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Hess. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft Postfach 31 09 • D-65021 Wii

HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN

Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben) IM2-79m12.01-227/01
Bearbeiter/in: Herr Gräfe
Durchwahl: 815-1315
E-Mail: a.graefe® mulf.hessen.de
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Ihre Nachricht vom:

Datum:
2. Oktober 2001

An

Oberhessische Versorgungsbetriebe Aktiengesellschaft
Postfach 10 07 63
61147 Friedberg

Zuwendungen zum Bau von kommunalen Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen

Ihr Schreiben vom 24.07.2001 - C/Za

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihre Frage nach der Zweckbindung, der vom Land mitfinanzierte Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen unterliegen, möchte ich folgendes ausführen:

Nach § 49 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Dementsprechend ist nach den Fördergrundsätzen, die bis 1994 bzw. 1997 Bestandteil der Zuwendungsbescheide für den Bau von Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen waren, ein Widerruf möglich, wenn die geförderten Bauten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung veräußert und nicht mehr dem Verwendungszweck verwendet werden. Abweichend hiervon ist nach den seit 1997 für Wasserversorgungsmaßnahmen verwendeten Förderbedingungen ein Widerruf möglich, wenn die Bauten innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren veräußert und / oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Nach Ihrer Darstellung sollen die gemeindlichen Anlagen lediglich an die OVAG verpachtet - d.h. nicht veräußert - werden und auch künftig den in der jeweiligen Bewilligung festgelegten Zwecken dienen. Daher würden sich nach den oben dargelegten Grundsätzen keine nachteiligen Folgen für die gewährten Zuwendungen ergeben.

Hinsichtlich der Finanzierung neuer Investitionen ist folgendes zu beachten:

Kommunale Wasserversorgungsanlagen sollen bis zum Jahr 2003 vom Land finanziert werden. Die Förderung soll aus fachlicher Sicht in 2003 auslaufen, weil bis dahin die Wasserversorgung auch im ländlichen Raum als sichergestellt gelten kann.

Hierfür gilt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Grundwasservorkommen (für Gemeinden, Kreise, Verbände und Organisationen)
• St. Anz. 33/2001 S. 2875 -

Bei dieser Förderung gelten u.a. folgende Kriterien

• Die antragstellende Gemeinde bzw. der antragstellende Verband muß als ländliches Gebiet gemäß „Karte der ländlichen Gebiete im Sinne von Titel I Kapitel IX der EAGFL-Verordnung" definiert sein.

• Der durchschnittliche Wasserverbrauch der letzten 5 Jahre im gesamten Versorgungsgebiet des Antragstellers darf 750.000 mVa nicht überschreiten.

• Der Wasserpreis muss mind. 1,30 Büro und ab 1. Januar 2003 1,18 Büro betragen.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Verband das zweite Kriterium nicht erfüllt und daher keine Fördermittel für künftige Investitionen in Anspruch nehmen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

( Grafe )