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OVAG  - ENERGIE UND WASSER  -

Erledigung der Wasserversorgung durch die OVAG

Gemeinden im Wetteraukreis, im Vogelsbergkreis und im Landkreis Gießen sind daran interessiert, die Aufgabe der Wasserversorgung abzugeben und das hierzu benötigte Anlagevermögen zu veräußern. Die Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG) ist daran interessiert, die Wasserversorgung für diese Städte und Gemeinden zu erledigen.

Die OVAG ist ein kommunales Versorgungsunternehmen, dessen Anteile im Wesentlichen über die Oberhessische Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (OWG) vom Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) gehalten werden. Ihm gehören der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen an (siehe Anlage). Beim ZOV und bei der OWG als Holdinggesellschaft fallen Verwaltungsaufgaben, einschließlich Buchführung, nur in geringem Umfang an. Diese werden von Beschäftigten der OVAG wahrgenommen.

Bei der Übernahme der Wasserversorgung durch die OVAG ist § 54 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) zu berücksichtigen. Danach können die Gemeinden die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung oder deren Durchführung nur auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Eine Übertragung der Aufgaben auf eine Kapitalgesellschaft kommt damit nicht in Betracht. Ihr kann sich der Träger der öffentlichen Wasserversorgung lediglich bei der Erfüllung seiner Aufgaben bedienen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein Verkauf des zur Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung benötigten Anlagevermögens durch die Aufdeckung stiller Reserven mit erheblichen steuerlichen Nachteilen verbunden sein kann, der die Sinnhaftigkeit einer Verlagerung der Aufgabe der Wasserversorgung in Frage stellen würde.
Vor diesem Hintergrund wurde folgendes Modell zur Erledigung der Wasserversorgung durch die OVAG entwickelt:

1. Die Gemeinde überträgt die Aufgabe der Wasserversorgung (aber nicht die dazu erforderlichen baulichen Anlagen, siehe Ziff. 6) an den Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV). Dieser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass eine Übertragung der Aufgabe nach § 54 HWG möglich ist. Die Übertragung erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem ZOV, zu beschließen durch die obersten Organe beider Körperschaften (Gemeindevertretung, Ver-bandsversammlung).

2. Die Verbandsversammlung des ZOV erlässt eine Wasserversorgungssatzung. In ihr werden der Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Entgelte geregelt. Bezüglich der Entgelte wird darin festgelegt, dass privatrechtliche Entgelte unter Anwendung der AVBWasserV erhoben werden und die Festlegung dieser Entgelte durch den Vorstand des ZOV erfolgt.

3. Der ZOV bedient sich zur Erledigung der auf ihn übertragenen Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung der OVAG. Zur Regelung der Einzelheiten wird zwischen dem ZOV und der OVAG ein Vertrag abgeschlossen.

4. Die OVAG erhebt die Entgelte von den Wasserkunden/-innen im Namen des ZOV, aber auf Rechnung der OVAG. Dies bedeutet, dass die OVAG die Entgelte auf den bisherigen Stromrechnungen (auf Papier mit OVAG-Briefkopf) zusätzlich ausweist, jedoch- zum Beispiel als Fußnote oder im „Kleingedruckten,, auf der Rückseite- einen Vermerk anbringt, dass die Abrechnung der Wasserentgelte im Namen des ZOV erfolgt.

5. Buchhalterisch werden sämtliche Erträge und Aufwendungen im Rechnungswesen der OVAG geführt. Eine Buchung im Rechnungswesen des ZOV findet lediglich statt, falls zwischen OVAG und ZOV ein Entgelt für die Erledigung der Aufgabe verrechnet wird und/oder mit der Gemeinde eine Konzessionsabgabe (siehe Ziff. 8) vereinbart ist.

6. Das bisher zur Durchführung der Aufgaben der Wasserversorgung benötigte Anlagevermögen der Gemeinde verpachtet diese an die OVAG. Dies widerspricht nicht dem § 54 HWG, da der Besitz der Anlagen von der Trägerschaft der Aufgabe unabhängig ist. Grundlage der Verpachtung ist ein zwischen der Gemeinde und der OVAG hierfür gesondert abzuschließender Vertrag. In ihm wird insbesondere geregelt:

a) Als Pacht werden im Wesentlichen die Kapitalkosten angesetzt, die nach Maßgabe des Kommunalabgabenrechts üblicherweise in die Kalkulation von Benutzungsgebühren einfließen. Dies ist durch die AVBWasserV gedeckt.

b) Erweiterungen der Pachtanlagen und Ersatzinvestitionen werden von der OVAG auf eigene Rechnung durchgeführt. Läuft der Vertrag mit der Gemeinde aus, übernimmt diese das durch die OVAG neu geschaffene Anlagevermögen und ist verpflichtet, der OVAG den Restbuchwert zu erstatten:

7. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, die Forderungen aus dem Pachtvertrag mit der OVAG durch sogenanntes „Factoring,, an ein Kreditinstitut zu verkaufen, so dass ihr- vergleichbar mit einem Verkauf des Anlagevermögens - zeitnah flüssige Mittel zur Tilgung von Krediten oder für andere Maßnahmen zufließen.

8. Soweit die Gemeinde eine Konzessionsabgabe verlangen möchte, wird dies in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem ZOV (siehe Ziff. 1) und in dem Vertrag zwischen dem ZOV und der OVAG (siehe Ziff. 3) geregelt. Die OVAG zahlt die Konzessionsabgabe an den ZOV, dieser zahlt sie an die Gemeinde. Auch für die Konzessionsabgabe kommt ein „Factoring,, in Betracht.

Durch das beschriebene Modell wird erreicht, dass

die Gemeinde die Aufgabe der Wasserversorgung abgibt, mit der Festsetzung und Erhebung der Entgelte nicht mehr befasst ist,
die OVAG die personalintensiven zur Erledigung der Aufgabe erforderlichen Tätigkeiten auf eigene Rechnung ausführt, so dass

ein größtmögliches Synergiepotenzial ausgeschöpft werden kann und der ZOV nicht ein eigenes Abrechnungswesen aufzubauen braucht,

zugleich die Vorschriften des § 54 HWG beachtet werden und

durch die Verpachtung des Anlagevermögens steuerliche Nachteile ausgeschlossen werden, die Gemeinde aber dennoch zeitnah einen Zufluss finanzieller Mittel erhält.

OBERHESSISCHE VERSORGUNGSBETRIEBE AG