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Pressemitteilung zur negativen Auskunft des Aufsichtsratsvorsitzenden über die Offenlegung der Vorstandsbezüge der OVAG

Zur Begründung Art. 1 und 2 des Grundgesetzes bemüht

Hans-Georg Bodien                                                                      36323 Grebenau, den 19.07.o5
Attac Alsfeld/Vogelsberg                                                               Finkenrain 3
                                                                                                     Tel.: 06646/1230
 

Pressemitteilung

Keine Offenlegung der Vorstandsbezüge der OVAG
Zur Begründung Art. 1 und 2 des Grundgesetzes bemüht

Wie Attac Alsfeld/Vogelsberg jetzt mitteilt, habe der Aufsichtsratsvorsitzende der OVAG, Rolf Gnadl – gleichzeitig Landrat des Wetteraukreises und Verwaltungsratsvorsitzender der Sparkasse Wetterau -, die Offenlegung der Bezüge des OVAG-Vorstandes abgelehnt. Zur Begründung heißt es wörtlich: „Als Aufsichtsratsvorsitzender habe ich mich gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes der OVAG dafür eingesetzt, dass diese der Veröffentlichung der Bezüge zustimmen. Im Hinblick darauf, dass die angefragte Information in den Schutzbereich des vom Grundgesetz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts des Vorstandes fällt, hat der Vorstand jedoch der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Die Bekanntgabe der Bezüge würde einen Grundrechtseingriff in das Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder darstellen, für den es keine Rechtsgrundlage gibt.“

Höher könne man die Begründung nicht hängen, so Hans-Georg Bodien von Attac Alsfeld/Vogelsberg, ob sie allerdings uneingeschränkt stichhaltig sei, diese Einschätzung wolle man Staatsrechtlern überlassen. Art. 2 Abs.1 GG lautet: „ Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Der Wortlaut von Art.1 Abs.1 GG ist : „ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Er könne – so Bodien weiter -  nicht nachvollziehen, dass die Offenlegung der Vorstandsbezüge einen Grundrechtseingriff in das Persönlichkeitsrecht der Vorstandsmitglieder darstelle, zumal die OVAG ein Unternehmen sei, dessen Anteile zu 100% in öffentlichem Eigentum lägen und die Vorstandsmitglieder dies bei jeder Gelegenheit betonten. Die Öffentlichkeit habe von daher ein Recht auf Information.

Ebenfalls keine Auskunft erteile Rolf Gnadl darüber, ob die Vorstandsmitglieder irgendwelche Gratifikationen bezögen, ob Vorstandsmitglieder der OVAG bereits eine Pension aus ihrer früheren Tätigkeit als Wahlbeamte erhielten oder ob es eine andere Regelung für den erworbenen Anspruch auf Altersversorgung gebe und welche Kosten dafür der jeweilige Kreis zu schultern hatte/habe. Ignoriert wurden auch die Fragen, ob die OVAG Politikern der Eignerkreise bezüglich der Energieversorgung Vergünstigungen gewähre und wie hoch die Kosten der OVAG für Akzeptanzprogramme/Werbung seien. Auch gab es keine Auskunft über die Höhe der Entschädigung für die Aufsichtsratsmitglieder.

 „Wir werden uns weiter um die Transparenz der kommunalen Unternehmen im „Ballungsraum“ Oberhessen bemühen,“ heißt es abschließend in der Pressemitteilung.