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- Entwurf -

Pachtvertrag über die Wasserversorgungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf

zwischen

1.) der Gemeinde Beispieldorf, vertreten durch den Gemeindevorstand, Bahnhofstraße 0, 00000 Beispieldorf,

- nachfolgend Gemeinde Beispieldorf genannt -

und

2.) der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, vertreten durch den Vorstand, Ha-nauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,

- nachfolgend OVAG genannt -

Präambel

Die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung nach § 54 Hessisches Wassergesetz (HWG) werden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Gemeinde Beispieldorf auf den Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV)1) übertragen. Der ZOV bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG)2) (§ 54 Abs. 2 HWG). Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bereits bestehenden Anlagen verbleiben im Eigentum der Gemeinde Beispieldorf, sollen aber durch die OVAG entgeltlich genutzt werden.
 

§ 1

Verpachtung von Anlagevermögen

(1)Die Gemeinde Beispieldorf verpachtet die sich in ihrem Eigentum befindenden, der Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf dienenden Anlagen und Betriebseinrichtungen, mit Grundstücken, Vorräten und sonstigen Zubehör an die OVAG. Der Pachtgegenstand ergibt sich im Einzelnen aus dem Verzeichnis, das diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist.

(2) Die OVAG übernimmt die Unterhaltung der Pachtanlagen auf eigene Rechnung. Sie verpflichtet sich, die Pachtanlagen ordnungsgemäß und in einwandfreiem Zustand zu erhalten.

(3) Die Gemeinde Beispieldorf wird der OVAG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages alle vorhandenen Dokumente über die Betriebe und Anlagen der Wasserversorgung mit den dazugehörenden Nebeneinrichtungen übergeben oder in vollständiger Fotokopie zur Verfügung stellen sowie alle sonstigen für die Wahrnehmung der Aufgabe relevanten kaufmännischen, organisatorischen und technischen Unterlagen und Daten, insbesondere Genehmigungen und Bescheide.

(4) Die Gemeinde Beispieldorf ist jederzeit berechtigt, den Zustand der Pachtanlagen kontrollieren zu lassen. Die für die Kontrolle durch die Gemeinde Beispieldorf beauftragten Personen sollen der OVAG vor der Durchführung der Kontrolle namentlich benannt werden. Die OVAG hat die von der Gemeinde Beispieldorf beauftragten Personen in jeder Hinsicht zu unterstützen. Die der Gemeinde Beispieldorf durch Kontrollen entstandenen Kosten trägt diese selbst.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen über die Erweiterung der Pachtanlagen und der Durchführung von Ersatzinvestitionen darf die OVAG Änderungen am Eigentum der Gemeinde Beispieldorf nur mit deren Genehmigung vornehmen. Die Gemeinde Beispieldorf wird die OVAG bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sowie künftige Erfordernisse von Erweiterungen von Betrieben und Anlagen rechtzeitig unterrichten und diese Maßnahmen mit der OVAG abstimmen.

(6) Die OVAG verpflichtet sich, das Verzeichnis der Pachtanlagen nach Anlage 1 dieses Vertrages fortzuschreiben und halbjährlich mit der Gemeinde Beispieldorf abzustimmen.

(7) Pachtanlagen können im beiderseitigen Einvernehmen veräußert bzw. verschrottet werden. Ein etwaiger Veräußerungserlös steht der Gemeinde Beispieldorf zu.

(8) Für die durch die Gemeinde Beispieldorf gebauten Anlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen erklärt die Gemeinde Beispieldorf, dass aus der Phase der Baudurchführung Rechte Dritter in Bezug auf

- die Nutzung fremden Grund und Bodens für die Leitungstrasse
- Schadensersatz
- Entschädigungen

nicht bestehen. Etwaige nachträgliche Ansprüche Dritter werden von der Gemeinde Beispieldorf ausgeglichen.

