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Gemeinsame Sprachregelung 

Einigung im Sparkassenstreit

Bundesregierung und Kommission haben ihren Streit über den Bezeichnungsschutz für Sparkassen beigelegt.

Bundesregierung und Kommission einigten sich auf eine Reihe von Grundsätzen betreffend den gesetzlichen Bezeichnungsschutz “Sparkasse“ für den Fall einer Privatisierung. Das Gemeinschaftsrecht erfordert keine Sparkassenprivatisierung, steht einer solchen aber auch nicht entgegen. Es steht im ausschließlichen Ermessen der Mitgliedstaaten, Sparkassen zu privatisieren. Sie können ihnen für diesen Fall die Fortführung bestimmter Gemeinwohlverpflichtungen auferlegen. Der § 40 Kreditwesengesetz wird stets in einer die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht (Artikel 43 ff.) und über den Kapital- und Zahlungsverkehr (Artikel 56 ff.) nicht verletzenden Weise angewendet.

Im konkreten Fall der nach Maßgabe der Beihilfeentscheidung vom 18. Februar 2004 zu veräußernden Bankgesellschaft Berlin AG mit der Berliner Sparkasse wurde eine Reihe sparkassentypischer Gemeinwohlaufgaben festgelegt und als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erachtet. Zu diesen Aufgaben gehören die flächendeckende Versorgung wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise und der mittelständischen Wirtschaft sowie die Gewährleistung des Regionalprinzips gemäß dem maßgeblichen Sparkassenrecht.

Der Bezeichnungsschutz für Sparkassen nach § 40 Kreditwesengesetz wird im Falle der an das Berliner Sparkassengesetz i.d.F. vom 18. Juni 2005 gebundenen „Berliner Sparkasse“ von höherrangigem und unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, namentlich der bezeichneten Beihilfeentscheidung der Kommission, dergestalt überlagert, dass die aufgrund des Berliner Sparkassengesetzes errichtete teilrechtsfähige Anstalt nicht durch § 40 Kreditwesengesetz an der Fortführung der Bezeichnung „Berliner Sparkasse“ gehindert wird.

Mit dieser zwischen der Bundesregierung und der Kommission erzielten Einigung wurde das Vertragsverletzungsverfahren zu § 40 Kreditwesengesetz eingestellt, und die von der Kommission geäußerten spezifischen Bedenken im Beihilfefall Bankgesellschaft Berlin AG zu einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Veräußerungsverfahren bis Ende 2007 sind ausgeräumt.