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Auszug aus : Drucksache 14/9200 Deutscher Bundestag , 12. 06. 2002 14. Wahlperiode, Schlussbericht der Enquete-Kommission : Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten (Seiten 374 bis 376):

Zu 7.5.3 : Chancen und Grenzen marktwirtschaftlicher Instrumente zur Umsetzung des Rechts auf Wasser

7.5.3.3 Privatisierung und Liberalisierung in Deutschland

Durch Privatisierung und Unternehmenskonzentrationen wandelt sich gegenwärtig in Deutschland die Wasserversorgung auch ohne die Verwirklichung der in den letzten Jahren intensiv diskutierten Marktöffnung. Gründe für diese Entwicklung sind die zunehmende Infragestellung der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge durch öffentliche Unternehmen, die knappen Kassen der Kommunen und die Bildung großer Multi-Utility-Unternehmen (102.)

Es wird erwartet, dass der Kostendruck in der Wasserversorgung in den kommenden Jahren weiter zunimmt (UBA 2001b: 211). In Deutschland ist die jederzeit und allerorts gesicherte Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Wasser traditionell eine Kernaufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit der Kommunen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben, d. h. den Betrieb der Trinkwasserversorgung haben dabei schon derzeit etliche Kommunen privaten oder teilprivatisierten Unternehmen anvertraut. Die deutsche Wasserwirtschaft ist aber immer noch gekennzeichnet durch eine deutliche Dominanz von Unternehmen in öffentlicher Hand und eine stark dezentralisierte Struktur. In diesen Strukturen garantiert die deutsche Wasserwirtschaft seit Jahrzehnten eine flächendeckend hohe Versorgungssicherheit und eine hohe Trinkwasserqualität, die jedem internationalen Vergleich – auch im Hinblick auf das Preisniveau – standhält.

Die Marktsituation der deutschen Wasserwirtschaft ist geprägt durch ein besonderes Verhältnis von wettbewerblichen und versorgungssichernden Elementen. Wettbewerb im Markt bleibt für den Betrieb der natürlichen Monopole eingeschränkt. In allen übrigen Sektoren der Wasserindustrie herrscht dagegen offener Wettbewerb. Von einer weiteren Öffnung des Marktes in Richtung auf eine Konkurrenz um Versorgungsgebiete sind erhebliche Folgen für die Trinkwasserqualität und damit für den Gesundheitsschutz, den Schutz der Ressource Wasser, die Versorgungssicherheit und das verfassungsrechtlich verankerte kommunale Selbstverwaltungsrecht zu erwarten (vgl. Deutscher Bundestag 2001: i). Es gibt genügend Hinweise, dass eine weitere Öffnung des Wassermarktes ein Experiment mit ungewissen Folgen im Hinblick sowohl auf Umwelt- und Gesundheitsschutz als auch die Preisentwicklung wäre und zu einem Mehraufwand an Bürokratie führen kann. Internationale Vergleiche werfen begründete Zweifel auf, ob über eine Marktliberalisierung eine Senkung des Preisniveaus erreicht und die Herausbildung einer neuen Monopolstruktur, bei der wenige private Anbieter die vielen kommunalen Unternehmen ablösen, verhindert werden kann.

Ziel einer nachhaltigen Wasserwirtschaft muss es sein, die Wasserressourcen qualitativ so zu erhalten, dass der Aufbereitungsaufwand dauerhaft so gering wie möglich gehalten wird. Möglichkeiten, die Ressourcenqualität zu erhalten bzw. zu verbessern, können die Ausweisung von Wasserschutzgebieten, Kooperationen mit der Landwirtschaft oder gezielte Altlastensanierungen sein, wobei sich diese Maßnahmen bzw. „Investitionen“ im Allgemeinen erst langfristig lohnen, und so dem Ziel einer kurzfristigen Ertragssteigerung entgegenstehen können.

Vor diesem Hintergrund spricht sich die Enquete-Kommission gegen eine grundlegende Neuordnung der Strukturen der deutschen Wasserwirtschaft durch die Streichung des kartellrechtlichen Ausnahmetatbestandes nach § 103 GWB (alte Fassung) und eine Liberalisierung des deutschen Wassermarktes aus.(103 ) Gleichwohl ist sie der Auffassung, dass es Modernisierungsbedarf in der Wasserwirtschaft gibt. Es gibt bedeutende Potenziale, mehr Effizienz im Sinne einer optimalen betriebswirtschaftlichen Bereitstellung bester Wasserqualität zu erlangen. Diese Potenziale gilt es in einer gemeinsamen Anstrengung von Bund, Ländern, Gemeinden und Wasserwirtschaft auszuschöpfen, ohne bewährte Strukturen grundsätzlich in Frage zu stellen (s. BT-Drucksache 14/7177: 1ff.).

