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Von der Webseite http://www.mehr-demokratie-hessen.de/HESMERK.DOC entnommen in der Form einer HTM-Datei :.

MERKBLATT ZUR DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN IN HESSEN

Wenn in diesem Merkblatt von "Gemeinden" (bzw. "Gemeindevertretung", "Gemeindevorstand") gesprochen wird, so sind damit auch immer Städte (Stadtverordnetenversammlung, Magistrat) gemeint.

0. Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Hessen ist die Gemeindeordnung (HGO), hier insbesondere der § 8b HGO sowie die §§ 54-57 Kommunalwahlgesetz (KWG). Bürgerbegehren auf Landkreisebene (z.B. Müllentsorgung) sind derzeit nicht möglich.

Der entscheidende Text, den Sie sich unbedingt ansehen müssen, ist der § 8 b HGO (Hessische Gemeindeordnung, er befindet sich im ANHANG).
Bürgerbegehren auf Landkreisebene sind in Hessen rechtlich nicht möglich.

1. Vorüberlegungen

Bevor Sie ein Bürgerbegehren starten, sollten Sie sich über folgende Fragen klar werden:
· Zu welcher Frage soll der Bürgerentscheid durchgeführt werden? Die Frage muß klar und eindeutig formuliert sein.
· Liegt die zu entscheidende Frage in der Kompetenz der Gemeinde (Siehe INDEX)? Kann darüber ein Bürgerentscheid stattfinden? Wie bekomme ich Informationen darüber?
· Welche Menschen, Gruppen, Vereine und Parteien könnten das Bürgerbegehren unterstützen, und z.B. Unterschriften sammeln?

2. Themen für Bürgerbegehren sowie unzulässige Themen

Es können Bürgerbegehren zu allen Fragen durchgeführt werden, die die Gemeinde in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze selbst bestimmen kann. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Anliegen, das die Unterstützuing von 10 Prozent aller Wahlberechtigten besitzt, ein "wichtiges Anliegen" ist.
Ausgeschlossen sind alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Europäischer Union, Bund, Land oder Landkreis fallen. Jedoch sind Stellungnahmen der Gemeinde z. B. zu Planfeststellungs- oder Raumordnungsverfahren oder die Entscheidung über den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstückes für ein betreffendes Projekt dem Bürgerentscheid zugänglich.

Unzulässige Themen
Ausgeschlossen vom Bürgerentscheid sind (§ 8b Abs. 2 HGO):

1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand (Magistrat) oder dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) obliegen, also staatliche Verwaltungsaufgaben, die vom Bund oder vom Land Hessen den Gemeinden zur Erledigung übertragen wurden. Angelegenheiten des Bürgermeisters sind etwa laufende Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben sollten und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, also eher Fragen der Verwaltungsroutine. Dies ist je nach Gemeindegröße unterschiedlich und manchmal nicht ganz eindeutig.

2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, z.B. Dienstanweisungen, Geschäftsordnungen oder verwaltungsinterne Abläufe. Dazu gehört nicht die Frage, ob ein Beigeordneter bzw. Stadtrat in Zukunft ehren- oder hauptamtlich arbeiten soll. (Voraussetzung ist jedoch, daß dies in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt ist, ein Bürgerentscheid in Riedstadt, Kreis Groß-Gerau, hatte denn auch die Änderung der Hauptsatzung zum Gegenstand).
Vorsicht: Gerade diese Frage ist noch nicht höchstricherlich geklärt - die Gemeindevertretung könnte das Begehren für unzulässig erachten!! In der Praxis wurde jedoch in drei Fällen (Riedstadt, Niddatal, Marburg) das Begehren für zulässig erklärt und es kam zum Bürgerentscheid.

3. Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten, z.B. Entschädigungsregelungen.

4. Die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Ge meinde, z.B. Hebesätze der Gemeindesteuern (meist in der Haushaltssatzung)

WICHTIG !!
Bürgerentscheide über konkrete Projekte, die Kosten verursachen und damit den Haushalt betreffen - z.B. Kindergarten-Neubau - sind möglich. Diese müssen dann durch Gemeindevertretungsbeschluß im Haushaltsplan finanziell umgesetzt werden. Einzelne Haushaltsstellen sind z.B. über den Finanzierungsvorschlag zugänglich.

