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Auszug aus

"BBU- WASSER- RUNDBRIEF "
Nr. 602 vom 12. März 2001
( 20. Jahrgang )
 

In diesem RUNDBR. wird die kritische Vorstellung des BMWi-"Gutachtens" zur "Liberalisierung" des "Wassermarktes" vorläufig beendet (vgl. RUNDBR. 599 bis 601). In einer Gesamtschau des "Gutachtens" fällt folgendes auf: Die "Liberalisierung" ist ziemlich ungeeignet, "punktgenau" die Defizite zu lösen, die mit einem Wettbewerbsregime nach Ansicht der "Gutachter" beseitigt werden sollen. Im ländlichen Raum, in dem die "Gutachter" die größten Defizite bei der Wasserversorgung vermuten, wird der "Wettbewerb" kaum greifen. Austoben wird sich die "Liberalisierung" vornehmlich in den urbanen Regionen. Die dort vorhandenen, gut funktionierenden Versorgungssysteme werden aber durch ein Wettbewerbsregime nicht optimiert, sondern zerstört. Fazit: Die "Gutachter" haben zu wenig über den "Zielpunkt" ihrer marktradikalen Experimente nachgedacht (falls man davon ausgehen kann, daß es ihnen tatsächlich um eine "Effizienzsteigerung" geht).

Wo hat der "Wettbewerb im Markt" überhaupt Chancen?

"Die größten Potentiale für Wettbewerb durch gemeinsame Netznutzung" sehen die "Gutachter" "in dicht besiedelten Gebieten mit großen Abnahmemengen, wenn die in Rede stehenden Wässer ohne hohen technischen Aufwand mischbar sind, die bestehenden Versorgungsstrukturen ineffizient sind und die Kunden mit geringen Kosten für den Leitungsbau erreicht werden können." Bis auf den Punkt "ineffiziente Strukturen" treffen alle übrigen Kriterien insbesondere auf die urbanen Regionen zu. Wenn die "Totalliberalisierung" mit einem "Wettbewerb im Markt" aber ohnehin nur in den großen Agglomerationen stattfinden wird, stellt sich erneut die Frage, für was dieser aquatische Marktfetischismus überhaupt gut sein soll - da die "Gutachter" davon träumen, mit der "Totalliberalisierung" die Defizite im ländlichen Raum beseitigen zu können (siehe nächste Notiz)?!

Nutzt die Wasserprivatisierung dem ländlichen Raum?

"Die Übertragung der Wasserversorgung auf größere, überregional tätige, Anbieter" halten die BMWi-"Gutachter" "vor allem in Regionen mit Qualitätsdefiziten, die auf einen Mangel an Fachpersonal und geeigneter Aufbereitungstechnologie zurückzuführen sind" für vorteilhaft. Als "Regionen mit Qualitätsdefiziten" benennen die "Gutachter" an anderer Stelle den ländlichen Raum mit seiner Vielzahl von kleinen und kleinsten Wasserwerken. Aber genau an diesen Mini- und Mikrowasserwerken haben - auch nach Ansicht des BGW - die "überregional tätigen Anbieter" das geringste Interesse. Verklausuliert gestehen dies auch die BMWi-"Gutachter" ein: "Vor allem im ländlichen Raum wird Wettbewerb im Markt vielfach nicht zustande kommen." Lukrativ für die privaten Wasserkonzerne sind die gut funktionierenden Wasserversorgungsunternehmen der Großstädte. Genau hier sind die Wassermultis derzeit auch bereit, "strategische Preise" zu zahlen, um ins Geschäft zu kommen. (Daß man sich derzeit teilweise auch mit dem Erwerb von kleinen Wasserversorgungsunternehmen begnügt, liegt nur daran, daß im Moment "nichts besseres" auf dem "Wassermarkt" zu haben ist.)

... und wenn niemand die kleinen Wasserwerke übernehmen will?

