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14. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG - Drucksache 14/4225 20. 10. 98

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen"

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluß vom 22. September 1998 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlußfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister der Finanzen vertreten.

A. Problem

Die aus den Darlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu erwartenden Rückflüsse (Zinsen, Tilgungen) erreichen voraussichtlich ab dem Jahr 2000 ein Volumen, das den Wiedereinsatz der Mittel für Zwecke der Wohnungsbauförderung übersteigt. Damit kann ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Bindung der Rückflüsse durch das Hessische Rückflußbindungsgesetz zugunsten des Wohnungsbaues nicht mehr eingehalten werden. Gleichzeitig ist absehbar, daß das Land Hessen ebenfalls ab dem Jahr 2000 durch die EU-Strukturreform und die damit einhergehende Konzentration der Förderregionen besonders stark betroffen sein kann. Diese Entwicklung wird dann zu einem erhöhten Subventionsbedarf auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung fuhren.

B. Lösung

Aus dem Darlehensbestand der Wohnungsbauförderung in Höhe von ca. 7,8 Mrd. DM - Stand: Ende 1997, einschließlich der mitwirkenden Bundesmittel - wird ein Sondervermögen gebildet. Die hieraus resultierenden Darlehensrückflüsse, die nach Abzug der Bundesanteile und der für die Vorfinanzierung der Rückflüsse zu erbringenden Beträge verbleiben, werden künftig zweckgebunden nicht nur für den sozialen Wohnungsbau, sondern auch für die Wirtschaftsförderung eingesetzt. Das gleiche gilt für Erträge und Erlöse aus Beteiligungen des Landes an Wohnungsunternehmen. Das Hessische Rückflußbindungsgesetz wird aufgehoben. Der Finanzminister wird ermächtigt, das Sondervermögen als Ganzes oder in Teilen gegen Entgelt als stille Beteiligung in ein Bankinstitut einzubringen.

C. Alternativen

Fortbestand des Hessischen Rückflußbindungsgesetzes mit der Folge, daß für den vollständigen Wiedereinsatz der Rückflüsse Wohnungsbauförderprogramme mit einem Umfang aufgelegt werden müßten, die die absehbaren Fördernotwendigkeiten übersteigen.
Aufhebung des Hessischen Rückflußbindungsgesetzes und Verwendung der "überschießenden" Rückflußmittel für allgemeine Haushaltszwecke.

Eingegangen am 20. Oktober 1998 - Eilausfertigung am 21. Oktober 1998 -
Ausgegeben am 3. November 1998 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags - Postfach 3240 - 65022 Wiesbaden

D. Finanzielle Auswirkungen

Auswirkungen auf die Personalkosten ergeben sich nicht. Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht, da die bisher im Haushalt dargestellte Förderung lediglich in den neu zu erstellenden Wirtschaftsplan verlagert wird.

Als Folge der Aufhebung des Hessischen Rückflußbindungsgesetzes ändern sich die jährlichen Abrechnungen mit dem Bund, Die außerplanmäßigen Vollrückzahlungen von Darlehen und die Ablösungen (Darlehensrückzahlungen mit Schuldnachlaß im Eigenheimbereich) dürfen künftig nicht mehr einbehalten werden, sondern sind ebenfalls anteilig an den Bund abzuführen. Der hierdurch erforderliche Mehrbetrag an Abführungen beläuft sich auf ca. acht bis zehn Mio. DM pro Jahr; die Mehrbeträge sind im Haushalt und in der geltenden Finanzplanung vorgesehen.

Die Bundesdarlehen wurden bisher durch die einbehaltenen Beträge lediglich später getilgt, so daß es sich bei dem Wegfall der Vergünstigung im Verhältnis zum Bund ausschließlich um einen Liquiditätsvorteil für das Land handelte.

Die nach dem Gesetzentwurf entsprechend der bisherigen Regelung beibehaltene Zweckbindung der Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen des Landes an Wohnungsunternehmen hat zur Folge, daß dem Sondervermögen auch diese Einnahmen - Veranschlagung 1998/99: jeweils ca. 2,3 Mio. DM - für die genannten Förderzwecke zur Verfügung gestellt werden müssen. Darüber hinaus soll auch die Vergütung, die bei einer möglichen Einbringung des Sondervermögens nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen zu zahlen ist, nicht dem Landeshaushalt zufließen, sondern dem Sonder-vermögen verbleiben.
Die Errichtung des Sondervermögens verringert die Investitionsquote des Landes; gleichzeitig sinkt die verfassungsmäßige Kredithöchstgrenze.

E. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer

Keine.
 
 
 

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen"

Vom

§ 1

(1) Das Land Hessen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen". Es umfaßt die Rechte und Pflichten des Landes aus den seit 20. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1998 ausgesprochenen Bewilligungen und eingegangenen Verträgen zur Förderung des Wohnungsbaues sowie der Wohnungsmodernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden.

(2) Das Sondervennögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. Es ist nicht rechtsfähig.

§ 2

(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im Ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus den Forderungen nach § l Abs. l Satz 2 stehen dem Sondervermögen zu. Sie sind laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues einschließlich der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden und für Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, insbesondere der Infrastrukturentwicklung sowie der Technologie- und Innovationsförderung, zu verwenden. Satz l und 2 finden entsprechende Anwendung auf die dem Land zufließenden Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Landes an Wohnungsunternehmen und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern.

(2) Von den Rückflüssen sind zuvor die auf den Bund entfallenden Anteile und die für die in den Jahren 1998 und 1999 im Landeshaushalt veranschlagte Veräußerung von Rückflüssen einzubehaltenden Beträge abzusetzen. Das verbleibende Rückflußaufkommen ist vorrangig zur Abwicklung eingegangener Verpflichtungen einzusetzen.

(3) Die Förderung nach Abs. l soll in der Regel durch die Vergabe verzinslicher Darlehen erfolgen. Sie darf insgesamt die dem Sondervermögen nach Abs. 2 jährlich verbleibenden Rückflüsse nicht übersteigen; dies gilt nicht für Zuführungen nach § 3 Abs. 1.

§ 3

(1) Nach Maßgabe des Landeshaushalts werden dem Sondervermögen Mittel zugeführt, die zur Abfinanzierung der Wohnungsbauprogramme einschließlich des Programms 1999 notwendig sind und ein jährliches Programmvolumen von mindestens 180 Millionen Deutsche Mark gewährleisten.

(2) Mittel, die dem Landeshaushalt durch Dritte zweckgebunden für Fördermaßnahmen nach § 2 Abs. l Satz 2 zur Verfügung gestellt werden, sind dem Sondervermögen zuzuführen.

(3) Die dem Bund oder sonstigen Dritten zustehenden Rückforderungen oder anteiligen Rückflüsse sind an den Landeshaushalt abzuführen.

(4) Das Nähere bestimmt der Wirtschaftsplan.

§ 4

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Haushaltsjahr von dem für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan als Anlage zum Landeshaushalt veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(2) Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium stellt am Schluß eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen als Teil der Haushaltsrechnung auf.

§ 5

Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann die Verwaltung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen geeigneten Stellen, die insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, übertragen.

§ 6

Das für das Wohnungswesen und für die Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

§ 7

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Sondervermögen im Ganzen oder in Teilen als stille Beteiligung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung vom 22. Januar 1996 (BGB1. I S. 65, 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGB1.1 S. 1842), oder in einer anderen Form nach dem Gesetz über das Kreditwesen als Kapitalbeteiligung gegen eine jährlich zu zahlende angemessene marktgerechte Vergütung einzubringen, die dem Sondervermögen verbleibt.

§ 8

Das Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues und aus Darlehen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen vom 6. Dezember 1972 (GVB1. I S. 388), geändert durch Gesetz vom 11. September 1990 (GVB1. I S. 538), wird aufgehoben.

§ 9

Es treten in Kraft:

1. § 8 mit Wirkung vom 1. Oktober 1998,

2. die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1999.
 
 
 
 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der soziale Wohnungsbau wird seit 1948 von Bund und Ländern vorwiegend durch die Vergabe von Darlehen gefördert. Ende 1997 belief sich der Gesamtdarlehensbestand in Hessen auf ca. 7,8 Mrd. DM. Die aus diesem Forderungsbestand resultierenden Rückflüsse (Zinsen, planmäßige und außerplanmäßige Tilgungen, Ablösungen mit Schuldnachlaß) betrugen im Rechnungsjahr 1997 vor Abführung des Bundesanteils ca. 429 Mio. DM. Die Jahresbeträge des Rückflußaufkommens schwanken je nach dem Umfang der außerplanmäßigen Tilgungen, deren Höhe wiederum wesentlich vom jeweiligen Zinsniveau am Kapitalmarkt abhängt.