5. Die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe.

6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren , z.B Klagen, Berufungen, Beschwerden.

7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

8. Weiterhin sind unzulässig: Bürgerbegehren mit dem Inhalt, daß die Gemeindevertretung etwas beschließen soll. (Z.B.: "Sind Sie dafür, daß die Gemeindevertretung beschließt, ein neues Rathaus am Gerberplatz zu bauen?"). Der Bürgerentscheid ersetzt immer einen Beschluß der Gemeindevertretung, die Bürger entscheiden immer selbst. (Richtig wäre: "Sind Sie dafür, daß am Gerberplatz ein neues Rathaus gebaut wird?").

9. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten drei Jahre bereits ein Bürgerentscheid stattfand

Prinzipiell sind Bürgerbegehren - mit einzelnen Ausnahmen, die im § 8b HGO aufgeführt sind - über alle Themen möglich, über die die Gemeindevertretung entscheidet. Bürgerentscheide ersetzen Beschlüsse des Parlaments, sind gleichrangig mit diesen, und sind rechtsverbindlich.
TIP: Ein frühzeitiges, klärendes Gespräch mit der Gemeindeverwaltung kann manchmal Licht ins Zulässigkeits-Dunkel bringen!
 

3. Baumaßnahmen, Bauleitplanung

3.1. Laufende Baumaßnahmen
Bei laufenden Maßnahmen (z.B. Bauverträge sind schon geschlossen) sollte man mit der Fragestellung vorsichtig sein.
Empfehlenswert sind Formulierungen wie: "Sind Sie dafür, daß der Bau der Stadthalle am Marktplatz gestoppt wird und daß die Stadtverwaltung mit allen rechtlich zulässigen Mitteln eine Aufhebung der Bauverträge betreibt?"

3.2. Bauleitplanung
Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren zu Entscheidungen mit Abwägungscharakter im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) ist problematisch wegen des Abwägungsgebotes zwischen öffentlichem - z.B. S-Bahn-Trasse - und privatem Interessen - z.B. Grundstückseigentümer -, zumal auch Fachaufsichtsbehörden und andere mitreden.
Jedoch können über alle anderen Verfahrensschritte in der Bauleitplanung Bürgerentscheide stattfinden:

a) In einem bestimmten Gebiet soll ein Bauleitplan aufgestellt werden, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen
Z.B. Bürgerentscheid in Kronberg, Hochtaunuskreis, am 5.3.1995:
"Sind Sie dafür, daß für das Gebiet, das von der Friedrichstraße, der Oberhöchstädter Straße, der Ludwig-Sauer-Straße und den vorhandenen Bebauungsplänen Nr. 310 und 204 im Bereich der Schillerstraße begrenzt wird, ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt wird mit dem Inhalt, die vorhandene Bebauung hinsichtlich Art und Maß der bisher in diesem Gebiet vorhandenen Nutzung, deren Bauweise und der absolut überbaubaren Grundstücksfläche festzuschreiben und den wertvollen Baumbestand zu erhalten (...)?"

b) Ein bestehender Flächennutzungs- oder Bebauungsplan soll geändert werden
Z.B. Bürgerentscheid in Alheim, Kreis Hersfeld-Rotenburg am 11.9.1994:
"Der Bebauungsplan Nr. 12 "Baugebiet Haischwiese" im Ortsteil Heinebach soll dahingehend geändert werden, daß ein Teil der ausgewiesenen Gewerbeflächen wie folgt ausgewiesen werden soll: Gewerbegebiet: Zulässig sind auf den Teilflächen (...)?"

c) Ein von der Gemeindevertretung eingeleitetes Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes wird gestoppt
Z.B. Bürgerentscheid in Sulzbach, Main-Taunus-Kreis, am 24.4.1994:
"Sind Sie dafür, daß der Beschluß der Gemeindevertretung Sulzbach vom 16.12.1993, einen Bebauungsplan südlich der Bahnstraße in den Ausmaßen des noch gültigen Flächennutzungsplans aufzustellen, aufgehoben wird (...)?"

