der zum Vertragsabschluss notwendig werdenden Summe. Die Bank kreditiert die feh-lenden zwei Drittel und zahlt die gesamte Summe an die Kommune aus. Der Investor mietet da-für das kommunale Objekt (z. B. Kläranlage) für 99 Jahre.
Zeitgleich mietet die Kommune das kommunale Objekt vom Investor für 99 Jahre zurück. Hier-für zahlt sie einen Großteil (90 - 99 %) des erhaltenen Geldes bei der gleichen Bank ein, die ihr die Gesamtsumme für die 99jährige Vermietung an den Investor ausgezahlt hat. Bei der Bank bestehen jetzt zwei Konten:
- das Konto des Investors, dass zu zwei Dritteln aus Krediten der Bank besteht und
- das Konto der Kommune, auf der das kommunale Geld als Sicherheit eingezahlt wurde.
Die Bank garantiert, dass Zins und Tilgung des Investors genau so hoch sind wie die Zinsein-nahmen zzgl. Kapitalverzehr des von der Kommune eingebrachten Geldes.
Nach Ablauf der 99 Jahre stehen daher beide Konten bei der Bank auf
Null. Die gegenseitigen Mietverträge sind ausgelaufen.
Der Investor erhält in den USA Steuervorteile, die höher
sind als das von ihm eingesetzte Kapi-tal. Die Kommune muss nicht die gesamte
Zahlung als Sicherheit bei der Bank hinterlegen. Sie erhält zwischen
1 und 10% des vom Investor gezahlten Mietpreises zur sofortigen Verfügung.
Die Bank verdient ihr Geld natürlich mit der Verwaltung der beiden Konten. Darüber hinaus be-teiligt sie sich (regelmäßig über eine Tochter) an dem vom Investor zu erbringenden Eigenan-teil, um ebenfalls Steuervorteile ziehen zu können.
Welche Probleme tauchen auf?
Nach der obigen Darstellung muss man sich zunächst fragen, warum dieses Finanzinstrument so stark in die Kritik geraten ist. Es kann doch an sich nicht schlecht sein, dass z. B. die Stadt Stuttgart auf diese Art und Weise 34 Millionen EUR eingenommen hat (vgl. Esslinger Zeitung vom 6.2. 2003).Auch die regelmäßig verwendete Argumentation vom "Ausverkauf kommunalen Vermögens" vermag nicht zu überzeugen. Wenn das Prinzip funktioniert, sind keine Nachteile für die Bürger erkennbar.
Amerikanisches Recht
Die Verträge sind in der Regel auf englisch abgefasst und sie unterliegen alle dem amerikani-schen Recht. Dass das amerikanische Recht von dem deutschen Recht sehr unterschiedlich ist, weiß jeder. Wie aber genau amerikanisches Recht funktioniert, wissen nur einige wenige, diese sind aber i. d. R. nicht die Berater der Kommunen. Eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung erfolgt daher meistens nicht.
Im amerikanischen Recht gibt es kein bürgerliches Gesetzbuch wie wir es kennen, in dem für eine Vielzahl von Fällen bestimmte Regeln enthalten sind. Statt dessen besteht dieses Recht hauptsächlich aus einer Sammlung von Urteilen zu bestimmten Fällen, die dann auf andere Fäl-le angewendet werden (case law). Da also kein Gesetzestext irgendwo " hinterlegt " ist, sind al-le Verträge nach amerikanischem Recht viel umfangreicher als in Deutschland üblich. Verträge zum Bereich Cross - Border - Leasing sind oftmals mehrere 100 Seiten lang. Die Übertragung der Klärwerke der Stadt Köln im Rahmen des Cross -Border - Leasing-Vertrages wurde in ei-nem 800-seitigen Vertrag festgehalten.
b) Risikoverteilung
In diesen umfangreichen Verträgen sind sehr viele Regelungen darüber enthalten, welche Risi-ken die Kommune selbst zu tragen hat und wann die Kommune Schadensersatz leisten muss. Beispielsweise verpflichtet sich die Kommune die Anlage in vollem Umfange funktionstüchtig zu halten. Es ist nicht erlaubt, Teile der Anlage einzustellen, z. B. eine überdimensionierte Müll-verbrennungsanlage stillzulegen.