In ihrem "Gutachten" setzen sich die "Gutachter" an anderer Stelle auch mit dem zuvor genannten "Problem" auseinander, "dass die Beteiligung an der Ausschreibung von kleinen Versorgungsgebieten aufgrund der damit verbundenen Transaktionskosten für die Anbieter u.U. uninteressant ist". Denn wer will schon kleine popelige Wasserwerke kaufen? Für diesen Fall schlagen die "Gutachter" vor, daß sich kommunalen Betreiber kleiner Wasserwerke "zusammenschließen und die Wasserversorgung gemeinsam ausschreiben" sollen. Wenn man die dörflichen Gemeinderäte tatsächlich dazu bringen sollte, ihr Kirchturmdenken zu überwinden, dann stellt sich wiederum die Frage, warum die in diesem Fall kooperationsbereiten Kommunen den Wasserwerksbetrieb nicht selbst in Gemeinschaftsregie betreiben können. Wie zahlreiche Beispiele - auch von kleineren Trinkwasserzweckverbänden - zeigen, läßt sich im interkommunalen Rahmen die Wasserversorgung mindestens genauso preisgünstig, kundenorientiert und effizient managen wie innerhalb eines privaten Wasserkonzerns.

Mit einer "Ausschreibungspflicht" zum "Wettbewerb um den Markt"

Während am "Wettbewerb im Markt" das Herzblut der "Gutachter" hängt, wird der "Wettbewerb um den Markt" eher nur als die zweitbeste Variante angesehen. Bei dieser "moderaten Liberalisierung" sollen die Versorgungskonzessionen von den Gemeinden ausgeschrieben werden. Wer von den privaten Investoren der Gemeinde das attraktivste Angebot macht, soll den Zuschlag bekommen. Im Gegensatz zur "Totalliberalisierung" ist dieser "Wettbewerb um den Markt" schon heute möglich - und wird auch in zunehmenden Umfang praktiziert. Allerdings wollen die BMWi-"Gutachter" den Wettbewerb um die Versorgungskonzessionen deutlich intensivieren. Vorgeschlagen wird eine Art Zwangsausschreibung von Versorgungskonzessionen: Denn bislang steht es den Kommunen frei, nach Gutdünken einen "Dritten" mit der Versorgung der Trinkwasserkonsumenten zu beauftragen. Eine Ausschreibung muß dieser Beauftragung bislang nicht vorangehen (was inzwischen allerdings auch schon wieder hinterfragt wird). Das Manko einer fehlende Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung von Wasserversorgungskonzessionen muß nach Auffassung der "Gutachter" beseitigt werden. Die Landesgesetzgeber müßten dafür sorgen, daß jeder Vergabe einer Konzession eine "Ausschreibungspflicht" vorangehen muß. Die "freie Vergabeentscheidung" müsse der Vergangenheit angehören. Die "Gutachter" fahren fort:

"Außerdem sollten Ausschreibungspflichten für Fälle vorgesehen werden, in denen die Versorgungsstrukturen in einer Gemeinde offensichtlich unwirtschaftlich sind. Die Unwirtschaftlichkeit der Versorgungsstruktur kann etwa im Rahmen eines obligatorischen Wirt-schaftlichkeitsvergleichs festgestellt werden. Möglicher Auslöser für die Pflicht zur Teilnahme an einer entsprechenden Wirtschaftlichkeitsprüfung können die dauerhafte Notwendigkeit staatlicher Zuschüsse, die Überschreitung bestimmter Höchstgrenzen für den Wasserpreis unter vergleichbaren Versorgungsbedingungen sowie die wiederholte Ablehnung von Anträgen auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sein." Was letzteres mit dem Nachweis einer Unwirtschaftlichkeit des jeweiligen Versorgungsunternehmens zu tun haben soll, wird von den "Gutachtern" leider nicht erläutert. Das Festhalten am Anschluß- und Benutzungszwang ist gerade Voraussetzung für den Wettbewerb um den Markt. Denn wer "ersteigert" schon meistbietend eine Versorgungskonzession, die mangels Anschluß- und Benutzungszwangs möglicherweise sehr schnell einer Erosion ausgesetzt sein könnte (siehe RUNDBR. 601/3).