d) Der Planentwurf eines zur Zeit im Aufstellungsverfahren befindlichen Bauleitplanes soll geändert werden
Z.B. Bürgerentscheid in Berchtesgaden, Bayern am 21.4.1996:
"Erhaltung des Milchkurgarten durch Rücknahme des Bebauungsplanentwurfs vom 17.7.1995 und die Aufstellung eines neuen umwelt- und sozialverträglichen Bebauungsplans mit folgenden Maßgaben:
1. Die vorhandene Grünfläche, die Terrasse und die historischen Kellergewölbe sind weitestgehend zu erhalten. 2. Die Gebäudehöhen aller Bauten dürfen "Erdgeschoß plus Obergeschoß plus ausgebautes Dachgeschoß" nicht überschreiten. 3. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Stellplätzen für den Bereich Milchkurgarten sind Öffentliche KFZ-Stellplätze für die Anwohner und Anlieger des Nonntals mit Pfarrheim St. Andreas zu errichten (Tiefgarage/ Parkpalette). Stellplatzablöse ist weitestgehendst zu vermeiden."

e) Der Planentwurf eines zur Zeit im Aufstellungsverfahren befindlichen Bauleitplanes wird öffentlich ausgelegt
Z.B. Bürgerentscheid in Egelsbach, Landkreis Offenbach, am 11.12.1994:
"Soll entgegen dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 7.9.1994 gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches die sofortige öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 29 "Im Brühl" vorgenommen werden (...)?"
f) Zur Sicherung des Aufstellungsverfahrens einer Bauleitplanung wird eine Veränderungssperre erlassen
g) Zusammen mit dem Bauleitplan wird ein Grünordnungsplan aufgestellt.
(Anmerkung zu den Beispielen: Die Regelung der hessischen Gemeindeordnung entspricht in diesem Punkt der bayerischen Gemeindeordnung).

3.3. Baugenehmigungen (s. auch Bauleitplanung)
Soll ein Bauvorhaben (z.B. Bauschutt-Aufbereitungsanlage in Alsbach-Hähnlein, Kreis Bergstraße) zugelassen werden, das nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt (Bauvorhaben im sogenannten Innen- bzw. Außenbereich), so muß die Gemeinde ihre Zustimmung geben. Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gegenüber der Genehmigungsbehörde (in der Regel das Landratsamt) kann Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (AndereAnsicht VG Bayreuth,Urteil vom 7.3.1996, nicht rechtskräftig, Az: B 2 K 96.31), insbesondere, wenn die Hauptsatzung diese Entscheidung nicht an den Gemeindevorstand / Bürgermeister übertragen hat.
Daher ist es sehr wichtig, ein Bürgerbegehren, mit dem eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ausgesprochen werden soll, mit dem Beschluß zu verbinden, daß für das betreffende Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt, das Baugesuch zurückgestellt oder eine Veränderungssperre erlassen wird. Die Veränderungssperre muß dabei bereits als Satzungstext formuliert sein.

Nachdem Ihr Thema feststeht, geht es nun daran, eine korrekte Unterschriftenliste zu erstellen, mit denen die notwendigen Unterschriften gesammelt werden.

4. Gestaltung der Unterschriftenliste (Äußerst wichtig!!)

Dieser Punkt führte in der Vergangenheit dazu, daß wegen kleiner formaler Fehler oftmals das ganze Bürgerbegehren für unzulässig erklärt wurde, die Unterschriftensammlung umsonst war und erheblicher Unmut und Enttäuschung sich verbreitete!! Oft half auch eine Klage nicht weiter. Daher sollten Sie vor dem Druck und vor der Verteilung der Unterschriftenlisten die folgenden Punkte aufmerksam durchlesen und ihre Unterschriftenliste ggf. von der Verwaltung oder von jemandem mit Erfahrung/juristischen Kenntnissen prüfen lassen. (Die Zeit für die Vorbereitung ist zwar knapp, lohnt sich jedoch!)

Die Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren muß bestimmte formale Bedingungen erfüllen (§ 8 b Abs. 3 HGO, Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1994, Az. 6 TG 2702 / 94). Ansonsten kann sie von Ihnen frei gestaltet werden.
Ein Muster einer Unterschriftenliste finden Sie im Anhang!

