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DER FINANZMINISTER
des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0171 ,- 19 - V B 4
(Bei Antworschreiben bitte Aktenzeichen angeben)

KSt-Nr. 6/1985
zu § 5 Abs. l Nr. 9 KStG

Düsseldorf, 14. Mai 1985

Der Finanzminister NRW • Postfach 1103 • 4000 Düsseldorf 1
Fernsprecher (0211) 49721 oder 4972.2.25 (Durchwahl)

An die
Oberfinanzdirektoren
Düsseldorf
Köln
Münster
 

Betr.: Gemeinnützigkeit von Kapitalgesellschaften, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsträgern) zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben gegründet werden
 

Kapitalgesellschaften, die von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben (z.B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung eingeschaltet sind, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit. Mit der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft kann zwar eine Förderung der Allgemeinheit (z.B. Förderung des Umweltschutzes in den Fällen der Müll- und Abwasserbeseitigung) verbunden sein. Da die Kapitalgesellschaft jedoch Pflichtaufgaben ihres Gesellschafters wahrnimmt, geschieht eine eventuelle Förderung- der Allgemeinheit nicht selbstlos. Wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 der Abgabenordnung) können der Kapitalgesellschaft deshalb Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit nicht zugestanden werden.

In den Fällen, indenen bisher steuerliche Vergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit gewährt worden sind, kann es für die Vergangenheit dabei verbleiben. Ab dem Veranlagungszeitraum 1986 sind die Vergünstigungen jedoch nicht mehr zu gewähren. Ich bitte zu veranlassen, daß die betreffenden Kapitalgesellschaften unverzüglich auf die geänderte rechtliche Beurteilung hingewiesen werden.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Im Auftrag Grüter

KANZLEI ( Stempel )