Wie in anderen Bundesländern sind in Hessen die Rückflüsse landesgesetzlich durch das "Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues und aus Darlehen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" vom 6. Dezember 1972 (GVB1.1 S. 388, geändert durch Gesetz vom 11. September 1990, GVB1. I S. 538) - im folgenden als Rückflußbindungsgesetz bezeichnet - in voller Höhe für den Wiedereinsatz zugunsten des sozialen Wohnungsbaues gebunden. Diese bisher stets eingehaltene gesetzliche Selbstverpflichtung hat neben der Wirkung zugunsten der Wohnungsbauförderung auch eine finanzwirtschaftliche Seite.
Diejenigen Länder, die eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung zum Wiedereinsatz 'der Rückflüsse eingegangen sind, dürfen bestimmte Rückzahlungsbeträge (außerplanmäßige Vollrückzahlungen, Ablösungen) einbehalten und müssen diese nicht an den Bund abführen. Dies bedeutet einen vorübergehenden Liquiditätsvorteil für das Land, da die Bundesdarlehen insoweit erst mit zeitlicher Verzögerung getilgt werden.

Nach den vorliegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Rückflüsse und die voraussichtlichen Ausgaben für die Wohnungsbauförderung ist abzusehen, daß die Rückflüsse wegen der zuletzt rückläufigen Woh-nungsbauförderprogramme voraussichtlich ab dem Jahre 2000 nicht mehr in voller Höhe für Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues eingesetzt werden können. Die Verminderung der Fördertätigkeit ist bundesweit zu beobachten und findet ihren signifikanten Ausdruck darin, daß etwa der Bund seine Förderprogramme - Anteil Hessens - zwischen 1994 und 1998 von 219,5 Mio. DM auf 76,9 Mio. DM zurückgenommen hat.

Diesem tendenziell zurückgehenden Fördervolumen im Wohnungsbau wird auf der anderen Seite in den kommenden Jahren ein hoher Förderbedarf auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung, insbesondere der Technologie- und Innovationsförderung gegenüberstehen. Außerdem kann es in den letztgenannten Bereichen im Zuge der anstehenden Reformen der EU-Strukturfonds ab dem Jahre 2000 zu einer eingeschränkten Förderung hessischer Regionen kommen.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen verfolgt die Landesregierung das Ziel, dem Darlehensbestand aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaues und dem Einsatz der sich hieraus ergebenden Rückflüsse eine neue Struktur wie folgt zu geben:

Der gesamte Forderungsbestand wird in ein Sondervermögen "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen" eingebracht. Dessen Netto-Rückflüsse -dies sind die nach Abführung des Bundesanteils und nach Abzug der für die Vorfinanzierung der Rückflüsse benötigten Beträge - werden zweckgebunden für Förderungen in den beiden genannten Politikbereichen eingesetzt. Haupteinsatzgebiet wird wie bisher der Wohnungsbau sein.
Die Landesregierung strebt an, die Wohnungsbauförderung auf dem Programmniveau des Doppelhaushalts 1998/99 zu verstetigen. Dies bedeutet die jährliche Förderung von ca. 3000 Wohneinheiten (WE) mit einem Mitteleinsatz von ca. 180 Mio. DM pro Jahr. Für Zwecke der Wirtschaftsförderung stünden aus dem Sondervermögen nach der derzeitigen Rückflußprognose durchschnittlich jährlich etwa 60 Mio. DM zur Verfügung, wobei wegen der schwankenden Aufkommenshöhen eine jahresbezogene Feinsteuerung über die jeweiligen Wirtschaftspläne notwendig sein wird. Auch etwa erforderlich werdende Neugewichtungen zwischen den beiden Förderbereichen müssen im Zusammenhang mit den jährlichen Wirtschaftsplänen vorgenommen werden.

Für das Sondervermögen gelten die Haushaltsvorschriften, insbesondere die §§ 26 Abs. 2, 85 Abs. l Nr. 2, 88 und 113 LHO. Der Forderungsbestand des Sondervermögens kann sich durch unterschiedlich hohe jährliche Zu-und Abführungen vom bzw. an den Bund verändern; etwaige hierdurch verursachte Reduzierungen im Bestand werden nicht durch den Landeshaushalt ausgeglichen, Tendenziell wächst allerdings das Sondervermögen dadurch, daß dessen Zinserträge ebenso wie die Tilgungen wieder eingesetzt werden sollen. Die im Doppelhaushalt 1998/99 veranschlagte Einnahme in Höhe von insgesamt 460 Mio. DM aus der Veräußerung von Wohnungsbaurückflüssen führt während des vorgesehenen Rückzahlungszeitraumes von zehn Jahren und dem hierdurch nicht möglichen revolvierenden Einsatz der Mittel zu einer Bestandsminderung des Sondervermögens.

