..........Die teilweise noch bestehenden Genehmigungserfordemisse sollten
daher in Anzeigepflichten modifiziert werden. Im Übrigen sollten die
Bestimmungen dahingehend geändert werden, dass Vermögensveräußerungen
im Rahmen von zweckmä-
jßigen, insbesondere investiven PPP-Verträgen im Rahmen
der gemeindlichen Aufgabenerfüllung möglich sind. Die Veräußerungsregelung
in den Gemeindeordnungen könnte wie folgt ergänzt werden:
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände auch dann veräußern, wenn die Veräußerung einer Investition in den zu veräußernden Vermögensgegenstand zur gemeindlichen Aufgabenerfüllung dient. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
Zumindest ist eine einheitliche Definition, wann ein Vermögensgegenstand nicht mehr benötigt wird, vorzusehen, die PPP-Modellen nicht im Wege steht.
Abgeraten werden muss im Übrigen davon, spezielle gemeinderechtliche Regelungen zu schaffen, die das Cross-Border-Leasing reglementieren(753). Finanziell unangemessen risikoreiche Cross-Border-Leasing-Transaktionen sind schon nach gegenwärtigem Kommunalaufsichtsrecht unterbindbar; spezielle Bestimmungen hierzu sind nicht erforderlich. Die in Bayern vorgeschlagenen Regelungen sind darüber hinaus auch für vorteilhafte PPP-Projektel hinderlich, weil sie beispielsweise die Ausnutzung steuerlicher Vorteile verbieten.
Die Regelungen zur Veranschlagung kreditähnlicher Rechtsgeschäfte
im Haushalt tragen noch nicht überall den Erfordernissen von PPP-Projekten
Rechnung. Dies gilt insbesondere für die ggf. PPP-hinderlichen hohen
Anforderungen an die Erstveranschlagung von Baumaßnahmen nach den
Gemeindehaushaltsverordnungen (etwa § 10 Abs. 3 GemHVO BW).! ! Gesetzesänderungen
könnten sich hier an der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BHO orientieren,
wonach Ausnahmen von den Anforderungen zulässig sind, wenn es im Einzelfall
nicht möglich ist, die Unterlagen fertig zu stellen und aus eine späteren
Veranschlagung ein Nachteil entstehen würde.
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753 , Vgl. Gesetzentwurf
der bayerischen Staatsregierung zur Änderung kommunalrechtlicher l
Bestimmungen vom 20. Januar 2003 (unveröffentlicht) und das hierzu
erstellte Gutachten der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Geringer vom
20. Februar 2003.
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Band II: Rechtliche Rahmenbedingungen 277