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Stand: 20.12.2000
V o r b l a t t

Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG)  der Bundesrepublik Deutschland

Stand: 20.12.2000
Informationsfreiheitsgesetz
(IFG)

Vom ...
 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsatz

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit diese Verwaltungstätigkeit verrichten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen.

(3) Abweichende oder inhaltsgleiche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienenden schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig festgehaltenen Aufzeichnungen, insbesondere Akten, Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten. Vorentwürfe und Notizen gehören nicht dazu.

2. Dritter ist jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

3. Verwaltungsverfahren ist jedes Verfahren, das der Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung dient § 3 Schutz von Gemeinwohlinteressen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1. wenn das Bekanntwerden der Informationen die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder Belange des Staatsschutzes berührt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann,

2. wenn die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt wird,
3. wenn die Informationen aufgrund eines Gesetzes der Geheimhaltung bedürfen,

4. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des Verfahrens sind,

5. wenn durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen der Länder, der Europäischen Union, internationaler Einrichtungen oder von Drittstaaten ohne deren Zustimmung offenbart würden.

§ 4 Schutz von Verwaltungsabläufen

Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden,

1. wenn er Informationen aus einem laufenden Verwaltungsverfahren betrifft, es sei denn, er bezieht sich nur auf Ergebnisse der Beweiserhebung, auf Gutachten und auf Stellungnahmen von dritter Seite,

2. bei vertraulich übermittelten und erhobenen Informationen,

3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet werden könnte.
In Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG wird Zugang zu Informationen nur nach Maßgabe des § 29 VwVfG gewährt.

§ 5 Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit personenbezogene Daten Dritter zugänglich gemacht würden und das Informationsinteresse des Antragstellers Datenschutzrechte des Dritten nicht überwiegt, es sei denn, der Dritte stimmt dem Informationszugang zu. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG-E-neu dürfen nur offenbart werden, wenn der Dritte ausdrücklich einwilligt.

(2) Das Geheimhaltungsinteresse des Dritten überwiegt bei Informationen aus Personalakten und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Die allgemeine Amtsverschwiegenheit gehört nicht dazu
.
(3) Das Geheimhaltungsinteresse des Dritten überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers in der Regel dann nicht, wenn sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und

1. der Dritte als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat,

2. der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat,

3. der Dritte Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist oder war. § 29 VwVfG bleibt unberührt.

§ 6 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offenbart würde und das Informationsinteresse des Antragstellers nicht das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Dritten überwiegt, es sei denn, der Dritte stimmt dem Informationszugang zu. Gleiches gilt zum Schutze geistigen Eigentums. Dritter im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine Behörde sein.

§ 7 Antrag und Verfahren

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist bei der Behörde zu stellen, die über die begehrten Informationen verfügt. Soweit der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 und § 6 betrifft, muss er begründet werden
.
(2) Auskünfte können mündlich oder schriftlich erteilt werden.

(3) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen, Ablichtungen und Ausdrucke fertigen oder fertigen lassen.

(4) Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu prüfen.

§ 8 Beteiligung Dritter

Die Behörde gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Satz 2 entscheidet die Behörde unter Abwägung der Interessen, wenn sich der Dritte nicht äußert oder die Akteneinsicht ablehnt. Die Entscheidung ist auch dem Dritten bekanntzugeben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anordnung der ihm ebenfalls bekanntzugebenden sofortigen Vollziehung.

§ 9 Teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

(1) Besteht ein Informationszugangsanspruch nur zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist. Gibt die Behörde dem Antrag in den Fällen des § 8 Satz 2 statt, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 VwVfG entsprechend.

(2) Lehnt die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ab, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

§ 10 Kosten

Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 10 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes und die Umweltinformationskostenverordnung gelten entsprechend.

§ 11 Veröffentlichungspflichten

(1) Organisations- und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(2) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

§ 12 Bundesbeauftragter für Informationsfreiheit

Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird die Aufgabe eines Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit übertragen, den jeder anrufen kann, der der Ansicht ist, in seinem Recht auf Informationsfreiheit verletzt worden zu sein. § 21 und §§ 24 Abs. 1, Abs. 3, 4 und 5, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 und 3 und § 26 Abs. 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 13 Änderung des Bundesarchivgesetzes

Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Gleiches gilt für Informationen, die einem Informationszugang nach dem Informations- freiheitsgesetz vom .... unterlegen haben.

§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.