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- Entwurf -

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf

zwischen

1.)der Gemeinde Beispieldorf, vertreten durch den Gemeindevorstand, Bahnhofstraße 0, 00000 Beispieldorf,
- nachfolgend Gemeinde Beispieldorf genannt -

und

2.) dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe1), vertreten durch den Verbandsvorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
- nachfolgend ZOV genannt -

Präambel

Die Gemeinde Beispieldorf versorgt in ihrem Gebiet als Selbstverwaltungspflichtauf-gabe nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Juli 1960 in der Fassung vom 22. Januar 1990 und der Wassersatzung der Gemeinde Beispieldorf vom ............. die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen mit Trink- und Betriebswasser. Nach § 54 Abs. 2 HWG räumt der Gesetzgeber den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung auf andere Körperschaften zu übertragen und sich Dritter (z.B. juristische Personen des Privatrechts) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu bedienen. Da der ZOV eine juristische Person des öffentlichen Rechts i.S.d. § 54 Abs. 2 HWG ist, soll mit nachstehender Vereinbarung i.S.v. § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung von der Gemeinde Beispieldorf auf den ZOV übertragen werden.
 

§ 1

Übertragung der Wasserversorgung

(1) Die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung werden nach § 54 Abs. 2 HWG zum 1. Juli 2002 von der Gemeinde Beispieldorf aufgrund öffentlicher Vereinbarung nach § 24 Abs. 1 1. Alt KGG auf den ZOV übertragen. Somit gehen für den Bereich der Wasserversorgung im Versorgungsgebiet der Gemeinde Beispieldorf sowohl die Rechtssetzungsbefugnis als auch die Vollzugsbefugnis auf den ZOV über; dies beinhaltet auch das Recht zum Erlass von Satzungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 KGG).2) Die Gemeinde Beispieldorf ist damit einverstanden, dass der ZOV sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG) bedient. Dasselbe gilt, falls die Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsführung von der OVAG auf eine/n Rechtsnachfolger/in übergehen sollten.

(2) Die OVAG als Erfüllungsgehilfe des ZOV übernimmt die bereits bestehenden Betriebe und Anlagen der Gemeinde Beispieldorf zur entgeltlichen Nutzung und verpflichtet sich zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und qualitätsgerechten Wasserversorgung die Betriebe und Anlage bedarfsgerecht zu erneuern und auszubauen. Einzelheiten der Anlagenüberlassung und der Betriebsführung regeln ein gesondert abzuschließender Betriebsführungsvertrag zwischen OVAG und ZOV und ein Pachtvertrag zwischen der Gemeinde Beispieldorf und der OVAG.

§ 2

Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 30 Jahre. Sie verlängert sich um jeweils zehn Jahre, soweit die Gemeinde Beispieldorf die Vereinbarung nicht mindestens zwei Jahre vor dem Ende der Laufzeit kündigt. Eine Kündigung durch den ZOV ist ausgeschlossen. 3)

(2) Tritt der zwischen der Gemeinde Beispieldorf und der OVAG abgeschlossene Pachtvertrag über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde Beispieldorf außer Kraft, endet zum selben Zeitpunkt auch die Laufzeit dieser Vereinbarung.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.4)

(4) Nach dem Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung ist die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet, die nach § 1 übertragenen Aufgaben der Wasserversorgung wieder zu übernehmen.

§ 3

Benutzungsentgelte

(1) Die Entscheidung, ob öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Benutzungsentgelte erhoben werden, obliegt dem ZOV.

(2) Werden öffentlich-rechtliche Benutzungsentgelte erhoben, stellt der ZOV sicher, dass diese Entgelte den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Hessen (KAG) entsprechen. Werden privatrechtliche Benutzungsentgelte erhoben, stellt der ZOV sicher, dass diese Entgelte der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) entsprechen.

(3) Die Gemeinde Beispieldorf sowie die für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen sind berechtigt, sich die in der Kalkulation berücksichtigten Kosten und Erlöse nachweisen zu lassen.

§ 4

Pflichten der Gemeinde Beispieldorf

(1) Die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet sich, alle Maßnahmen des ZOV, die der Erfüllung der Wasserversorgung dienen, zu unterstützen und dem ZOV alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gemeinde Beispieldorf wird bei allen Planungen die Belange der Wasserversorgung nach Anhörung des ZOV entsprechend berücksichtigen.

(3) Die Gemeinde Beispieldorf wird nach besten Kräften weitere Wassergewinnungsrechte schaffen und sicherstellen sowie alles unterlassen, was den Erwerb der Wassergewinnungsrechte durch einen Dritten fördert oder bezweckt.