Die Kombination von "Wettbewerb im Markt" & "Wettbewerb um den Markt"

Toll fänden es die Gutachter, wenn gleichzeitig ein "Wettbewerb im Markt" und ein "Wettbewerb um den Markt" stattfinden könnte. Das ist aber gar nicht so einfach. Denn wenn § 103 GWB a.F. gestrichen wird (s. RUNDBR. 601/1-2), hat kein privater Interessent mehr ein Interesse, eine ausgeschriebene Versorgungskonzession zu erwerben. Denn diese Konzession ist kaum noch etwas wert, wenn jeder dahergelaufen "Wasserhändler" oder sonstige Mitkonkurrent in das erworbene Konzessionsgebiet eindringen kann. Die Gemeinde könnte zwar zur Abwehr feindlicher Angriffe auf das Konzessionsgebiet einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten des privaten Konzessionärs verhängen - dann wäre aber auch wieder kein "Wettbewerb im Markt" mehr möglich. Das würden die "Gutachter" aus Gründen der "Disziplin" ziemlich bedauerlich finden (vgl. RUNDBR. 599/2):

"Räumt die ausschreibende Gebietskörperschaft dem privaten Versorger für die Laufzeit des Vertrages die Stellung eines Gebietsmonopolisten ein, geht die disziplinierende Wirkung anderer Formen des Wettbewerbs verloren" (vgl. auch Fußzeilen auf dieser Seite!) Ordnungsrahmen für die Privatisierung schaffen!

Die BMWi-"Gutachter" gehen an verschiedenen Stellen ihres "Gutachtens" darauf ein, daß es Besorgnisse gibt, daß die von ihnen protegierten privaten Wasserkonzerne über die Stränge schlagen könnten. Deshalb empfehlen die "Gutachter" für die "materielle Privatisierung" der kommunalen Wasserunternehmen eine Art "Pflichtenheft" einzuführen. Dieser "Ordnungsrahmen" soll es den Kommunen erleichtern, ihre Wasserwerke "besorgnislos" an private Interessenten zu verscherbeln:

"Um die mit einer stärkeren Marktöffnung verbundenen Besorgnisse für die Versorgungssicherheit aufzufangen, sollte der Bundesgesetzgeber – unabhängig von der Einführung von mehr Wettbewerb in der Trinkwasserversorgung - nach Art. 74 Ziff. 11 GG [Grundgesetz; Anm. BBU] unter der sog. ‘Recht der Wirtschaft-Klausel’ einen Ordnungsrahmen für die Privatisierung der Wasserversorgung schaffen. Dabei kann er sich an den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 orientieren. Es ist davon auszugehen, dass die mit entsprechenden Regelungen geschaffene Rechtssicherheit die Entscheidung der Kommunen für eine materielle Privatisierung begünstigt." U.a. schlagen die "Gutachter" vor, folgende Regelungen in den "Ordnungsrahmen" für private Wasserkonzerne aufzunehmen: ... wenn das privatisierte Wasserwerk gegen die Wand gefahren wird?

Auch die an die Omnipotenz des Marktes glaubenden "Gutachter" des BMWi können nicht an der Gefahr vorbeisehen, daß der private Konzessionär das Wasserwerk gegen die Wand fahren könnte. In diesem Fall könnte die Kommune (und vor allem die dortigen Wasserkonsumenten) ziemlich alt aussehen, wenn sie im Vertrauen an den privaten Wasserwerksbetreiber ihr ganzes wassertechnisches Know-how aus der Hand gegeben hat. Und noch schlimmer kommt es, wenn dem Versagen des privaten Konzessionäres auch noch jahrelange Prozeßstreitigkeiten folgen sollten. Aber die "Gutachter" wissen auch in diesem Falle einen Rat: Die Landesgesetzgeber "sollten die u.U. bestehenden landesgesetzlichen Eingriffsbefugnisse zum Schutz der Gemeinden vor Versorgungsausfällen erweiter(n) und die Vorschriften der Landeswassergesetze über die Wasserversorgung" ergänzen.