Handlungsempfehlungen

Empfehlung 7-16 : Anerkennung des Rechts auf Grundversorgung mit sauberem Wasser (104 ).

Wasser ist ein unersetzbares Lebensmittel und deshalb ein elementares öffentliches Gut. Das Recht auf Wasser ist ein individuelles Grundrecht. Die Enquete-Kommission hält die Gewährleistung bzw. Herstellung des Zugangs zu qualitativ und quantitativ ausreichendem Wasser für eine prioritäre Aufgabe, die in der öffentlichen Verantwortung liegt. Die Enquete-Kommission empfiehlt der Bundesregierung im Speziellen darauf hinzuwirken, dass in einer ergänzenden Kommentierung von Artikel 11 des Sozialpakts ausdrücklich festgehalten wird, dass das Recht auf sauberes Wasser elementarer Bestandteil des Rechts auf Nahrung ist.

Empfehlung 7-17 : Den Zugang zu Wasser durch Entwicklungszusammenarbeit verbessern
:
Die Enquete–Kommission fordert die Bundesregierung auf, die entwicklungspolitischen Anstrengungen zur Verbesserung des Zugangs zu Trinkwasser und zur Abwasserentsorgung zu verstärken, damit das internationale, im Millenniumsgipfel benannte Entwicklungsziel, die Anzahl der Menschen ohne Zugang zu sauberem Trinkwasser weltweit bis zum Jahr 2015 zu halbieren, erreicht werden kann. Anzustreben ist, dass die Bundesregierung im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit mit weiteren Ländern so genannte 20 : 20-Abkommen abschließt und dass die entsprechenden Verpflichtungen beiderseitig eingehalten werden. Darüber wird auch der Anteil der Mittel für soziale Grunddienste in der gesamten bilateralen Entwicklungszusammenarbeit, zu denen auch die Versorgung mit Trinkwasser und Sanitäranlagen zählt, steigen.

Empfehlung 7-18 : Effizienz und Qualität bei der Wasserverwendung steigern (105).

Die Bundesregierung sollte für den Leitgedanken der europäischen Wasserrahmenrichtlinie als Modell für neue völkerrechtliche Lösungen im internationalen Wassermanagement werben und interessierte Länder beim Aufbau einer Integrierten Wasserressourcenbewirtschaftung (IWRB) unterstützen.

Empfehlung 7-19 Grenzüberschreitende Gewässer schützen

Die Bundesregierung sollte den im so genannten Petersberg-Prozess begonnenen Austausch von Erfahrungen über die Zusammenarbeit im Gewässerschutz intensivieren und den Politikdialog und die regionale Kooperation in der Frage der Wassernutzung insbesondere für Regionen an grenzüberschreitenden Gewässern fördern. Sie sollte sich für eine Weiterentwicklung der Konvention über die nicht-schifffahrtliche Nutzung internationaler Wasserläufe einsetzen (z. B. Aufnahme des Vorsorge- und Verursacherprinzips, einer Schwarzen Liste von hochgefährlichen Stoffen oder der Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen).

Empfehlung 7-20 Empfehlungen derWorld Commission on Dams umsetzen (106)

Die Enquete-Kommission unterstützt die Auffassung der Bundesregierung, wonach ein Projektplanungsprozess, der sich nach den Kriterien der World Commission on Dams (WCD) ausrichtet, ein guter Weg ist, um unerwünschte kologische, soziale, politische aber auch wirtschaftlich negative Folgen zu vermeiden. Wichtig für die Durchsetzung
solcher Entscheidungsprozesse wäre nicht nur die Übernahme dieser Kriterien durch die Regierungen der Projektländer. Auch die Regierungen, die mit Hilfe von Ausfuhrgewährleistungen die Finanzierung dieser Projekte erst ermöglichen, sollten sich in ihren Vergaberichtlinien an den Empfehlungen der World Commission on Dams orientieren. Die Bundesregierung sollte sich in diesem Sinne ebenso in der Weltbank und den regionalen  Entwicklungsbanken für eine Orientierung an der WCD aussprechen.

