Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Vogelsbergkreis
Aufgrund § 10 des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVB1. I S. 78), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVB1. I S. 342, 357), und der §§ 5, 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom I.April 1993 (GVB1. 1992 I S. 569, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVB1. I S. 588), sowie gemäß der Mustersatzung für kommunale Sparkassen nach dem ministeriellen Erlass vom 27. November 2002 (StAnz. S. 4723) hat der Kreistag des Vogelsbergkreises in seiner Sitzung am 20. Dezember 2002 die nachstehende Änderungssatzung zur Satzung der Sparkasse des Vogelsbergkreises, die am 1. 8. 1998 in Kraft getreten ist. beschlossen:
1. § 1 wird wie folgt geändert :
a) In der Überschrift werden die Worte "Haftung des Gewährträgers" durch die Worte „Trägerschaft und Haftung" ersetzt.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Träger ist der Vogelsbergkreis. Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen. Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht."
c) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
„Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten."
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
2. In § 3 Abs. l werden die Worte „einer Deutschen Mark" durch die Worte ..einem Euro" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,.100.000 DM" durch die Worte „60.000 Euro" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz l wird das Wort „Gewährträgers" durch das Wort „Trägers" ersetzt.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In § 26 Abs. l Satz 2, in Abs. 2 Satz l sowie in Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Gewährträgers" jeweils durch das Wort „Trägers" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 2 wird eingefügt:
„Der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers kann einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5 a) Abs. l Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 HSpG angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesem Falle berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen."
5. In § 28 Abs. 5 Sätze l und 2 wird das Wort „Gewährträgers" jeweils durch das Wort „Trägers" ersetzt.
6. In § 30 Abs. l Satz 2 werden die Worte „3 Mrd. DM" durch die Worte .1.5 Mrc Euro" ersetzt.
7. In § 35 Abs. 3 Satz l werden die Worte „des Verwaltungsrates" durch die Worte „der Verwaltung des Trägers" ersetzt.
8. In § 41 Abs. 5 Satz l wird das Wort „Gewährträger" durch das Wort „Träger" ersetzt.
9. Es wird folgender neuer § 44 eingefügt:
„§44 Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005
(1) Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeit aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz l bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital und gegenüber Beteiligten sind von der Haftung des Trägers nach Abs. l ausgeschlossen."
10. § 44 wird zu § 45.
11. Inkrafttreten
a) Ziffern l, 3 Buchst, b), 4 Buchst, a), 5 sowie 8 bis 10 treten am
19. Juli 2005 in Kraft.
b) Im Übrigen tritt diese Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lauterbach, den 23. 12. 2002
Vogelsbergkreis
- Der Kreisausschuss -
Marx, Landrat
Bemerkung dazu :
Diese Satzungsänderung dient nur zur Festschreibung des Wegfalls
der sog. Gewährträgerhaftung bei Sparkassen. In Hessen
gab es bereits seit 1990 Pläne zur Einführung der nachrangigen
Verbindlichkeiten, Genussscheine und stille Gesellschafter. Sie wurden
dann 1993 ins Sparkassengesetz aufgenommen, aber erst 1998 in den Sparkassensatzungen
verwirklicht, auch bei der Sparkasse Vogelsbergkreis. ( vergl. Einzelheiten
bei dem Bericht "Wie steht es mit der Privatisierung
der Sparkassen und öffentlichen Banken ?" )