20. November 2002
Kurzstellungnahme zum Cross-Border-Leasing
Amerikanische Übernahme durch CBL
Die Ausführungen, mit denen Befürworter des CBL belegen wollen, dass dieses Geschäft keine schwerwiegende Konsequenzen haben wird, sind nicht nachvollziehbar.
Schon ganz vordergründig betrachtet, ergibt sich ein gegenteiliges Bild an Hand des dicken – bis zu 16oo Seiten umfassenden - Vertragswerkes. Es ist unvorstellbar, dass so umfangreiche Regelungen erforderlich sein sollen, um das behauptete reine Hin- und Zurückpachten zu ermöglichen.
Nach unserer Meinung führt jedoch schon das wenige, was über diese Regelungen bekannt geworden ist, zwingend zu der Schlußfolgerung, dass es sich bei diesen CBL-Verfahren um eine Übernahme kommunalen Anlagevermögens in den amerikanischen Einflußbereich handelt.
Da wird nämlich klar:
Voraussetzung für die Erlangung des Steuervorteils nach amerikanischem Steuerrecht ist die Verschaffung des wirtschaftlichen (und damit auch rechtlichen) Eigentums.
Ein entsprechender Hinweis findet sich als Erläuterung sogar im Papier von Dr. Manfred Busch, Bündnisgrüner NW „US-Cross-Border-Leasing“, wo es heißt:“ Voraussetzung für die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums (aus Sicht der US-Vertragspartner) ist die lange Vertragsdauer (z. B. 99 Jahre).
Auch wenn die Befürworter des CBL es nicht wahrhaben wollen und behaupten , es gebe nun mal 2 Eigentümer an dem kommunalen Anlagevermögen, das dem CBL unterworfen wurde, - den amerikanischen Investor nach amerikanischen und die deutsche Kommune nach deutschem Recht – aus den Verträgen muß etwas anderes entnommen werden.
Da steht fest:
1. Die lange Vertragsdauer (99 Jahre) bedeutet den Übergang des kommunalen Eigentums auf die US Investoren.
2. Für die Verträge gilt amerikanische Recht. (Das Recht des Eigentümers!; das Anlagevermögen deutscher Kommunen wird amerikanischem Recht unterworfen.)
3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist New-York, wodurch die starke Position des Investors als Eigentümer betont wird.
4. Die Kommunen müssen Auflagen erfüllen, die auch noch mal ihre Position als Pächter gegenüber dem Eigentümer verdeutlichen.
5. Ebenfalls die offensichtlich sehr umfangreiche Auflistung von Fällen, in denen Schadensersatzleistungen von Seiten der Kommunen fällig werden, demonstriert die Ansprüche eines Eigentümers.
6. Es ist zu befürchten, dass auf Grund der Verträge nach amerikanischem Recht Schadensersatzansprüche entstehen können, die zu einer unerträglichen Verschuldungssituation der Gemeinden gegenüber dem US-Investor führen.
Kommunalpolitiker, die solche Vertragsklauseln unterschreiben, haben damit ihre Kommune rechtlich gegenüber den US-Investoren gebunden und den Eigentumsübergang vollzogen. Auf Grund von Fragwürdigkeiten im amerikanischen Steuerecht angestellte Überlegungen, es könnten hier illegale Scheingeschäfte vorliegen, sind da irrelevant.
Nach unserer Auffassung liegt die Problematik solcher Verträge vielmehr darin, dass die Kommunalpolitiker mit dem Abschluß solcher Verträge massiv gegen ihre Pflicht verstoßen, die Selbstbestimmung für ihre Gemeinde aufrecht zu erhalten und die Daseinsvorsorge zu gewährleisten.
Wir sind also im Gegensatz zur Landesregierung (s. Antwort auf die kleine Anfrage 490 des Abgeordneten Hans-Peter Lindlar CDU) sehr wohl der Meinung, dass es sich beim Cross-Border-Leasing um Geschäfte handelt, die über die verfassungsmäßige kommunale Selbstverwaltung hinausgehen.
Es ist schließlich als äußerst schwerwiegend anzusehen, dass mit der Unterschrift unter die Cross-Border-Leasing-Verträge die Ratsherren die politische Entscheidung treffen, das Eigentum deutscher Kommunen an amerikanische Investoren auszuliefern und amerikanischem Recht zu unterwerfen.
Letzteres könnte die Konsequenz haben, dass amerikanisches Wirtschafts- und Steuerrecht in die Bundesrepublik eingeführt wird und der politische Willensbildung auf diesem Gebiet kein Spielraum mehr bleibt.
Von daher drängen sich dann Überlegungen auf, ob solche Cross-Border-Verträge nicht als verfassungs- und sittenwidrig und deshalb als nichtig angesehen werden müssen.
Darauf sollte u. E. im Widerstand gegen das CBL abgestellt werden.
Wir meinen, dass es um der erforderlichen Klarheit und der Erzeugung des notwendigen Druckes willen angebracht sein sollte, die Aussage der Befürworter des CBL, die Kommunen blieben Eigentümer, als bewusste Irreführung zu bezeichnen.
Außerdem sind wir der Ansicht, dass die Problematik der Daseinsvorsorge und des Wirtschaftsvorranges thematisiert werden müsste.
Auch muß klargestellt werden, dass das CBL keineswegs ein Mittel
zu Lösung der finanziellen Misere der Gemeinden ist, sondern die Notwendigkeit,
die Finanzsituation grundsätzlich zu sanieren, vorübergehend
in den Hintergrund drängt.