Empfehlung 7-21 Kosten betriebswirtschaftlich ermitteln und Preise armutsgerecht gestalten (107)

Die Preisgestaltung muss sich einerseits danach ausrichten, dass der Grundbedarf an Wasser von allen in Anspruch genommen werden kann, und muss andererseits knappheitsgerecht sein, also Anreize zur Vermeidung von Wasserverschwendung geben, z. B. durch progressive Preisgestaltung. Preise, die die vollen Kosten decken, sind auf absehbare Zeit von breiten Bevölkerungsschichten nicht zu tragen. Hier muss ein Ausgleich stattfinden, ob z. B. durch ein kostenloses Grundkontingent oder durch pauschale Transfers muss sicherlich innerhalb der einzelnen Länder anhand der vorhandenen Traditionen und Diskussionen entschieden werden.(108 )

Empfehlung 7-22 Beteiligung der Betroffenen sicherstellen

Die Planung von Wasserversorgung sollte grundsätzlich auf einem gemeinschaftlichen, partizipativen Ansatz beruhen, d. h. Planer(-innen), Nutzer(-innen), wirtschaftlich Interessierte und Entscheider(-innen) sollten gleichermaßen beteiligt werden. Wichtig ist, dass insbesondere die Frauen, die in vielen Gesellschaften immer noch für die Wasserbeschaffung zuständig sind, in die Planungsprozesse mit einbezogen werden. Die Enquete-Kommission empfiehlt eine an das Partizipationsniveau der JSA-Guidelines angelehnte Qualität zivilgesellschaftlicher Beteiligung.
 

Fussnoten :

(102) Der Begriff „Multi-Utility“-Unternehmen bezeichnet die Anbietung einer Vielzahl von Dienstleistungen (z. B. Wasser, Abwasser, Fernwärme, Gas, Telekommunikation, Datenübermittlung, Gebäudemanagement) durch ein Unternehmen.

(103) Die Enquete-Kommission schließt sich in dieser Frage den Beschlüssen der Umwelt- und Innenministerkonferenzen der Bundesländer, der kommunalen Spitzenverbände und der Verbandsvertreter der deutschen Wasserwirtschaft an. Diese reagierten auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Auftrag gegebene Gutachten „Optionen, Chancen und Rahmenbedingungen einer Marktöffnung“ (BMWi 2001c). Auch das Umweltbundesamt äußert in seinem Gutachten „Liberalisierung der deutschen Wasserversorgung“ vom November 2000 erhebliche Bedenken (UBA 2000).

(104) In Kapitel 11 „Global Governance“ wurde die Forderung nach Einführung eines Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zur Einführung eines Individualbeschwerdeverfahrens aufgenommen.

Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.

(105) Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.

(106) Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.

(107) Vgl. hierzu auch das abweichende Minderheitenvotum der CDU/CSU-Fraktion in Kapitel 11.

(108) Während Chile für „Bedürftige“ Sondertarife und Bezugsscheine eingeführt hat, wird dies in Südafrika wegen der Stigmatisierung und des Nachweisproblems abgelehnt, und auf eine kostenlose Grundversorgung abgehoben; die Kosten werden teilweise auf Großverbraucher umgelegt.
 

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Auszug aus  Seite 506 und 507 des Berichts :

Zu 11. Minderheitsvoten

Zu 11.1. Minderheitsvoten der CDU/CSU- Arbeitsgruppe

Zu 11.1.7. Minderheitsvoten der CDU/CSU zu speziellen Kapiteln und Handlungsempfehlungen des Mehrheitsberichts

Zu 11.1.7.6 Ressourcen

( .............. )

Zum Abschnitt Wasser

(...............)

Zur Handlungsempfehlung 7.16

Anerkennung des Rechts auf Grundversorgung mit
sauberem Wasser

Wasser ist kein öffentliches Gut. Der volkswirtschaftliche Begriff des „öffentlichen Gutes“ ist eindeutig definiert und besetzt. Dass Wasser ein unersetzbares Lebensmittel ist, bedeutet nicht, dass es auch ein öffentliches Gut ist. Die im späteren gezogenen Schlussfolgerungen sind folglich nicht zutreffend und volkswirtschaftlich unsinnig. Das bedeutet natürlich nicht, dass die CDU/CSU-Arbeitsgruppe nicht auch der Meinung ist, jedem Menschen auf der Welt müsse der Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität offen stehen.