§ 2

Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt 30 Jahre und beginnt zum 1. Juli 2002. Sie verlängert sich um jeweils zehn Jahre, soweit die Gemeinde Beispieldorf diesen Vertrag nicht mindestens zwei Jahre vor dem Ende der Laufzeit kündigt.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Dauer und Wirksamkeit dieses Vertrages von der Wirksamkeit und Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen ZOV und der Gemeinde Beispieldorf abhängig ist. Tritt die öffentlichrechtliche Vereinbarung außer Kraft, endet zum selben Zeitpunkt auch die Laufzeit dieses Vertrages.

(3) Im übrigen kann der Vertrag vor Vertragsablauf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die OVAG nicht die ihr obliegenden Investitionen durchführt oder wenn den Bestimmungen dieses Vertrages zuwidergehandelt wird, insbesondere wenn die OVAG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
 

§ 3

Höhe des Pachtzinses

(1) Als Gegenleistung für die Überlassung der Pachtanlagen zahlt die OVAG an die Gemeinde Beispieldorf einen Pachtzins. Seine Höhe wird für jedes Kalenderjahr im Voraus neu festgesetzt. Dazu wird folgende Formel zu Grunde gelegt:
Abschreibungen auf die Pachtanlagen (siehe Abs. 2) + Aufwendungen aus dem Abgang von Pachtanlagen im Vorjahr (siehe Abs. 3)

- Erträge aus dem Abgang von Pachtanlagen im Vorjahr (siehe Abs. 3)
- Erträge aus der Auflösung von Beitrags- und Zuschusskapital (siehe Abs. 4) + Verzinsung des eingesetzten Fremdkapitals
+ Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals (siehe Abs. 2) + Grundsteuer_____________________________________ = Pachtzins

(2) Die Abschreibungen und die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals werden auf Basis von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt.

(3) Wird eine Pachtanlage veräußert bzw. verschrottet, wird die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchrestwert der Pachtanlage bei der Festsetzung des Pachtzinses für das nachfolgende Kalenderjahr berücksichtigt. Ist der Veräußerungserlös größer als der Buchrestwert wird die Differenz als Ertrag berücksichtigt, andernfalls als Aufwand.

(4) Für den aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachten Kapitalanteil finden die Vorschriften des § 23 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen Anwendung.

(5) Im Übrigen gilt das im Land Hessen geltende Kommunalabgabenrecht sinngemäß.

(6) Die Ermittlung des Pachtzinses nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfolgt durch die OVAG. Sie teilt der Gemeinde Beispieldorf das Ergebnis mit. Sollten darüber Meinungsverschiedenheiten bestehen, wird auf Antrag einer der Vertragsparteien eine gutachterliche Stellungnahme eines sachverständigen Dritten, der Wirtschaftsprüfer sein muss und nicht für die Gemeinde Beispieldorf tätig ist oder war, eingeholt. Über die Auswahl des Sachverständigen entscheidet das für die Gemeinde Beispieldorf zuständige Rechnungsprüfungsamt.

(7) Die Gemeinde Beispieldorf kann abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 einen niedrigeren Pachtzins verlangen. Dementsprechend ändert sich die vereinbarte Pachtzahlung.

(8) Der Pachtzins ist in zwölf gleichen Monatsraten jeweils am 15. eines jeden Monats fällig. Bei Nichteinhaltung der Termine durch die OVAG ist die Gemeinde Beispieldorf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

§ 4

Erweiterungen und Ersatzinvestitionen

(1) Erweiterungen der Pachtanlagen und Ersatzinvestitionen werden von der OVAG auf eigene Rechnung durchgeführt. Die OVAG ist berechtigt, mit der Durchführung der Maßnahmen Dritte zu beauftragen.

(2) Voraussetzung für die Durchführung einer geplanten Maßnahme ist, dass zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber besteht. Die Gemeinde Beispieldorf hat ihr Einvernehmen herzustellen, wenn die Maßnahme zur Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrages erforderlich ist und dieser nicht auf andere Weise wirtschaftlicher erfüllt werden kann.

(3) Erweiterungen der Pachtanlagen und Ersatzinvestitionen können sowohl von der Gemeinde Beispieldorf als auch von der OVAG beantragt werden. Die antragsstellende Vertragspartei hat die Notwendigkeit der Maßnahme zu begründen und Beschreibungen, Pläne und - soweit möglich - Berechnungen zur Rentabilität und Wirtschaftlichkeit vorzulegen.