Mit der Bildung des Sondervermögens soll gleichzeitig ermöglicht werden, diesen Vermögensbestand als Eigenkapitalunterlage im Wege einer stillen Beteiligung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes in ein Bankinstitut einzubringen. Die hierfür zu zahlenden jährlichen Entgelte, die auch die Abgeltung eines Verlustrisikos des Landes beinhalten, fließen dem Sondervermögen zu. Bei der Ausübung der Ermächtigung zur Einbringung ist die Zweckbindung der Mittel für den sozialen Wohnungsbau und für Zukunftsinvestitionen nach § 2 Abs. l S. 2 des Gesetzentwurfs sicherzustellen.

Mit der Verwendung der Wohnungsbaurückflüsse für andere Förderzwecke als den sozialen Wohnungsbau ist das Rückflußbindungsgesetz des Landes aufzuheben.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

In Abs. l wird die Bezeichnung und der Umfang des Sondervermögens geregelt. Eingebracht wird der gesamte Forderungsbestand der Wohnungsbauförderung wie er sich seit Kriegsende aufgebaut hat. Ende 1997 betrug der Darlehensbestand an Bundes- und Landesmitteln ca. 7,8 Mrd. DM. Hiervon entfielen auf den Bund ca. 1,9 Mrd. DM.

Neben dem reinen Darlehensbestand umfaßt das Sondervermögen danach auch die Rechte und Pflichten aus anderen Förderarten, wie z.B. die Förderung mit Zins- oder Kostenzuschüssen. Das Sondervermögen wickelt alle früheren Förderprogramme ab, d.h. Bewilligungen, Fördervereinbarungen und Rcstauszahlungen und etwaige Rückflüsse hieraus gehen zu Lasten des Sondervermögens oder kommen ihm zugute. Ausgenommen hiervon sind Programme der nicht für das Wohnungswesen zuständigen Ministerien. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den Förderprogrammen durch das Sondervermögen bedeutet unter anderem, daß etwaige Forderungsausfälle zu Lasten des Sondervermögens gehen. Da es sich hierbei auf Grund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit im Verhältnis zum Gesamtforderungsbestand nur um geringe Beträge im Bereich von weniger als 0,1 v.H. handelt, wird sich dies auf den Bestand des Sondervermögens nur unmerklich auswirken.

Zu § 2:

§ 2 Abs. l bestimmt die Förderbereiche, in denen die Rückflüsse wieder einzusetzen sind: der soziale Wohnungsbau und die Wirtschaftsförderung. Während die Einsatzmöglichkeiten des sozialen Wohnungsbaues durch die Regelungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) gesetzlich umrissen sind, bedarf der Förderbereich der Wirtschaftsförderung der Präzisierung. Schwerpunktbereiche sind die Infrastrukturentwicklung sowie die Technologie- und Innovationsförderung. Durch die Ausführungsbestimmungen sind hier weitere Konkretisierungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen. In Betracht kommt die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Förderung von Unternehmensgründungen in technologisch orientierten Wachstumsbranchen. Die Zweckbindung zugunsten der in Satz 2 genannten Förderbereiche erstreckt sich auch auf die Rückflüsse auf Grund von Beteiligungen des Landes an Wohnungsunternehmen. Dies entspricht der bereits bisher geltenden Rechtslage nach § l Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Rückflußbindungsgesetzes, dessen Aufhebung in § 8 vorgesehen ist.

Andere aus der Wohnungsbauförderung resultierende Einnahmen als die im einzelnen aufgeführten Rückflußarten unterliegen nicht der vorgesehenen Zweckbindung.