Zur Handlungsempfehlung 7.18

Effizienz und Qualität bei derWasserversorgung steigern

Die hierzu gemachten Ausführungen im Mehrheitsbericht sind leider knapp. Die Wasserrahmenrichtlinie bietet zweifellos einen Ansatzpunkt für mehr Qualität und Effizienz in der Wasserversorgung. Sie sieht u.a. auch das Prinzip der kostendeckenden Preise vor und ermöglicht darüber, Lenkungsfunktionen zu entfalten. Der Leitgedanke der für Industrieländer konzipierten Wasserrahmenrichtlinie ist für die Lösung der lokalen Wasserprobleme anderer Länder jedoch vielfach schlicht ungeeignet. Gründe für eine unzureichende Effizienz und Qualität der Wasserwirtschaft in vielen Entwicklungsländern ist meist die Schwäche der staatlichen und kommunalen Institutionen. Hinzu kommen ein Mangel an Investitionskapital und falsche Verbrauchsanreize durch nicht-kostendeckende Preise. Die Einbeziehung privater Unternehmen kann knappes Kapital mobilisieren und die Rolle des Staates auf die in der Marktwirtschaft vorgesehene Funktion zurückführen, den (durchaus strengen) ordnungsrechtlichen Rahmen für privates Handeln vorzugeben.

Zur Handlungsempfehlung 7.21

Kosten betriebswirtschaftlich ermitteln und Preise armutsgerecht gestalten

Gegen „armutsgerechte Preise“ ist natürlich nichts einzuwenden, solange explizit festgelegt ist, wer die ggf. notwendige
Quersubventionierung zu tragen bereit ist (öff. Hand aus Steuermitteln oder Weiterwälzung auf andere Verbrauchergruppen). Denn wenn ein Unterschied zwischen der Höhe der betriebswirtschaftlich ermittelten Kosten und den armutsgerechten Preisen besteht, muss die Differenz von jemandem getragen werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer Subventionierung eines Teils des Verbrauches grundsätzlich die Gefahr von Verschwendung und Mitnahmeeffekten durch nichtbedürftige Nutzergruppen entsteht. Bevor pauschal „armutsgerechte“ Preise der netzgebundenen Wasserversorgung gefordert werden, ist zudem zu prüfen, ob durch den Anschluss an das öffentliche Wassernetz die bisherige Kostenbelastung (bzw. Zeitaufwand) einer alternativen Wasserbeschaffung (z. B. bei mobilen Trinkwasserhändlern) nicht sogar deutlich gesenkt werden kann. Die für eine solche Netzerweiterung notwendigen Investitionen sollten dann über kostenorientierte Preise auch weitergegeben werden.

Zur Empfehlung 7.20

„World Commission on Dams“

Die Arbeit der World Commission on Dams mit ihrer Akzentuierung der Willensbildung mit Hilfe nichtstaatlicher
Stellen findet zu Recht Lob und Anerkennung. Gleichzeitig zeichnet sich aber in der Praxis staatlicher und internationaler
Entscheidungsträger ab, dass die Leitlinien dieser Kommission nicht so umfassend und eindeutig sind, dass damit alle Entscheidungslagen erfasst werden. Von einer Festlegung für jeden Einzelfall kann deshalb nicht ausgegangen werden. Die Leitlinien dieser Kommission müssen deshalb den Charakter eines allgemeinen Rahmens behalten, der von den staatlichen Entscheidungsträgern im Einzelfall überprüft, konkretisiert und verändert werden kann.

Zur Empfehlung 7.23 und 7.24

„Ausbau der ‚International Environmental Governance’“

Die bisherigen Vorbereitungen für den Johannisburg-Gipfel lassen in keiner Weise erkennen, dass der im Zwischenbericht der Enquete-Kommission geforderten Umgestaltung von UNEP die erforderliche klare Priorität eingeräumt wird. Der Appell der Enquete-Kommission im Zwischenbericht ist bisher ohne die erforderliche Antwort auf Seiten der Bundesregierung geblieben. Wesentliche Impulse der Bundesregierung für zielführende internationale Erörterungen sind nicht erkennbar geworden; somit ist die Bundesrepublik Deutschland zurückgefallen unter die Position, die sie 1997 eingenommen hatte. Im Lichte der Dringlichkeit der institutionellen Reform, die für die notwendigen sachlichen Fortschritte auf einer Reihe von Feldern geboten ist, wird die Bundesregierung hiermit erneut dringlich aufgefordert, eine eigene Initiative zu entwickeln und damit die Voraussetzungen zur Erreichung dieses Reformziels zu schaffen.