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Auszug aus der Satzung der Salzgitter AG Stahl und Technologie

Bestimmungen über den Aufsichtsrat

§ 7

Zusammensetzung des Aufsichtsrates,
Wahlen, Amtsdauer und Vorsitz

1. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern.

2. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl
beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mit-
gerechnet. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Wahlzeit des ausge-
schiedenen Mitgliedes.

3. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kün-
digungsfrist von drei Monaten und aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Frist durch schriftliche Mitteilung an den Aufsichtsratsvorsitzenden
oder durch Erklärung zu Protokoll in einer Aufsichtsratssitzung niederle-
gen.

4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder
mehrere stellvertretende Vorsitzende. Gewählt ist, wer die meisten Stim-
men auf sich vereint. Die Wahl gilt, wenn nichts anderes bestimmt wird, für
die Dauer der Amtszeit des Gewählten.

§ 8

Einberufung des Aufsichtsrates, Geschäftsführung,
Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Ausschüsse

1. Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Willenser-
klärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates vom Vor-
sitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
abzugeben.

2. Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender haben den Auf-
sichtsrat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, durch
besondere Einladung zu versammeln, so oft sie es für notwendig erach-
ten. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
erfolgen.

3. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mit-
glieder mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist.

4. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlußfassung teilneh-
menden Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit muß der Antrag in der
nächsten Sitzung des Aufsichtsrates erneut behandelt werden.

5. Eine Beschlußfassung über Gegenstände, deren Verhandlung nicht min-
destens eine Woche vor der Sitzung angekündigt ist, sowie schriftliche,
telegrafische, fernschriftliche oder fernmündliche Abstimmungen können
nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel sämtlicher Aufsichtsrats-
mitglieder, und wenn kein an der Beschlußfassung teilnehmendes Mitglied
der Abstimmung widerspricht, erfolgen.
Geht bei schriftlichen Beschlußfassungen nicht binnen einer in dem
Beschlußvorschlag, der durch Einschreiben mitzuteilen ist, genannten
Frist von mindestens einer Woche eine Stimmabgabe bei der Gesellschaft
ein, gilt die Stimme als Enthaltung.
Der Vorstand hat das Ergebnis schriftlicher, telegrafischer, fernschriftlicher
oder fernmündlicher Abstimmungen dem Aufsichtsrat schriftlich mitzutei-
len.

6. Der Aufsichtsrat kann aus seinen Mitgliedern Ausschüsse zur Vorberei-
tung seiner Verhandlungen und Beschlüsse oder zur Überwachung der
Durchführung seiner Beschlüsse bestellen. Durch ausdrücklichen
Beschluß des Aufsichtsrates kann ein Ausschuß auch zur Entscheidung
ermächtigt werden, sofern die Gesetze oder die Satzung die Zuständigkeit
des Aufsichtsrates nicht zwingend vorschreiben.
Über die Entscheidungen der Ausschüsse ist der Aufsichtsrat zu informie-
ren.

7. Der Aufsichtsrat kann bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung von
seiner Zustimmung abhängig machen.

8. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Sat-
zung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 9

Vergütung des Aufsichtsrates

1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält eine jährliche Vergütung. Über
die Höhe der Vergütung beschließt die Hauptversammlung. Dieser
Beschluß gilt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung.

2. Im übrigen haben die Mitglieder des Aufsichtsrates für jede Sitzung, an
der sie teilnehmen, Anspruch auf ein Sitzungsgeld und auf Ersatz der
ihnen bei der Erfüllung ihres Amtes entstandenen angemessenen Reise-
kosten und sonstiger barer Auslagen.

3. Die auf die Aufsichtsratsvergütungen zu entrichtende Umsatzsteuer trägt
die Gesellschaft, wenn das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung nach § 12
des Umsatzsteuergesetzes versteuert.