1. Das Bürgerbegehren muß schriftlich beim Gemeindevorstand / Magistrat eingereicht werden.

2. Die Bezeichnung "Bürgerbegehren" bzw. "Antrag auf Bürgerentscheid" mit dem Verweis auf die Rechtsgrundlage "nach § 8 b HGO" wird dringend empfohlen

3. Eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung
Diese Frage ist in der Regel der Abstimmungstext beim Bürgerentscheid!
Die Frage sollte positiv formuliert werden, d.h. wer für das Begehren ist, sollte mit Ja stimmen können. Beispiele für Fragestellungen:
· "Sind Sie dafür, daß auf dem Gebiet x ein Kindergarten gebaut wird?"
· "Sind Sie dafür, daß in den Straßen a bis z eine Fußgängerzone eingeführt wird?"
· "Befürworten Sie es, daß der Beschluß Stadtverordnetenversammlung vom 9.2.96, am Musterplatz eine Stadthalle zu bauen, aufgehoben wird?"

Die Fragestellung muß nicht unbedingt als ein Satz in Frageform formuliert werden.
Bei Vorschlägen, die aus mehreren Punkten bestehen, ist eine zusammenfassende Frage möglich:
· "Soll das nachfolgend beschriebene Verkehrskonzept von der Gemeinde xy umgesetzt werden?
1. Die Stadt x baut Radwege in ...
2. Die Stadt x erstellt einen Plan ..."
· "Stimmen Sie folgendem Antrag zu?
1. Der Bebauungsplan xy wird ...
2. Zur Sicherung der Planung wird folgende Veränderungssperre erlassen: § 1 ...
3. Das Grundstück z wird nicht verkauft."

Falls Sie Hilfestellung brauchen, hilft Ihnen der Verein "Mehr Demokratie e.V. weiter!

3. Begründung des Bürgerbegehrens
Eine zumindest knappe Begründung muß enthalten sein. Deren Form und Inhalt kann frei gewählt werden.

4. Kostendeckungsvorschlag
Die Unterschriftenliste muß, sofern sie Kosten verursacht, einen "nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren" Finanzierungsvorschlag enthalten. Zumindest überschlägig sollten die Höhe der Kosten (vor allem der Investitionskosten) sowie Vorschläge zur Deckung der Kosten angegeben werden. Dies sind z.B. Veräußerung von Vermögen, Kreditaufnahmen, Verzicht auf andere Ausgaben, Steuererhöhungen oder Umschichtungen im Haushalt.
Allerdings sollten keine allzu hohen Anforderungen an einen solchen Vorschlag gestellt werden (Hessische Gemeindeordnung - Kommentar von Gerhard Schneider und Wilhelm Jordan, mit Verweis auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 25.10.1976)

TIP: Nicht nur aus formalen Gründen ist ein Finanzierungsvorschlag sinnvoll:
Er steigert auch Ihre Vertrauenswürdigkeit und Seriösität!

5. Mindestens eine und bis zu drei Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit Namen und Adresse.

Vereine oder andere juristische Personen gelten nicht als Vertrauenspersonen. Diese `offiziellen Vertreter/-innen" können Stellungnahmen der Gemeinde entgegennehmen oder eigene Stellungnahmen abgeben. Diese sind auch im Falle einer juristischen Auseinandersetzung befugt zu klagen. Es muß mindestens eine Person, sollten aber drei Personen aufgeführt werden. Wenn mehr als drei Vertrauenspersonen aufgeführt werden (z.B. um für den Fall, daß einer der Vertreter ausfällt, Ersatz zu haben), so sind diese als "Stellvertreter/-innen der Vertrauenspersonen" zu bezeichnen.

Unterschriftenteil (s. auch Muster-Unterschriftenliste im Anhang)
Dieser Teil sollte am Ende des gesamten Textes stehen, da so eindeutig alle Teile des Begehrens (Begründung, ...) mitunterzeichnet werden.
Die gesammelten Unterschriften werden von der Verwaltung später auf Ihre Gültigkeit hin überprfüft. Deshalb müssen die Unterzeichnenden eindeutig identifizierbar sein, diese müssen zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigt in der Gemeinde sein. Folgende Spalten sollten angelegt werden:

Nr Vorname Name Geburtsdatum Straße PLZ, Ort(evtl. schon eindrucken!) Datum der Unterschrift Unterschrift Bemerkungen der Behörde
 

TIP: Nehmen Sie, bevor Sie mit der Sammlung der Unterschriften beginnen, mit Ihrer Gemeindeverwaltung oder dem Landratsamt Kontakt auf. Legen Sie Ihre Liste vor und fragen Sie, ob es Änderungsvorschläge gibt. Mancher Fehler kann damit vermieden werden. Ein Anspruch auf Beratung besteht allerdings nicht.