§ 5

Personal

(1) Soweit die Gemeinde Beispieldorf zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung Beamte einsetzt, werden diese vor dem in § 1 Abs. 1 genannten Stichtag in einen anderen Bereich der Gemeindeverwaltung versetzt. Eine Übernahme von Beamten der Gemeinde Beispieldorf in den Dienst des ZOV findet nicht statt.5)

(2) Die Übernahme der zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung eingesetzten Angestellten und Arbeiter der Gemeinde Beispieldorf sowie der nach Abs. 1 in einen anderen Bereich der Gemeindeverwaltung versetzten Beamten wird durch einen gesonderten Personalüberleitungsvertrag zwischen der Gemeinde Beispieldorf und der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG geregelt.

§ 6

Benutzung öffentlicher Verkehrsräume und Grundstücke Konzessionsabgabe

(1) Die Gemeinde Beispieldorf steht dafür ein, dass der ZOV und die betriebsführende OVAG berechtigt sind, in Erfüllung ihrer vertraglichen und übertragenen Aufgaben, die im öffentlichen Bereich liegenden Grundstücke unentgeltlich zu benut-zen.6)

Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung Coito CZ \lr\n R Gemeinde Beispieldorf 06116 O VOH D
Alt.: Die Gemeinde Beispieldorf erhält von dem ZOV eine Konzessionsabgabe in Höhe von 10 Prozent der Umsatzerlöse. Diese Pflicht kann von dem ZOV auf die betriebsführende OVAG übertragen werden. Das Nähere ist dann in einem gesonderten Konzessionsabgabenvertrag zwischen der Gemeinde Beispieldorf und der OVAG geregelt.7*

(2) Falls Genehmigungen, Einwilligungen oder die Erlaubnis von Behörden oder privaten Eigentümern erforderlich sind, wird die Gemeinde Beispieldorf mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Unterstützung leisten.

(3) Gehen die kommunalen Verkehrsräume oder sonstigen Grundstücke kraft Rechtsgeschäft in das Eigentum eines Dritten über, so ist die Gemeinde Beispieldorf verpflichtet, vor Übergang des Eigentums auf den Dritten zur Sicherung der bestehenden Nutzungsrechte des ZOV eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Beispieldorf eintragen zu lassen.

§ 7

Genehmigung und Bekanntmachung

Die Parteien sind sich einig, dass diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Gemeinde Beispieldorf bedarf und mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen ist (§ 26 KGG). Die Gemeinde Beispieldorf wird umgehend nach Abschluss der öffentlichrechtlichen Vereinbarung die Genehmigung der Aufsichtsbehörde beantragen und die Vereinbarung nebst Genehmigung öffentlich bekannt machen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Sollten Einzelbestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der ganzen Vereinbarung hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch rechtswirksame oder durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.

(2) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse oder der allgemeine Stand der Technik auf dem Gebiet der Wasserversorgung gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vereinbarung so erheblich, dass Bestimmungen dieser Vereinbarung dem ursprünglichen Willen der Parteien nicht mehr entsprechen, so sind die Bestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

(3) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel.

(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

Friedberg, den

Beispieldorf, den

Rudolf Henrich Rudolf Freisinger

N.M.

N.N.

Anmerkungen :

1) Mitglieder des ZOV sind der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen.

2) Möglich ist, dass die Allgemeine Wassersatzung und die Gebührensatzung zunächst weiter gilt und dem ZOV die Rechtssetzungsbefugnis zur Änderung obliegt, ohne dass eine neue Satzung erlassen werden müsste.

3) Nach § 24 Abs. 3 KGG muss die Kündigungsmöglichkeit für beide Parteien gegeben sein. Die Regelung lässt keine Umgehung dahingehend zu, dass die Bindung für einen Beteiligten festgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass nach dieser Vorschrift auch ein Kündigungsrecht für die OVAG vorgesehen werden müsste.

4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht ausgeschlossen werden.

5) Für den Fall, dass Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, sieht § 32 Hessisches Beamtengesetz vor, dass die Beamten in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu ü-bernehmen sind. Da diese hier nicht durch den ZOV als Beamte übernommen, sondern durch die Gemeinde Beispieldorf beurlaubt und von der OVAG als Angestellte beschäftigt werden sollen, ist dieser Passus erforderlich.

6) Die Gemeinde kann auch von dem ZOV eine Konzessionsabgabe verlangen. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 15 EnWG i.V.m. KAV Wasser aus dem Jahre 1941. Die Erhebung setzt allerdings den Abschluss eines Konzessionsvertrages voraus. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der ZOV an sich eine Aufgabe der Gemeinde Beispieldorf übernimmt. Die Gemeinde Beispieldorf hat allerdings auch die Möglichkeit auf die Konzessionsabgabe zu verzichten, um bspw. die Abwasserabgabe niedrig zu halten.

7) Nach § 2 Abs. 1 b. Konzessionsabgabenverordnung Wasser 1941, die weiterhin gilt, beträgt die KA max. 10% der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohner.
 

Vereinbarung Wasser Beispieldorf-ZOV 1. Version: Stand 2. Okt. 2001