"Striktes Subsidiaritätsprinzip" ist vom Tisch
Umfassende Änderung der hessischen Gemeindeordnung sorgt für mehr Klarheit und Information in den Kommunen
VOGELSBERGKREIS (r). Die Regelungen zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden im Zuge der geplanten Änderungen der hessischen Kommunalverfassung werden nach Auffassung der Kommunalpolitischen Vereinigung Vogelsberg (KPV) zu keinen Änderungen irn Vogelsbergkreis führen. Der Zusammenschluss der Kommunalpolitiker der CDU im Kreis sieht in der jetzigen Fassung des in dieser Woche in den hessischen Land-tag eingebrachten Gesetzentwurfes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften keine Probleme auf Vogelsberger Kommunen zu kommen.
Die ursprünglich im Vor-Entwurf vorgesehene Einführung einer "strikten Subsidiarität", die privates vor kommunalem Handeln bevorzugt hätte, ist auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände vom Tiseh, so KPV-KreisVorsitzender Micha-el Apel. Allerdings seien die bisherigen Bedingungen, dass sich die Gemeinde wirtschaftlich betätigen dürfe, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt und die Betätigung im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht, ergänzt worden um die Regelung, dass "der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann". Gleichwohl gelte für diese Ergänzung ein Bestands schütz für vor dem 1. April 2004 ausgeübte Betätigungen, betont die KPV.
Für neue wirtschaftliche Betätigungen gelte zudem eine der Gemeindevertretung vorzulegende Marktanalyse über Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft. Innerhalb von jeweils fünf Jahren müssen die Gemeinden nunmehr selbst überprüfen, ob ihre wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen erfüllt und ob nicht Private die Tätigkeit erfüllen können. Weiterhin nicht als wirtschaftliche Betätigung gelten Tätigkeiten, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, sowie auf den Gebieten des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Abfall- und Äbwasserbeseiti-gung sowie zur Deckung des Eigenbedarfs.
Neu eingefügt wird auch der Beteiligungsbericht und die Offenlegung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde. Die Gemeinde hat dann zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich ihre Beteiligungen in einem Bericht darzulegen. In ihm müssen Angaben über den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe sowie über die Grundzüge des Geschäftsverlaufes, die Ertragslage und Kapitalzuführungen enthalten sein.
Weitere wichtige Änderung der hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist die
wahlweise Einführung der doppelten Buchführung anstelle der Verwaltungsbuchführung,
über die die Gemeindevertretung entscheidet. Weitere Änderungen des Kommunalrechts
sind u.a. die Einführung einer Mindestgröße von Fraktionen (zwei Personen),
die Auflösung von Ortsbeiräten mit Zwei-Drittel-Mehrheit durch die Gemeindevertretung,
aber ohne Zustimmung des Ortsbeirates sowie die Nichtwahl eines Ortsbeirates
oder Ausländerbeirates, wenn nicht genügend Bewerber vorhanden sind. Die
umfassenden Änderungen des Kommunalrechts sollen zum l. Januar 2005 in
Kraft treten.