WICHTIG! Auf jeder Unterschriftenliste muß der gesamte Text des Bürgerbegehrens mit allen Bestandteilen (Begründung, ...) abgedruckt sein. Denn dieser wird als Ganzes unterschrieben. Bei zweiseitigen Listen verweisen Sie bitte auf die
Vorderseite (z.B. "Bürgerbegehren XY in Z; Text, Begründung, Kosten- deckungsvorschlag und Vertrauenspersonen auf der anderen Seite")

5. Sammlung der Unterschriften

Die Unterschriften können von Ihnen z.B. an Informationsständen, im Bekanntenkreis, in Vereinen, in Geschäften, ... gesammelt werden. Sie können auch die Unterschriftenliste als Postwurfsendung an alle Haushaltungen verteilen mit der Bitte, diese bis zu einem bestimmten Datum zurückzuschicken. Auch die Schaltung von Anzeigen ist möglich (jedoch immer mit dem gesamten Begehrenstext mit allen Bestandteilen).

Sechs-Wochen-Frist / Zeitliche Begrenzung (§ 8b, Abs. 3 HGO):
Für die Unterschriftensammlung gibt es nur dann eine zeitliche Begrenzung, wenn sich das Begehren gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung wendet. Dann beträgt die Frist sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses. Richtet sich Ihr Anliegen nicht gegen einen `Parlamentsbeschluß´, dann entfällt die Sechs-Wochen-Frist.
 

TIP: Sie können wertvolle Zeit gewinnen, wenn Sie vor einer zu erwartenden Entscheidung der Gemeindevertretung schon organisatorisch tätig werden und sich dieses Merkblatt durchlesen, Mitstreitende suchen oder den Text der Unterschriftenliste vorbereiten! Die Sechs-Wochen-Frist gilt immer erst ab dem erfolgten Beschluß.

Anzahl der benötigten Unterschriften (Bürgerbegehrens-Quorum/Einleitungsquorum)
Die Anzahl der für ein Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften beträgt nach § 8b, Abs. 3 HGO zehn Prozent der bei der letzten Kommunalwahl Wahlberechtigten. Ihre Verwaltung (Wahlamt) gibt Ihnen Auskunft, wie hoch diese Anzahl war. Es dürfen nur Wahlberechtigte unterschreiben ( d.h., sie müssen 18 Jahre alt sein und ihren Erstwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde haben). Maßgeblich ist das Datum der Unterschrift! Wahlberechtigte Bürger/innen der Europäischen Union können ebenfalls unterschreiben.
Ungültige Eintragungen werden von der Gemeinde gestrichen. Sammeln Sie deshalb mehr Unterschriften als gesetzlich vorgesehen, damit ein Puffer für ungültige oder doppelte Unterschriften vorhanden ist.

TIP: Die Erfahrung lehrt, daß ca. 5-10 % der Unterschriften ungültig sind. Häufig unter- schreiben die Leute zweimal oder haben (nur) ihren Nebenwohnsitz in der Gemeinde. Deshalb: Sammeln Sie ca. 10-15 % mehr Unterschriften, als nötig sind. Nützen Sie ggf. die gesamten sechs Wochen aus!

6. Aufschiebende Wirkung

Für den Fall, daß Ihre Gemeinde Ihr angefangenes Bürgerbegehren nicht abwarten und sofort vollendete Tatsachen schaffen will, steht Ihnen das Recht zu, eine aufschiebende Wirkung per Gerichtsurteil und Eilantrag zu erwirken. Die Gemeindeorgane dürfen - bei erfolgreicher Klage - bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist und bei schon erfolgtem Beginn der Unterschriftensammlung nichts wesentliches tun, das dem Begehren zuwiderlaufen würde (z. B. einen Strom-Konzessionsvertrag unterzeichnen, der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ist; VG Wiesbaden, Az.: 3/3 G 805/93 vom 22.09.1993 und HessVGH Az.: 6 TG 2221/93 vom 26.10.1993 sowie VG Wiesbaden, Az.: 3/3 G 955/93 vom 03.11.1993). Bei einem offensichtlich unzulässigen Bürgerbegehren tritt die aufschiebende Wirkung jedoch nicht ein.

