Recht/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/BOB) Der
Bundesrat möchte das Gerichtsvollzieherwesen privatisieren. Zwangsvollstrecker
sollen dann auf eigene Rechnung, aber unter staatlicher Aufsicht arbeiten,
schreibt die Länderkammer in einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (16/5724).
Dazu sei eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Ein neuer Artikel 98 a
soll in die Verfassung hinzugefügt werden. Dieser sagt aus, dass auch die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf Personen, die nicht Angehörige
des öffentlichen Dienstes sind, übertragen werden kann. Zur Begründung heißt
es, der Einsatz von Privaten verbessere die Effizienz der Zwangsvollstreckung,
indem er neue Leistungsanreize schafft. Diese seien im gegenwärtigen System mit
der "aufwändigen, umstrittenen und sehr konfliktträchtigen"
Bürokostenentschädigung nicht möglich. Zudem verschärfe die anhaltend schlechte
wirtschaftliche Situation den Druck der Gläubiger, offene Forderungen zu
realisieren. Gleichzeitig würden die Möglichkeiten, bei den Schuldnern in pfändbare
Vermögensobjekte zu vollstrecken, immer seltener. Die Tätigkeit des
Gerichtsvollziehers werde dadurch erheblich erschwert. Der Länderkammer findet,
die steigenden Anforderungen an diese Tätigkeit gebiete deshalb, neue
Leistungsanreize zu schaffen. Private würden unter staatlicher Aufsicht und
Verantwortung die Aufgabe effizienter erledigen. Sie würden im Wettbewerb
untereinander auf eigene Rechnung tätig sein. An Stelle des Systems der
Bürokostenentschädigung stünde eine Personal- und Sachmitteleinsatz aufgrund
der unternehmerischen Entscheidung des Gerichtsvollziehers, so der Bundesrat.
Die Bundesregierung lehnt es ab, dass Gerichtsvollzieherwesen zu privatisieren.
Gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, sei eine "hoheitliche
Aufgabe". Diese umfasse auch eventuell die Anwendung körperlicher Gewalt.
Solche weitreichenden, die Grundrechte des Bürgers in besonderem Maße
berührenden Befugnisse müssten in der Hand des Staates bleiben. Zudem ergänzt
die Regierung, die Umstellung auf private Gerichtsvollzieher würde zu einer
Verteuerung der Kosten der Zwangsvollstreckung führen. Die Gebührenerhöhung auf
mehr als das Dreifache ginge nicht nur zu Lasten der nicht selten ohnehin
wirtschaftlich schwachen Schuldner. Auch die Gläubiger könnten durch die
Verteuerung davon abgehalten werden, kleinere Forderungen durch
Gerichtsvollzieher beizutreiben. Dies sei nicht hinnehmbar.
Quelle: heute im Bundestag Nr. 177 - Pressedienst des Deutschen
Bundestages, Di, 26. Juni 2007 Redaktionsschluss: 15:15 Uhr