Die in Abs. 2 genannten Vorwegabzüge betreffen einmal die jährliche Rückzahlung der seit 1950 in der Wohnungsbauförderung mitwirkenden Bundesmittel, die nach einer zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zu berechnen und abzuführen sind. Vorweg abzuziehen sind daneben auch die Einbehaltungs- bzw. Rückzahlungsbeträge für die im Doppelhaushalt 1998/99 veranschlagten Rückfluß verkaufe in Höhe von insgesamt 460 Mio. DM - davon 280 Mio. DM in 1998 und 180 Mio. DM in 1999 -, die über einen Zeitraum von jeweils 10 Jahren das Rückflußaufkommen und damit zugleich mit ihrem auf das Land entfallenden Tilgungsanteil den Forderungsbestand des Sondervermögens mindern. Aus dem verbleibenden Aufkommen sind zunächst die "Altverpflichtungen", d.h. die Auszahlungen aus vor Bildung des Sondervermögens ausgesprochenen Bewilligungen 'abzuwickeln. Sofern hierdurch und durch die Auflage neuer Förderprogramme in einer Übergangsphase ein erhöhter Auszahlungsbedarf entsteht, ist eine Zuführung aus dem Landeshaushalt vorzunehmen (§ 3 Abs. 1).

Die Förderung durch die Vergabe von im Regelfall verzinslichen Darlehen entspricht dem Gedanken, das Sondervermögen revolvierend einzusetzen und dessen Bestand zu erhalten.
Die Beschränkung der Förderung auf die jährlich verbleibenden Rückflüsse soll sicherstellen, daß, von einer Übergangsphase und etwaigen Zuführungen nach § 3 Abs. l abgesehen, der Landeshaushalt mit der Förderung in den vom Sondervermögen abgedeckten Bereichen nicht mehr belastet wird.

Zu § 3:

Absatz l regelt, wann Zuführungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen vorzunehmen sind. Zwingend ist dies notwendig, soweit die Mittel des Sondervermögens andernfalls nicht ausreichen, die Abfinanzierung der Wohnungsbauprogramme bis einschließlich 1999 und gleichzeitig die jährliche Auflegung neuer Wohnungsbauförderprogramme von 180 Mio. DM sicherzustellen. Daneben können Zuführungen aus dem Landeshaushalt insbesondere dann erforderlich werden, wenn Investitionsmaßnahmen aus Mitteln des Sondervermögens ausnahmsweise mit verlorenen Zuschüssen gefördert werden, da sich hierdurch eine Schmälerung im Bestand des Sondervermögens ergeben kann.

Die Bewirtschaftung des Sondervermögens richtet sich vorläufig nach den im Doppelhaushalt 1998/1999 veranschlagten Programm- und Kassenansätzen des Einzelplans 19.

Die Zuführung von Mitfinanzierungsmitteln Dritter nach Abs. 2, wie z.B. des Bundes oder der EU, muß aus haushaltsmäßigen Gründen ebenso wie die Rückführung solcher Mittel nach Abs. 3 über den Landeshaushalt erfolgen. Dies trägt dem in § 26 Abs. 2 LHO verankerten Grundsatz Rechnung, wonach finanzielle Verbindungen zwischen Wirtschaftsplan und Landeshaushalt über Zu- und Abführungen geregelt werden.

Zu § 4:

Diese Vorschriften enthalten die für Sondervermögen des Landes notwendigen haushaltsrechtlichen Regelungen über die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Jahresrechnung. Um bei der Durchführung des Wirtschaftsplans kassenmäßige temporäre Schwankungen auszugleichen, sind entsprechende Instrumente (z.B. Rücklagen, Kassenkredite) vorzusehen. Die Abwicklung der Programme ist darzustellen.

Sofern die Zuständigkeiten für das Wohnungswesen und die Wirtschaftsförderung in verschiedenen Fachressorts angesiedelt sein sollten, ist bei Aufstellung des Wirtschaftsplans zwischen beteiligten Ressorts Einvernehmen zu erzielen.

Zu § 5:

Das Sondervermögen soll von dem Fachressort bzw. von den für die Förderziele zuständigen Fachressorts verwaltet werden. Die Verwaltung umfaßt sowohl die Bewilligung der Fördermittel als auch die nachfolgende Abwicklung der Mittelvergabe. Die Befugnis, dritten Stellen die Verwaltung zu übertragen, entspricht in der Wohnungsbauförderung der jahrzehntelang geübten Praxis. Die derzeit geltenden vertraglichen Treuhandregelungen mit der Landesbank Hessen-Thüringen bleiben hiervon unberührt.

Zu § 6:

Ausführungsbestimmungen, die neben Verfahrens- und fördertechnischen Fragen auch notwendige Konkretisierungen der Förderzwecke enthalten sollen, sind vom Fachressort im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen.

