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Gemeinsame Sprachregelung
Einigung im Sparkassenstreit
Bundesregierung und Kommission haben ihren Streit über den
Bezeichnungsschutz für Sparkassen beigelegt.
Bundesregierung und Kommission einigten sich auf eine Reihe von
Grundsätzen betreffend den gesetzlichen Bezeichnungsschutz
“Sparkasse“ für den Fall einer Privatisierung. Das
Gemeinschaftsrecht erfordert keine Sparkassenprivatisierung, steht
einer solchen aber auch nicht entgegen. Es steht im
ausschließlichen Ermessen der Mitgliedstaaten, Sparkassen zu
privatisieren. Sie können ihnen für diesen Fall die
Fortführung bestimmter Gemeinwohlverpflichtungen auferlegen. Der
§ 40 Kreditwesengesetz wird stets in einer die Bestimmungen des
EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht (Artikel 43 ff.) und
über den Kapital- und Zahlungsverkehr (Artikel 56 ff.) nicht
verletzenden Weise angewendet.
Im konkreten Fall der nach Maßgabe der Beihilfeentscheidung vom
18. Februar 2004 zu veräußernden Bankgesellschaft Berlin AG
mit der Berliner Sparkasse wurde eine Reihe sparkassentypischer
Gemeinwohlaufgaben festgelegt und als mit dem Gemeinschaftsrecht
vereinbar erachtet. Zu diesen Aufgaben gehören die
flächendeckende Versorgung wirtschaftlich schwächerer
Bevölkerungskreise und der mittelständischen Wirtschaft sowie
die Gewährleistung des Regionalprinzips gemäß dem
maßgeblichen Sparkassenrecht.
Der Bezeichnungsschutz für Sparkassen nach § 40
Kreditwesengesetz wird im Falle der an das Berliner Sparkassengesetz
i.d.F. vom 18. Juni 2005 gebundenen „Berliner Sparkasse“ von
höherrangigem und unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht,
namentlich der bezeichneten Beihilfeentscheidung der Kommission,
dergestalt überlagert, dass die aufgrund des Berliner
Sparkassengesetzes errichtete teilrechtsfähige Anstalt nicht durch
§ 40 Kreditwesengesetz an der Fortführung der Bezeichnung
„Berliner Sparkasse“ gehindert wird.
Mit dieser zwischen der Bundesregierung und der Kommission erzielten
Einigung wurde das Vertragsverletzungsverfahren zu § 40
Kreditwesengesetz eingestellt, und die von der Kommission
geäußerten spezifischen Bedenken im Beihilfefall
Bankgesellschaft Berlin AG zu einem offenen, transparenten und
diskriminierungsfreien Veräußerungsverfahren bis Ende 2007
sind ausgeräumt.