"Dies gilt auch insofern, als die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg kaum geeignet ist, eine nicht mehr funktionierende Wasserversorgung rechtzeitig zu sanieren oder durch eine andere zu ersetzen. Bedeutsam ist vor allem, dass Fehlentwicklungen und Störfälle frühzeitig bekannt werden, damit rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden können." An anderer Stelle wird im Hinblick auf ein mögliches Versagen des privaten Wasserwerksbetreibers vorgeschlagen: "Dem [privaten] Betreiber sollten darüber hinaus Informationspflichten über die technische Betriebsführung auferlegt werden. Für den Fall einer unsachgemäßen Leistungserstellung müssen Vertragsstrafen sowie der Verlust der Konzession vertraglich festgelegt werden." Und: "Darüber hinaus sollte sich die Gemeinde aber Kontrollmöglichkeiten und das Recht sichern, den Vertrag bei mangelhafter Leistungserstellung vorzeitig aufzulösen." Wenn die Fachleute der Kommune allerdings tatsächlich so clever sind, daß sie in intuitiver Vorausschau ein unlauteres Geschäftsgebaren des privaten Wasserwerksbetreibers "frühzeitig" erkennen können, dann wäre zu fragen, warum die Kommune zwecks angeblicher "Effizienzsteigerung" den Wasserwerksbetrieb überhaupt veräußern sollte. (Aber auf so eine dumme Frage hätten die "Gutachter" sicher auch wieder eine schlaue Antwort: Man könnte mit der Überwachung des privaten Wasserwerksbetreibers konsequenterweise gleich eine private Wirtschaftsprüfergesellschaft betrauen - oder so ähnlich.)

Für jeden privaten Wassermulti ein "Verbraucherkomittee"?

Bei einer Vollprivatisierung bislang kommunal geführter Wasserversorgungsunternehmen haben die Gemeinderäte keinen Einfluß mehr auf die kommunale Wasserwirtschaftspolitik - wie auch die "Gutachter" selbst einräumen: "Mit der Übertragung der Versorgungsaufgabe auf einen Dritten gibt die Gemeinde einen Teil ihrer Einflussmöglichkeiten während der Vertragslaufzeit auf." Darüber hinaus wird die Durchsetzung von Verbraucherinteressen über die gewählten Gemeinderäte kaum noch möglich sein. Die BMWi-"Gutachter" haben im Hinblick auf dieses Manko einen Trost parat: "Auch hier gilt, dass der Wettbewerb dem Verbraucherschutz insofern dient, als er Anreize zum günstigen Leistungsangebot setzt." Falls sich die notorisch quengeligen TrinkwasserkonsumentInnen mit diesem Trost aber nicht begnügen wollen, wissen die Gutachter auch für diesen Fall ein Lösung: Es "könnte die Errichtung einer Institution erwogen werden, die die Interessen der Verbraucher gegenüber dem privaten Dritten wahrnimmt." An anderer Stelle wird diesbezüglich "in Analogie zur englischen Lösung (...) die Einrichtung von Verbraucherkomitees" vorgeschlagen (über deren Kompetenzen sich die "Gutachter" allerdings ausschweigen).

Für eine "wettbewerbsorientierte Preisgestaltung"

Unabhängig davon, ob die "Totalliberalisierung" durchsetzbar sein wird, schlagen die "Gutachter" eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Effizienz in der (kommunalen) Wasserversorgung steigern sollen. Dazu gehört nach Auffassung der "Gutachter" u.a. "der Übergang zu einer wettbewerbsorientierten Preisregulierung, wie sie in der Wasserwirtschaft in England und Wales zur Anwendung kommt ("yardstick competition"):