Bezüglich dieser Punkte bietet es sich an, auf jeden Fall jede einzelne Haftung für die Kommu-ne genau zu überdenken und gegebenenfalls zu verhandeln, ob dieses Risiko übernommen werden soll.
c) Insbesondere: Steuervorteil
Besonders problematisch und nach unserer Auffassung hoch riskant ist aber die in den Verträ-gen typischerweise enthaltene Klausel, dass die Kommune den Steuervorteil des Investors in den Vereinigten Staaten von Amerika garantieren muss. In der Regel ist eine Klausel dahinge-hend enthalten, dass für die Fälle, dass der Steuervorteil in den Vereinigten Staaten von Ameri-ka nicht gewährt wird, der Vertrag beendet wird und die Kommune eine erhebliche Schadenser-satzsumme - die weit höher ist als das, was sie ursprünglich ersparen wollte - zahlen muss. Nun ist es immer sehr riskant, Garantien für etwas zu übernehmen, auf das man keinerlei Einfluss hat.Seit dem 4. November 2002 ist es aber nicht nur riskant, weil man die Zukunft nicht kennt. Vielmehr ist es bekannt, dass der Steuervorteil in Zukunft nicht mehr gewährt wird.
Hierzu ein kurzer Ausflug ins amerikanische Recht: In Nr. 162 und 163 des amerikanischen Steuergesetzes (http://www4.law.cornell.edu/uscode/26/162.html sowie http://www4.law.cornell.edu/uscode/26/163.html) sind Regelungen enthalten, wie ein Steuer-pflichtiger etwas steuerlich geltend machen kann. Es geht dabei um Miet- oder Pachtzahlungen oder Zinsen.
Nunmehr hat das amerikanische Finanzministerium in seinen Internal Revenue Bulletin (dies entspricht ungefähr dem Bundessteuerblatt) am 4. November 2002 einen Erlass veröffentlicht ( http://www.irs.gov/pub/irs-irbs/irb02-44.pdf). In diesem Erlass kommt das Finanzministerium zum Ergebnis, dass derartige Fälle, die in Amerika nicht Cross -Border - Leasing, sondern lea-se-in/lease-out transaction heißen, nicht mehr anerkannt werden. Es heißt dort: "Ein Steuer-pflichtiger darf nicht nach Nr. 162 und 163 des Gesetzes Zinsen oder Mieten, die er gezahlt hat oder die in Zusammenhang stehen mit einem lease-in/lease-out-Geschäft, abziehen, wenn die-ses lease-in/lease-out-Geschäft tatsächlich sich dadurch charakterisiert als ein zukünftiger Zins für Vermögen".
Über einige Seiten führt das amerikanische Finanzministerium aus, wie typischerweise diese Verträge geschlossen werden, dann erläutert es das Recht - wiederum indem verschiedene Fäl-le dargestellt werden - um dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass ein Abzug nach Nr. 162, 163 keinesfalls in Betracht kommt.
Während die Clinton-Regierung bisher nur gesagt hatte, dass sie das nicht mehr billige, ist die-ser Erlaß der amerikanischen Steuerbehörde nunmehr deutlich: diese Art von Steuerersparnis-sen wird nicht mehr möglich sein. Wenn also nunmehr noch ein Investor auf eine Kommune zu-kommt, um ein derartiges Geschäft abzuschließen, muss in diesen Verträgen zwingend enthal-ten sein, dass das Risiko des Steuervorteils allein der Investor trägt, keinesfalls aber die Kom-mune. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Risiko eintritt und dann die Kommune nicht nur den Vertrag rück abwickeln muss, sondern auch alle Kosten des Vertragsabschlusses zahlen muss und sogar noch eine Schadensersatzleistung in erheblicher Höhe anfällt, ist als äußerst hoch zu bewerten.
d) Auswirkungen auf Gebührenkalkulationen
Im Zusammenhang des Cross -Border - Leasing weitgehend unbeachtet ist bislang die Frage geblieben, welche Auswirkungen ein solches Geschäft für die kommunalen Teilbereiche hat, die sich über Beiträge und Gebühren finanzieren. Hauptbeispiele dürften hier Geschäfte mit kom-munalen Kläranlagen sein.