7. Einreichung, Überprüfung der Unterschriften und Zulässigkeitsentscheidung (§ 8b, Abs. 3, Abs. 4 HGO)

Nachdem Sie genügend Unterschriften gesammelt haben, reichen Sie diese schriftlich beim Gemeindevorstand / Magistrat ein. Anschreiben z.B.: "mit beigefügten 860 Unterschriften für das Bürgerbegehren beantragen wir die Durchführung eines Bürgerentscheides..."

TIP: Die Presse freut sich immer über Bilder von engagierten BürgerInnen, die Aktenordner voller Unterschriften überreichen - gehen Sie ruhig persönlich aufs Rathaus! Ab sofort stehen Sie ohnehin im Rampenlicht der Öffentlichkeit...

Mit Einreichung der Unterschriften tritt eine aufschiebende Wirkung bis zum Bürgerentscheid in Kraft. Die Unterschriftenlisten werden nun von der Gemeinde überprüft. Ungültige Eintragungen werden gestrichen. Die Gemeinde darf die Daten der Unterschriftenlisten nicht für andere Zwecke verwenden. Die Listen dürfen auch nicht an Dritte zur Einsicht gegeben werden. In solchen Fällen sollten Sie den Hessischen Datenschutzbeauftragten informieren und um Einschreiten bitten (Hessischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Tel. 0611 / 14080, Fax 0611 / 37 85 79).
Zulässigkeitsentscheidung der Gemeindevertretung

Nach Einreichung der Unterschriften muß die Gemeindevertretung unverzüglich -d.h., so schnell es der Tagungsplan zuläßt- über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. (Wenn sich Ihr Begehren nicht gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung gewandt hatte, sie also nicht die Sechs-Wochen-Frist zu beachten hatten, dann können Unterschriften bis zu diesem Zulässigkeitsbeschluß nachgereicht werden.)
Die Gemeindevertretung darf dabei keine politische Entscheidung fällen, sondern es geht um eine reine Rechtsfrage (Liegen genügend Unterschriften vor? Liegt die Fragestellung in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde? Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt? etc.). Oft holt die Gemeinde vorher ein Rechtsgutachten des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und/oder der Kommunalaufsicht (Landratsamt bzw. Regierungspräsidium) ein.

An diesem Punkt macht sich Ihre anfängliche Gründlichkeit bzgl. dieser formalen Fragen bezahlt: Die Gemeindevertretung könnte sonst wegen formalen Mängeln Ihr Bürgerbegehren für unzulässig erklären!!
 

Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig, so können die Vertrauenspersonen Klage beim Verwaltungsgericht einlegen, mit der die Gemeinde verpflichtet werden soll, das Bürgerbegehren zuzulassen. Wenn auf dem Bescheid der Gemeinde eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung steht, muß die Klage innerhalb eines Monats eingereicht werden. Manchmal kann es sinnvoll sein, ein Bürgerbegehren neu zu formulieren und dieses nach erneuter Unterschriftensammlung nochmal einzureichen. Die Sechs-Wochen-Frist ist jedoch immer zu beachten!

Falls Sie eine Klage erwägen / vorhaben, hilft der Verein Mehr Demokratie e.V. gerne bei der Auswahl geeigneter und erfahrener Anwälte (Mehr Demokratie e.V. besitzt eine Liste)

7.1. Die Gemeindevertretung entspricht dem Begehren (§ 8 b, Abs. 4, Satz 3)

Der angestrebte Bürgerentscheid entfällt, wenn das Parlament die "begehrten" Maßnahmen beschließt (z.B. Rücknahme einer getroffenen Entscheidung).

Praxis: Dies ist in Hessen keine Seltenheit: Jedes siebte Bürgerbegehren hatte in den vergangenen Jahren auf diese Weise Erfolg!