"Dabei wird eine Preisobergrenze unter Berücksichtigung der Kostensenkungspotentiale in der Branche festgesetzt. Ein Anreiz zur Kostensenkung ergibt sich bei den Unternehmen daraus, dass sie die Differenz zwischen Kosten und Preisobergrenze als Gewinn für sich verbuchen können." Die "Gutachter" schweigen sich jedoch darüber aus, daß in England und Wales nur 10 Großversorger diesem "yardstick competition" unterliegen. Demgegenüber gibt es in Deutschland derzeit noch über 6.000 Wasserversorgungsunternehmen, deren Preisgestaltung sich nach lokalen Spezifitäten richtet. Wie angesichts unzähliger Sonderfälle ein "yardstick competion" in der kleinparzellierten deutschen Wasserversorgungslandschaft gemanagt werden soll, wird von den famosen "Gutachtern" nicht weiter diskutiert. Die "Gutachter" versteigen sich sogar - ohne jede weitere Begründung - zur Aussage: "Die Anwendbarkeit des Instrumentes in der deutschen Trinkwasserversorgung würde durch die Vielzahl der am Markt tätigen Unternehmen begünstigt" ???

Gleiche Steuern für Wasser und Abwasser?

Allen Privatisierungsapologeten in der Wasserwirtschaft ist es seit Jahren ein Herzensanliegen, die "steuerliche Ungleichbehandlung" in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung abzuschaffen (s. RUNDBR. 486/1, 417/1, 337/1). Während die Trinkwassergebühr einem Mehrwertsteuersatz von 7 % unterliegt, ist die bislang hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung steuerfrei. Sobald allerdings die Abwasserentsorgung von privaten Gesellschaften - und nicht mehr von der Kommune selbst - betrieben wird, schlägt die Mehrwertsteuer mit 16 % zu. Die Privatisierungsfreunde gehen zu einem mit der Behauptung hausieren, daß dies auf eine himmelschreiende Benachteiligung privater Abwasserentsorger hinauslaufen würde. Verschwiegen wird bei diesem Gejammer allerdings, daß in der Regel nicht gut funktionierende Abwasserbetriebe verkauft werden, sondern marode Kommunalbetriebe, bei denen ein hoher Investitionsbedarf ansteht. Und bei hohen Investitionen wird der 16-prozentige Mehrwertsteuersatz durch den - nur den privaten Unternehmen zustehenden - Vorsteuerabzug wieder weitestgehend kompensiert! Zum andern wird aber auch Klage geführt, daß die "steuerliche Ungleichbehandlung" von Wasser und Abwasser das Zusammenführen von Wasser- und Abwasserbetrieben extrem erschweren würde. Wer allerdings Praktiker fragt, die tatsächlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung aus einer Hand betreiben, bekommt zu hören, daß die "steuerliche Ungleichbehandlung" das geringste Problem bereite. Mit solchen Praxiserfahrungen hält sich das BMWi-"Gutachten" aber gar nicht auf. Ohne jegliche weiter Begründung wird postuliert, daß die Aufhebung der "steuerlichen Ungleichbehandlung" von Wasserversorgung und Abwasserentsorgung "ein Hemmnis bei der Zusammenfassung dieser Leistungen innerhalb eines Unternehmens" beseitigen würde. Die Begründung, daß die "steuerliche Ungleichbehandlung" von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen dazu führen würde, "dass ggf. vorhandene Kostenvorteile der Leistungserstellung im Verbund nicht genutzt werden" liegt ziemlich daneben! Wenn Wasser- und Abwasserversorgung bislang nur in wenigen Fällen zusammengeführt worden sind, liegt es vorwiegend am fehlenden politischen Willen und nicht an der "steuerlichen Ungleichbehandlung"! (Außerdem gibt es noch rechtliche Probleme auf der Ebene der Landeswassergesetze und im Wasserverbandsgesetz. So etwa Diffiziles wird von den "Gutachtern" aber ebenfalls nicht erörtert!) Letztlich wollen die Apologeten der "Liberalisierung" mit der Forderung der Abschaffung der "steuerlichen Ungleichbehandlung" die private Übernahme von bislang kommunalen Abwasserbetrieben erleichtern!