Die kommunale Kläranlage ist in der Regel beitrags- und gebührenfinanziert.
Der bei der Kommune verbleibende Anteil beim Cross -Border - Leasing stellt sich als Ertrag dar, der zu einer erheblichen Gebührenminderung führt (vgl. OVG Münster, NVwZ 1995, 1238). Die Kommune ist daher verpflichtet, das eingenommene Geld vollständig und sofort gebühren-mindernd in die Kalkulation einzustellen.
Es ist nicht möglich, dieses Kapital zugunsten der Gebührenpflichtigen längerfristig abzuzinsen.
Die Zahlung stellt keinen Kapitalzuschuss dar.
Dies zeigt folgende Überlegung:
Nach sämtlichen Kommunalabgabengesetzen der Länder sind die Kommunen verpflichtet, über einen Kalkulationszeitraum von ein bis drei Jahren kostendeckende Gebühren zu erheben.
Erfolgt durch den Investor (bzw. der Bank) die Zahlung eines größeren Geldbetrages, so ist die Kalkulation nicht mehr zutreffend. In dem Jahr der Zahlung wird ein Gewinn erzielt. Dieser Ge-winn ist zwingend in der folgenden Kalkulationsperiode den Bürgern gutzuschreiben. Im Bun-desland Sachsen-Anhalt muss dies sogar innerhalb des ersten Jahres der folgenden Kalkulationsperiode erfolgen.
Dies hat zur Konsequenz, dass der Geldsegen des Investors spätestens drei Jahre nach Zah-lung verbraucht worden ist.Es ist nicht zulässig, mit diesen Zahlungen allgemeine Deckungen des Haushaltes vorzuneh-men.
Dies führt zu dem überraschenden Ergebnis, dass der Finanzvorteil der Kommune ausschließ-lich darin besteht, den gebührenpflichtigen Benutzern der kommunalen Einrichtung für die Dau-er von ein bis drei Jahren niedrigere Gebühren zukommen zu lassen. Danach ist das Geld ver-braucht.
Diese Erkenntnis hat sich offensichtlich bei den Kommunen noch nicht herumgesprochen. So hat die Stadt Stuttgart ihren Gebührensatz für die Kläranlage (zentral) von 1,56 EUR je Kubik (2002) auf 1,59 EUR je Kubik (2003) erhöht. Dies, obwohl sie für ihr Kanalnetz im Jahre 2002 20 Millionen EUR eingenommen hat.
Vermutlich wurden diese Zahlungen zur Deckung des allgemeinen Haushaltes verwendet. Die rechtlich zwingend notwendige Entlastung des Gebührenschuldners bei einer solchen Transak-tion ist daher möglicherweise unterblieben oder nicht in voller Höhe erfolgt. Eine Gebührenklage hätte daher wohl hohe Aussicht auf Erfolg.
Selbst wenn man die bloße Gebührenminderung für ein bis drei Jahre als ausreichend betrach-tet, um ein solches Geschäft einzugehen, besteht noch ein weiteres Risiko, dass zur endgülti-gen Zahlungsunfähigkeit der Kommune führen könnte:
e) Fördermittel
Kommunale Großobjekte werden in der Regel staatlich gefördert. Die Zuwendungsbescheide der Länder enthalten seit Jahrzehnten eine Zweckbindungsklausel. Aus naheliegenden Grün-den ist es der Kommune untersagt, zum Beispiel für den Bau einer Kläranlage Fördermittel zu erhalten und anschließend die Kläranlage zu verkaufen. Diese Zweckbindung erfolgt in der Regel über einen Zeitraum von 10 - 30 Jahren. Nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (AN Best-GK) - die in sämtlichen Bundesländern existieren - können die Fördermittel zurückgefordert werden, wenn der Zuwen-dungszweck nicht erreicht wurde (vgl. z. B.: AN Best-GK Sachsen-Anhalt: Ministerialblatt LSA Nr. 20/2001 vom 14.5.2001, dort Nr. 4).