(4) Die OVAG gewährleistet eine ausreichende Sorgfalt bei der Ausführung der Maßnahmen. Soweit mit der Gemeinde Beispieldorf im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik. Sofern die OVAG an die Vergabegrundsätze gebunden ist, erfolgt die Auftragsvergabe nach VOL/A, VOB/A und VOF.3)

(5) Die Gemeinde Beispieldorf ist berechtigt, die Ausführung der Maßnahmen kontrollieren zu lassen. Die für die Kontrolle durch die Gemeinde Beispieldorf beauftragten Personen sollen der OVAG vor der Durchführung einer Maßnahme namentlich benannt werden. Die OVAG hat die von der Gemeinde Beispieldorf beauftragten Personen in jeder Hinsicht zu unterstützen. Die der Gemeinde Beispieldorf durch Kontrollen entstandenen Kosten trägt diese selbst.

(6) Soweit zur Durchführung von Erweiterungen der Pachtanlagen oder Ersatzinvestitionen Personal oder Material der OVAG eingesetzt wird, werden die jeweils gültigen OVAG-Jahresverrechnungssätze in die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eingerechnet.

(7) Bei Vertragsablauf ist die OVAG verpflichtet der Gemeinde Beispieldorf den in § 1 bezeichneten Pachtgegenstand nach fortgeschriebenem Anlageverzeichnis in ordnungsgemäßen und betriebsfähigen Zustand zurückzugeben und mögliche Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen nach § 4 dieses Vertrages zu übereignen, falls die OVAG hieran Eigentum erworben hat. Die Gemeinde Beispieldorf ist verpflichtet, der OVAG den Restbuchwert der Erweiterungen der Pachtanlagen und Ersatzinvestitionen zu erstatten. Sind hierfür Baukostenzuschüsse erhoben und nicht unmittelbar von den Anschaffungskosten abgesetzt worden, ist der Restbuchwert der Baukostenzuschüsse in Abzug zu bringen.

§ 5

Belastungsverpflichtung

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die verpachteten Grundstücke zur Finanzierung von Neuanlagen oder Erweiterungsinvestitionen durch die OVAG belastet werden dürfen. Die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet sich, bei der Belastung der verpachteten Grundstücksteile mit Grundpfandrechten zugunsten der OVAG mitzuwirken.

§ 6

Haftung, Versicherung

(1) Die OVAG haftet für alle Schäden, welche von ihr oder ihren Beschäftigten, Besuchern oder sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserversorgungsanlagen schuldhaft herbeigeführt werden.

(2) Die OVAG stellt die Gemeinde Beispieldorf als Pächterin von deren gesetzlicher Haftung frei.

(3) Zu diesem Zweck schließt die OVAG insbesondere folgende Versicherungen ab:

- Versicherung gegen Feuer- und Wasserschäden
- allgemeine Bauwesenversicherung
- eine allgemeine Haftpflichtversicherung, die insbesondere auch Forderungen Dritter, aus von der OVAG verschuldeten Gewässerschäden oder Bodenverunreinigungen einschließt. Mit ihr soll das Drittschadensrisiko für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden aus der Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

§ 7

Personal

(1) Im Einvernehmen mit dem ZOV überlässt die Gemeinde Beispieldorf gegenwärtig in den Wasserversorgungsanlagen beschäftigtes Personal mit dessen Zustimmung der OVAG. Soweit die Gemeinde Beispieldorf zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung Beamte einsetzt, werden diese vor dem in § 2 Abs. 1 genannten Stichtag in einen anderen Bereich der Gemeindeverwaltung versetzt. Eine Übernahme von Beamten der Gemeinde Beispieldorf in den Dienst der OVAG findet nicht statt. Die Dienstherreneigenschaft für die Beamten bleibt bei der Gemeinde Beispieldorf und nur die fachliche Weisungsgebundenheit wird durch die betriebsführende OVAG nach Abschluss des nachstehenden Personalüberleitungsvertrages ausgeübt.

