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Kommentar Flugsicherung
Privatisierung mit Grundgesetz
Eine Überraschung ist das nicht. Das Zögern des
Präsidenten war schon öffentlich, seine Skepsis halb
öffentlich geworden, bevor daraus der definitive Bescheid wurde:
Dies Gesetz unterzeichne ich nicht. Mal abgesehen von den jedesmal
umstrittenen Fragen, ob das Staatsoberhaupt die Arbeit des Gesetzgebers
überhaupt dem Inhalt nach (oder nur auf korrektes Verfahren)
prüfen darf, und ob bei Nicht-Billigung die verweigerte
Ausfertigung angemessen ist, oder nicht vielmehr eine Signatur unter
Vorbehalt (mit Verweis auf das Verfassungsgericht) - abgesehen davon
ist Köhlers Entscheidung zu begrüßen.
Im Gegensatz zu den genannten Fragen handelt es sich nämlich nicht
um Spitzfindigkeiten für konstitutionelle Feingeister. Das
Überlinger Flugzeug-Unglück hat es auf schreckliche Weise
gezeigt, die Rechtsprechung dazu hat es in wünschenswerter
Deutlichkeit festgehalten: Die Eigentümerstruktur der
Flugsicherung und die Aussicht auf wohlbehaltene Landung der
Fluggäste haben miteinander zu tun. Köhlers Feststellung, der
Staat verstoße gegen seine Aufgabe, wenn er das Instrument zu
ihrer Erfüllung aus der Hand gebe, verdient Beifall.
Allzu sorglos folgt allerdings sein Fingerzeig, der Gesetzgeber
könne sich ja durch Änderung des Grundgesetzes aus der
Verlegenheit helfen. Die Hürden des Grundgesetzes sind kein
sportliches Problem, sie haben durchaus eine sinnvolle Schutzfunktion.
Es geht also nicht darum, die Verfassung privatisierungsgerecht
hinzuhobeln. Umgekehrt wird Sicherheit draus: Wer privatisieren will,
halte sich gefälligst ans Grundrecht. Knut Pries
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Copyright © FR online 2006
Dokument erstellt am 24.10.2006 um 17:16:20 Uhr
Letzte Änderung am 24.10.2006 um 17:45:31 Uhr
Erscheinungsdatum 25.10.2006