Es droht den Kommunen daher die Rückforderung des fördermittelfinanzierten Anteils der kommunalen Anlage. Dass dies zur endgültigen Zahlungsunfähigkeit der Kommune führen wür-de, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Interessant dürfte an dieser Stelle noch sein, dass eine Gebührenerhöhung auf Grund eines Fehlverhaltens der Gemeinde zu Lasten des Bürgers hier wohl nicht möglich sein dürfte. Im Falle der Rückforderung von Fördermitteln müssten da-her diese (in der Regel enormen) Beträge aus dem allgemeinen Haushalt gedeckt werden.
4) Fazit von RA Möller ist:
Beim Abschluss eines Cross -Border - Leasing-Vertrages ist auf Seiten der Kommune Vorsicht geboten. Der Vertragspartner ist in der Regel personell und fachlich überlegen.
Bei beitrags- und gebührenfinanzierten kommunalen Einrichtungen führt der Abschluss eines Vertrages allenfalls kurzfristig zu einer Gebührenminderung. Mittel zur Ausgleichung des allge-meinen Haushaltes der Kommune werden durch einen solchen Vertrag nicht freigesetzt.
Bei zum Teil fördermittelfinanzierten kommunalen Objekten droht
die Gefahr der Rückforde-rung.
Für nicht beitrags- oder gebührenfinanzierte Vermögenswerte
(Immobilien) bleibt das Modell in-teressant, wenn die Risiken gleichmäßig
verteilt werden."
CBL - im Kreuzfeuer der Kritik gerade von Bürgerinitiativen NGOs
Insbesondere Werner Rügemer hat in einer aufwendigen Recherche am Beispiel Köln und anderer Städte Erstaunliches gefunden:
"Kein Ratsmitglied hat je einen Leasingvertrag im Wortlaut gesehen. Die Investoren gibt es nicht. Es sind Briefkastenfirmen, die von Banken, auch deutschen Landesbanken, in den USA und auf den Cayman Islands gegründet werden.
Die Steuervorteile sind nach US-Recht nicht zulässig, fließen aber trotzdem. Die Städte lassen sich durch den Barwertvorteil ködern, der am ersten Tag des Vertrages ausgezahlt wird. Die langfristig enormen Risiken werden der Öffentlichkeit verheimlicht. Der Kommunal-Krimi gibt ei-nen Einblick in tabuisierte Untiefen der globalisierten Finanzwelt."
Die Meldung über den "Deal" in Köln lautete:
"Der Rat gab in seiner gestrigen Sitzung grünes Licht für eine grenzüberschreitende US-Leasing-Transaktion. Damit werden das Großklärwerk Stammheim, die Klärwerke Langel, Wei-den und Rodenkirchen sowie Teile des Kanalnetzes zu einem Wert von 1,3 Milliarden DM an einen US-Investor vermietet und von der Stadt gleich wieder zurückgemietet. Der Vertrag läuft 24 Jahre. Der Steuervorteil, der dabei in den USA entsteht, wird unter den Leasingpartnern auf-geteilt. Auf die Stadt entfallen etwa 54 Millionen als sogenannter Barwertvorteil. Er soll aus-schließlich zum Vorteil der Gebührenzahler verwendet werden."
Dass diese "Transaktionen" nicht nur rechtlich umstritten, sondern sogar
unrechtmäßig oder "il-legal" sein könnten oder sind, ist
in den "Ruhr Nachrichten" vom 15. 10. 2002 bereits beschrie-ben worden,
wo es unter anderem heißt:
"USA-Behörden sehen in solchen Verträgen missbräuchliche
Rechtsvorgänge, da sich solche "Geschäftsvorgänge" ohne
den Steuervorteil nicht rechneten sondern Profit auf Kosten der USA-Steuerbehörde
erschlichen würde. Bei solchen Verträgen würden "Glückwünsche,
Unterschriften und Millionenbeträge ausgetauscht, an den Abwasserka-nälen
ändere sich hingegen nichts."
Während die Verfechter dieser Leasingform keine Gefahr für die deutschen Vertragspart-ner sehen, sei andererseits unter Präsident Clinton schon 1999 verfügt worden, dass aus "Scheingeschäften ohne ökonomische Substanz" kein Steuervorteil erwachsen dürfe." ( as )
Soll Cross - Border - Leasing nun "legalisiert" werden?