8. Information der Bürgerinnen und Bürger

Um eine objektive Information der Bürgerinnen und Bürger vor einem Bürgerentscheid sicherzustellen, sieht die HGO in § 8 b, Abs. 5 vor, daß den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffasungen dargelegt werden müssen. Wenn die Gemeinde also z.B. eine Informationsbroschüre erstellt, müssen die Stellungnahmen der Initiatoren des Bürgerbegehrens (in der Regel wird auf die Begründung auf der Unterschriftenliste zurückgegriffen), der Gemeindevertretung sowie des Gemeindevorstands enthalten sein.

9. Durchführung des Bürgerentscheids

Der Bürgerentscheid soll von der Gemeinde unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung durchgeführt werden, Fristen zur Abstimmungsvorbereitung müssen selbstverständlich eingehalten werden, Briefwahl muß ermöglicht werden. Die Durchführung erfolgt wie bei einer Kommunalwahl.

9.1. Das Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid
Dieses Erfordernis beim Bürgerentscheid besagt, daß ein Bürgerentscheid dann erfolgreich ist, wenn zwei Bedingungen erfüllt werden:
1. Eine Mehrheit der Abstimmenden entscheidet im Sinne des Begehrens
2. Mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten entscheiden im Sinne des Begehrens.

Beispiel: Bei ca. 13 000 Einwohnern und 10 000 Stimmberechtigte müssen für das Begehren
(1.) die Mehrheit der Abstimmenden (> 50 %) und
(2.) mindestens 2 500 Stimmen (25 % der Stimmberechtigten) stimmen

9.2. Zwei Bürgerentscheide zum gleichen Thema? - Die Stichfrage
Es kann passieren, daß zwei Bürgerentscheide zur gleichen Zeit zum gleichen Thema stattfinden, z.B. weil zwei Bürgerbegehren eingereicht wurden. Wir schlagen für solche Fälle die "Stichfragen-Lösung" vor. In der Schweiz wird dies so praktiziert und hat sich dort bewährt.

10. Literatur

Folgende Schriften vertiefen dieses Merkblatt und behandeln weitere Fragen (Stand: Aug. 03):
Hannapel/Meireis: Leitfaden zur Durchführung von Bürgerbegehren und Volksbegehren in Hessen, Dt. Städteverlag, Ausgabe 1997 (amtliche Version)
Rechtskommentare zur Hessischen Gemeindeordnung
Meyer, Hans / Stolleis, Michael: Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, 3. Auflage, Baden-Baden 1994
Schneider, Gerhard / Jordan, Wilhelm (Loseblattsammlung): Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, 12. Lieferung 03/1994.
Foerstemann, Friedhelm: Die Gemeindeorgane in Hessen, 4. Auflage, Mainz 1993

TIP: Literatur gibt es kostenlos bei der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung.
Jede/r Abgeordnete besitzt einen Rechtskommentar und könnte Ihnen behilflich sein.

11. Weitere Beratung

Damit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid möglichst reibungslos stattfinden können, bietet Mehr Demokratie e.V. einen Beratungsservice an:

Tel. bundesweit: 089-821 17 74 Fax 089-821 11 76;
Tel. Hessen: 069-59 44 46 Fax 069- 59 44 46 (Thomas Rupp)

Mitgliedern von Mehr Demokratie e.V. steht der Beratungsservice kostenlos zur Verfügung.
Wir bieten außerdem Seminare an: Z.B. "Bürgerentscheide erfolgreich organisieren und durchführen" (Rechtliche Grundlagen, Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, etc.).
Außerdem vermitteln wir juristische Beratung (Eine Liste mit Anwälten halten wir bereit)...

Muster-Unterschriftenliste für Bürgerbegehren in Hessen
 
 

BÜRGERBEGEHREN XYZ in Musterhausen

Mit meiner Unterschrift beantrage ich die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 8 b HGO zu folgender Frage:

"Sind Sie dafür, daß :................................................................................. ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................. ?"

Begründung:
- asdfjklöf
- dsaölkd
- ölkjfdsa

Kostendeckungsvorschlag:
$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$DM$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$EURO$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$

Als Vertrauenspersonen werden benannt:
1. Klara Musterfrau, Gültigkeitsgasse 1, 66666 Musterhausen, (ggf.) Tel.
2. Günter Mustermann, Bürgerstr. 25, 66666 Musterhausen (ggf.) Tel.
3. ...........................................
 