(2) Die Übernahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung eingesetzten Angestellten und Arbeiter der Gemeinde Beispieldorf sowie der nach Abs. 1 in einen anderen Bereich der Gemeindeverwaltung versetzten Beamten wird durch einen gesonderten Personalüberleitungsvertrag zwischen der Gemeinde Beispieldorf und der OVAG geregelt.
 

§ 8

Fördermittel

Die Gemeinde Beispieldorf fördert die Investitionen der OVAG in dem Umfang, in dem sie selbst Fördermittel erhält oder erhalten würde. Hierfür ist Voraussetzung, dass die OVAG diejenigen Verpflichtungen erfüllt, ihre Erfüllung oder die Gewährleistung ihrer Erfüllung nachweist, wie die Gemeinde Beispieldorf ihrerseits Verpflichtungen zu erfüllen oder Nachweise zu erbringen hat, um derartige Förderungsmittel zu erhalten. Die OVAG ist zur Finanzierung durch unter anderem Darlehen der Deutschen Ausgleichsbank, ERP-Darlehen oder sonstige Förderprogramme berechtigt.

§ 9

Rechtsnachfolge

Sofern die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von der OVAG auf eine andere juristische Person übergehen sollten, erklärt sich die Gemeinde Beispieldorf bereits jetzt hiermit einverstanden.

§ 10

Altlasten

(1)Die Gemeinde Beispieldorf stellt die OVAG von allen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen frei, die durch sogenannte Altlasten, d. h. sanierungsbedürftige Verunreinigungen des Grundwassers oder des Bodens durch Ablagerungen oder Schadstoffe, auf den von der OVAG genutzten Betriebsgrundstücken und aus Leitungsnetzen verursacht werden. Dies gilt sowohl im Falle der Inanspruchnahme durch Behörden oder private Dritte als auch für die Kosten, die die OVAG für Maßnahmen der Vorsorge gegen drohende bzw. zur Abwehr oder Verminderung von bereits eingetretenen Schäden im Zusammenhang mit Altlasten aufwenden muss, damit eine angemessene Nutzung der Betriebsgrundstücke und der Leitungsnetze aufrechterhalten oder ermöglicht wird. Solche Maßnahmen sind von der OVAG vorher mit der Gemeinde Beispieldorf abzustimmen, soweit nicht wegen einer Gefahr im Verzüge sofortige Maßnahmen ergriffen werden müssen.

(2) Wird die Gemeinde Beispieldorf von den zuständigen Behörden als Zustandsstö-rer zur Beseitigung sanierungsbedürftiger Altlasten herangezogen, die die OVAG nachweislich verursacht hat, so stehen ihr Rückgriffsansprüche gegen die OVAG zu.

§ 11

Regelung von Streitigkeiten

(1) Die Parteien dieses Vertrages schließen diesen im Geiste der Partnerschaft und des ernsten Willens der Vertragstreue. Eventuell auftretende Unstimmigkeiten sind daher von den Vertragsparteien einvernehmlich zu regeln.

(2) Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde Beispieldorf als Vermittler einzuschalten.

§ 12

Schlussbestimmungen

(1) Sollten Einzelbestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.

(2) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder der allgemeine Stand der Technik auf dem Gebiet der Wasserversorgung gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages so erheblich, dass Bestimmungen dieses Vertrages dem ursprünglichen Willen der Parteien nicht mehr entsprechen, so sind die Bestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für , die Änderung der Schriftformklausel.

(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Friedberg/Hessen.

Friedberg, den

Beispieldorf, den

Hans-Ulrich Lipphardt Rainer Schwarz

N.M.

N.M.

Anmerkungen :

1) Mitglieder des ZOV sind der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen.
2) Eigentümer der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG ist zu 1% der ZOV. Die übrigen 99% der Anteile gehören der Oberhessische Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, deren Anteile zu 100% durch den ZOV gehalten werden.
3) Eine Bindung an die Vergabegrundsätze seitens der OVAG könnte sich unter anderem bei der Zuwendung öffentlicher Mittel aus dem Bewilligungsbescheid ergeben.
 

Vertrag Wasser Beispieldorf-OVAG 1. Version: Stand 2. Okt. 2001