Das sog. "Cross- Border- Leasing" wurde leider aber nicht nur bereits von einigen Kommunen in Deutschland betrieben und als neues "Finanzierungssystem" für Kommunen gegenüber den BürgerInnen dargestellt, sondern wurde u. a. von den Grünen im Landtag NRW als innovatives Finanzierungsmodell für Kommunen bezeichnet ( wie in einer Einladung für ein "Fachgespräch" am 14. November 2002 im Landtag ausgeführt war ).
Damit wird auch auf parlamentarischer Ebene eine verhängnisvolle Irreführung betrieben.
Mit dem Begriff "Finanzierungsmodell" wird nämlich suggeriert, dass sich mit dem Cross- Bor-der- Leasing eine Möglichkeit anbietet, den Kommunen aus ihrer ( strukturellen ) Finanzie-rungsmisere herauszuhelfen. Doch es handelt sich bei den Beträgen, die die Kommunen erhal-ten, um einen einmaligen Geldzufluss.
Das heißt: Das Cross- Border- Leasing bietet keinen Ausweg aus der strukturellen Finanzmise-re, die nur durch strukturelle Maßnahmen in den Kommunen und durch bundespolitische Maß-nahmen zu lösen ist.
CBL statt Gemeindefinanzreform?
Durch die Diskussion und den Streit um das CBL wird der Eindruck erweckt, dass diese CBL - "Geschäfte" eine korrekte Finanzierung unserer Gemeindehaushalte darstellten. Durch diese vordergründige CBL - Diskussion wird aber die überfällige Diskussion über notwendige Maß-nahmen zur Gemeindefinanzierung hinausgezögert.
Meine These: CBL ist keine "ungefährliche" Finanzierungsform
- Zu der Behauptung, es handele sich beim Cross- Border- Leasing nur um eine finanzielle Transaktion ohne sonstige rechtliche Konsequenzen, steht im unauflösbaren Widerspruch, dass für die Auflistung der Bedingungen in den Verträgen bis zu über tausend Seiten benötigt wer-den.
- In den Verträgen wird den Investoren eine starke Rechtsposition mit Ansprüchen auf Scha-densersatz für den Fall eingeräumt, dass die Gemeinden Bedingungen des Vertrages, die in großer Zahl aufgelistet sind, nicht einhalten.
- Es wird durch die Äußerungen der Kommunen gezielt verdeckt, dass in Wirklichkeit keine Verpachtung, sondern eine Eigentumsübertragung an den Investor stattfindet oder dass als Er-gebnis der Verträge das Eigentum übergehen wird.
- Nach den Vorstellungen der obersten amerikanischen Finanzbehörde darf der Steuervorteil nur in Anspruch genommen werden, wenn eine echte Eigentumsübertragung vorliegt.
- Mit den Verträgen wird der Gerichtsstand New- York anerkannt.
- Die Problematik, dass das Cross- Border- Leasing u.U. mit der Gemeindeordnung nicht ver-einbar ist, wird ausgeblendet.
Dazu gehört auch oder gerade die Frage, ob die Verträge nicht nach privatwirtschaftlichen Ge-sichtspunkten in einer Weise gestaltet sind, die die Funktion der Gemeinde als Träger der Da-seinsvorsorge aushebelt und die u. U. -zumindest teilweise - von der Gemeindeordnung verbo-ten ist. ( Die GO lässt nämlich nach unserer Meinung eine Veräußerung oder eine veräuße-rungsgleiche Behandlung von Vermögenswerten, die der Sicherung der Versorgung der Bürge-rInnen dienen, nicht zu.) Indem die Räte solche Verträge unterschreiben ohne dass von ir-gendeiner Seite protestiert wird, zerstören sie für den Erhalt der Demokratie entscheidende Ver-fassungsstrukturen. Es handelt sich dabei um einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur völ-ligen Auflösung unseres demokratischen Rechtsstaates. Auch im kommunalen Bereich fanden solche Verstöße gegen die Gemeindeordnung schon vor langer Zeit statt und zwar u. a. mit der Privatisierung der Abfallentsorgung und die Errichtung und den Betrieb der MVA `s durch Priva-te.