Hinweise: Bitte lesbar schreiben! Gültig sind nur Unterschriften von in Musterhausen Wahlberechtigten!
Nr Vorname Name Geburtsdatum Straße PLZ, Ort(evtl. schon eindrucken!) Datum; Unterschrift Bemerkungen der Behörde
 

Anmerkungen
 

Fragestellung

Möglichst präzise!
Soll mit Ja/Nein zu beantworten sein
 

Begründung

Eine knappe reicht; sonst keine Vorgaben
 

Finanzierungsvorschlag

Muß enthalten sein!
Keine allzu hohen Ansprüche
 

Vertrauenspersonen

Mindestens eine muß benannt werden
 

Unterschriftenspalten können auf der Rückseite fortgeführt werden. Dazu: am Kopf der Rückseite Verweis, etwa: "Bürgerbegehren XYZ in Musterhausen; Text, Begründung, Finanzierungsvorschlag, Vertrauenspersonen umseitig"

Wichtig: Unterschriften sollen am Ende des gesamten Textes geleistet werden
 

Die Regelung im Wortlaut: § 8b Hessische Gemeindeordnung
 

§ 8b Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten
4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, muß es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muß die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme entalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muß von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheit zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63, 74 und 138 finden keine Anwendung.
(8) Das Nähere regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz
(Hervorhebungen durch die Redaktion)
 

Themenausschluss
 

Sechs-Wochen-FRIST

Formale
Anforderungen

Bürgerbegehrensquorum: 10 %
 

Zulässigkeit
 

Bürgerentscheid
25 % - Zustimmungsquorum
 

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INDEX

Kompetenz der Gemeinde

Was alles in der Gemeindekompetenz liegt, steht ... Bitte fragen Sie in der Gemeinde nach.

Planfeststellungs- und Raumordnungsverfahren
...

Hauptsatzung

enthält meist Regelungen zur Zahl der haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten / Stadträte und Regelungen zu Ortsbeiräten. Eine Hauptsatzung erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Die Haushaltssatzung (§ 94 Abs. 2 HGO)

steht vor den Einzeltiteln eines Haushalts. Darin werden die Steuersätze (insbesondere für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer), der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben und die vorgesehenen Kreditaufnahmen festgelegt.

Bauleitplanung

Unter diesen Sammelbegriff faßt man Flächennutzungspläne ("vorbereitender Bauleitplan", grundsätzliche Nutzung: wie soll ein Grundstück genutzt werden?) und Bebauungspläne ("verbindlicher Bauleitplan"; konkrete Nutzung: Planung der Bebauung eines Grundstücks) zusammen. Siehe hierzu auch die entsprechenden §§ des Baugesetzbuches (BauGB).

Sechs-Wochen-Frist

Bei Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung wenden, gilt eine Frist, um die erforderlichen Unterschriften zu sammeln. In der Regel ist der Beginn der Sechs-Wochen-Frist der Tag des Beschlusses der Gemeindevertretung. In Ausnahmefällen, z.B. bei der Veröffentlichung eines neuen Bebauungsplans, gilt jedoch das Datum der Bekanntgabe im amtlichen Verkündigungsorgan / Amtsblatt als Beginn der Frist.

Bürgerbegehrens-Quorum / Einleitungsquorum (10%)

In Hessen müssen zehn Prozent der wahlberechtigten Einwohner der letzten Kommunalwahl ein Bürgerbegehren unterschreiben, damit ein Bürgerentscheid beantragt werden kann.

Bürgerentscheids-Quorum bzw. Zustimmungsquorum (25 %)

Ein Bürgerentscheid ist nur dann erfolgreich, wenn zwei Erfordernisse erfüllt werden:

1. Mehrheit der Abstimmenden im Sinne des Begehrens
2. Mindestanzahl von Stimmen für das Begehren: 25 Prozent der Stimmberechtigten.
Beispiel: Bei 10 000 Stimmberechtigte müssen (1.) die Mehrheit und (2.) mindestens
2 500 Stimmen für das Begehren zustandekommen.
 

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