Zu § 7:

Die Ermächtigung zur Einbringung des Sondervermögens als stille Einlage verfolgt den Zweck, den bisher in dieser Weise nicht genutzten Vermögensstamm ebenfalls zugunsten der in § l genannten Förderzwecke heranzuziehen. Die nach den Regeln des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Werthaltigkeit des Forderungsbestandes muß einmal die Tatsache der Abführungen an den Bund und die Vorfinanzierung von Teilen der Rückflüsse und zum anderen auch die Zweckbindung der Rückflüsse des Sondervermögens berücksichtigen. Einzelheiten über Umfang und Werthaltigkeit des einzubringenden Vermögens sowie über das Entgelt, dessen Angemessenheit sich an marktgerechten Gegebenheiten orientieren muß, bedürfen der vertraglichen Fixierung.

Die Formulierung "... oder in einer anderen Form nach dem Gesetz über das Kreditwesen ..." trägt dem Umstand Rechnung, daß gegenwärtig auf internationaler Ebene diese Frage intensiv diskutiert wird und andere Beteiligungsformen als die einer stillen Einlage gewählt werden müßten.

Zu § 8:

Nach § 70 Abs. 4 und 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) dürfen die Lander die auf den Bund entfallenden Anteile an Ablösungen und vorzeitigen Darlehensrückzahlungen einbehalten, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rückflüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.

Das Land Hessen hat seit 1964 zunächst durch das "Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues" vom 21. Dezember 1964 (GVB1.1 S. 246) und später durch das "Gesetz über die Bindung der Rückflüsse aus Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaues und aus Darlehen zur Förderung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" vom 6. Dezember 1972 (GVB1. I S. 388), geändert durch Gesetz vom 11. September 1990 (GVB1. I S. 538), von dieser Vergünstigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und die Abführung der Bundesanteile entsprechend gemindert.

Die Bindung der Rückflüsse zugunsten des Wohnungsbaues kann wegen der Bildung eines Sondervermögens aus Teilen des Forderungsbestandes zum Zwecke der Förderung von Zukunftsinvestitionen nicht mehr in voller Höhe aufrechterhalten werden. Die nur teilweise Bindung im Rahmen des Sonder-vermögens genügt dem Erfordernis des § 70 II. WoBauG nicht, so daß das Hessische Rückflußbindungsgesetz aufzuheben ist.

Es wird jedoch angestrebt, im Rahmen einer Reform des II. WoBauG eine bundesgesetzliche Regelung zu erreichen, die bereits eine teilweise Bindung der Rückflüsse honoriert. Für diesen Fall soll zum entsprechenden Zeitpunkt eine neue landesgesetzliche Rechtsgrundlage als Nachfolgeregelung des Rückflußbindungsgesetzes gefunden werden.

Vorgesehen ist die Aufhebung des Gesetzes als Ganzes. Durch die Änderung des Rückflußbindungsgesetzes im Jahre 1990 wurde auf Grund von Beanstandungen des Bundesrechnungshofes auf Betreiben des Bundesbauministe-riums die wechselseitige Einsatzmöglichkeit der Rückflüsse zwischen Woh-nungs- und Städtebau aufgehoben. Das Fortbestehen einer Rückflußbindung alleine im Städtebau erscheint wegen Geringfügigkeit des Zins- und Tilgungsaufkommens - im Jahre 1997 ca. 381 000 DM bei einem Gesamt-forderungsbestand von ca. 4,8 Mio. DM - nicht erforderlich; eine durchgreifende Änderung in bezug auf Darlehensbestand und Rückflußhöhe ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.

Zu § 9:

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das - rückwirkende - Inkrafttreten der Aufhebung des Hessischen Rückflußbindungsgesetzes zum 1. Oktober 1998 ist erforderlich, weil durch die im Doppelhaushalt 1998/99 veranschlagte Veräußerung von Rückflüssen und die dadurch ausgelösten überproportionalen Einnahmen bereits ab dem Zufluß des Veräußerungserlöses -dies wird voraussichtlich im 4. Quartal 1998 der Fall sein - die gesetzliche Rückflußbindung zugunsten des sozialen Wohnungsbaues nicht mehr eingehalten werden kann. Die Abrechnung mit dem Bund ist daher für den am 1. Oktober 1998 beginnenden neuen Abrechnungszeitraum (1. Oktober des laufenden Jahres bis 30. September des Folgejahres) entsprechend umzustellen.

Wiesbaden, den 19. Oktober 1998

Der Hessische Ministerpräsident

Eichel

Der Hessische Minister der Finanzen
Starzacher

Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Klemm