Mein Aufruf und Vorschlag an Kommunen, Fraktionen und Gruppen:
Es soll durch Prüfungen der dafür vorgesehenen Verfassungsorgane, notfalls auch durch Untersuchungsausschüsse des jeweiligen Landtages und / oder durch Prüfungs-aufträge von Kommunen an die kommunalen Spitzenverbände - Gemeinde- und / oder Städtetag - geklärt werden, ob solche "Scheingeschäfte" überhaupt mit den Gesetzen unseres Landes, Staates und / oder unserer Versfassung vereinbar sind.
Wir lehnen das sog. "Cross- Border- Leasing" ab, weil es für den Schutz von Natur und Umwelt unabdingbar ist, dass die Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht Wirtschaftsinteressen ( z. B. nach amerikanischem Recht ) unterworfen werden. Wir sind überzeugt davon, dass eine ver-antwortungsvolle Erfüllung der Daseinsvorsorge im Sinne des Allgemeinwohls nur unter Wah-rung des verfassungsmäßig vorgegebenen Selbstbestimmungsrechts der Gemeinden möglich ist.
Das Selbstbestimmungsrecht der Kommunen wird verloren gehen, weil
- der US-Investor bei diesem Geschäft eine eigentümergleiche Position erhält
- auf Grund der eigentümergleichen Position der Investor bei Vertragsverletzungen das Recht hat, den Rück- oder Untermietvertrag zu kündigen und die geleaste Anlage zu vermarkten, bzw. ho-he Schadensersatzleistungen zu verlangen. Das Verfügungsrecht der Gemeinden wird dann unter Anwendung amerikanischen Rechtes auf private u. U. amerikanische Wirtschaftsunter-nehmen übergehen.
- nach dem Grundsatz des Wirtschaftsvorranges die Dienstleistungskonzerne alle Maßnahmen be-seitigen werden, die im Interesse des Umweltschutzes und des Allgemeinwohls Kosten verur-sachen und sich damit gewinnmindernd auswirken.
Der Bund Naturschutz in Bayern verurteilt, dass mit den CBL- Geschäften das "Allgemeine Ab-kommen über den Handel mit Dienstleistungen" (GATS), über das zur Zeit bei der Welthandels-organisation WTO noch verhandelt wird, bereits umgesetzt wird.
CBL ist ein Beispiel dafür, dass der Neo-Liberalismus nicht nur auf internationaler Ebene, son-dern vor allem vor Ort auf nationaler Ebene zu bekämpfen ist. Mit der Argumentation zur Steu-er- und Finanzpolitik in der USA lenkt man von dieser Tatsache ab.
Sebastian Schönauer
Bund Naturschutz in Bayern,
Stellv. Landesvorsitzender
AK Wasser im BUND Sprecher
IKT Bayern, Landesvorsitzender
Setzbornstraße 38
D - 63 860 Rothenbuch Fon 06094 984 022 Fax 06094 984 023
sebastian.schoenauer@bund-naturschutz.de
PS.
07.08.03
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Toller Erfolg: Cross- Border- Leasing in Frankfurt gestoppt!
Die U-Bahn ist gerettet!
Einen riesigen Erfolg hat Attac Frankfurt zu verzeichnen: Gestern Abend
hat die Fraktion der Grünen im Stadtpar-lament ihre bisherige Zustimmung
zum CBL- Projekt zurückgezogen. Weil auch die SPD das Geschäft
ablehnt, gibt es im Frankfurter Römer damit keine Mehrheit mehr für
den Plan.
Daraufhin wurde das ganze Projekt von der CDU-Fraktion offiziell für gescheitert erklärt.
Das Bürgerbegehren mit seinen bislang 45.000 gesammelten Unterschriften war dabei mit Sicherheit die maßgebliche "Entscheidungshilfe" für die Grünen - die zähneknirschend zur Kenntnis nehmen mussten, Politik am Willen der Frankfurter BürgerInnen und an ihrer eigenen Basis vorbei gemacht zu haben.
Auf dem langen Weg zur Verhinderung weiterer CBL -Geschäfte ist
diese Entwicklung mit Sicherheit ein Meilenstein - denn dem Frankfurter
Deal wurde allgemein eine große Signalwirkung für weitere Projekte
im ganzen Land zugeschrieben.