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Anzeige- statt Genehmigungspflicht bei den  Kommunen
Auszug aus Band II , Beratergruppe - "PPP im öffentlichen Höchbau", Rechtliche Rahmenbedingungen, Seite 277

..........Die teilweise noch bestehenden Genehmigungserfordemisse sollten daher in Anzeigepflichten modifiziert werden. Im Übrigen sollten die Bestimmungen dahingehend geändert werden, dass Vermögensveräußerungen im Rahmen von zweckmä-
jßigen, insbesondere investiven PPP-Verträgen im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung möglich sind. Die Veräußerungsregelung in den Gemeindeordnungen könnte wie folgt ergänzt werden:

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände auch dann veräußern, wenn die Veräußerung einer Investition in den zu veräußernden Vermögensgegenstand zur gemeindlichen Aufgabenerfüllung  dient. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

Zumindest ist eine einheitliche Definition, wann ein Vermögensgegenstand nicht mehr benötigt wird, vorzusehen, die PPP-Modellen nicht im Wege steht.

Abgeraten werden muss im Übrigen davon, spezielle gemeinderechtliche Regelungen zu schaffen, die das Cross-Border-Leasing reglementieren(753). Finanziell unangemessen risikoreiche Cross-Border-Leasing-Transaktionen sind schon nach gegenwärtigem Kommunalaufsichtsrecht unterbindbar; spezielle Bestimmungen hierzu sind nicht erforderlich. Die in Bayern vorgeschlagenen Regelungen sind darüber hinaus auch für vorteilhafte PPP-Projektel hinderlich, weil sie beispielsweise die Ausnutzung steuerlicher Vorteile verbieten.

Die Regelungen zur Veranschlagung kreditähnlicher Rechtsgeschäfte im Haushalt tragen noch nicht überall den Erfordernissen von PPP-Projekten Rechnung. Dies gilt insbesondere für die ggf. PPP-hinderlichen hohen Anforderungen an die Erstveranschlagung von Baumaßnahmen nach den Gemeindehaushaltsverordnungen (etwa § 10 Abs. 3 GemHVO BW).! ! Gesetzesänderungen könnten sich hier an der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BHO orientieren, wonach Ausnahmen von den Anforderungen zulässig sind, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen fertig zu stellen und aus eine späteren Veranschlagung ein Nachteil entstehen würde.
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753       , Vgl.  Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung zur Änderung kommunalrechtlicher l Bestimmungen vom 20. Januar 2003 (unveröffentlicht) und das hierzu erstellte Gutachten der  Kanzlei Freshfields Bruckhaus Geringer vom 20. Februar 2003.
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Band II: Rechtliche Rahmenbedingungen  277