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Bundesregierung online

Einigung mit der EU-Kommission über Zukunft der Sparkassen und Landesbanken

Fr, 01.03.2002

An der öffentlichen Trägerschaft von Sparkassen und Landesbanken ändert sich nichts. Nach Abschaffung der so genannten Gewährsträgerhaftung werden die öffentlichen Kreditinstitute in vier Jahren aber nur noch mit ihrem eigenen Vermögen haften.

Die im Juli 2001 getroffene Vereinbarung mit der EU-Kommission über die Zukunft der deutschen öffentlichen Kreditinstitute kann umgesetzt werden: Eine deutsche Delegation unter Leitung des Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium, Caio Koch-Weser, hat sich am 28. Februar 2002 mit EU-Wettbewerbskommissar Mario Monti auf die entsprechenden Details geeinigt.

Haftung künftig nur noch mit eigenem Vermögen

Die öffentliche Trägerschaft von Sparkassen und Landesbanken bleibt danach unangetastet, sie werden gegenüber privaten Geschäftsbanken weder benachteiligt noch bevorzugt. Nach Abschaffung der Gewährträgerhaftung werden die öffentlichen Kreditinstitute nur noch mit ihrem eigenen Vermögen haften. Die bisher geltende Anstaltslast wird so umgestaltet, dass sich die finanziellen Beziehungen zwischen dem öffentlich-rechtlichem Kreditinstitut und seinem Träger (in der Regel eine Gemeinde oder ein Land) nicht von einer normalen, privatwirtschaftlichen Beziehung unterscheiden. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die erforderlichen Gesetzgebungsverfahren in Bund und Ländern bis Ende des Jahres abgeschlossen sind.

Die Bundesregierung hatte am 17. Juli 2001 in der Frage der Anpassung der staatlichen Haftungsverpflichtungen für Landesbanken und Sparkassen an die europäischen Wettbewerbsregeln eine abschließende Einigung mit der Europäischen Kommission erzielt.

Die deutschen Privatbanken hatten zuvor bei der EU-Kommission gegen das deutsche System der Sparkassen und Landesbanken Beschwerde eingelegt. Das System sei wettbewerbswidrig, da die öffentlich-rechtlichen Institute mit den Staatsgarantien der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung erhebliche Vorteile gegenüber ihren privaten Mitbewerbern hätten.

Vierjährige Übergangsfrist

Im Einzelnen sieht die Einigung vor, nach Ablauf einer vierjährigen Übergangsfrist die Gewährträgerhaftung abzuschaffen und die Anstaltslast so umzugestalten, dass sie einer privatwirtschaftlichen Rechtsbeziehung entspricht. Zur Umsetzung dieser Entscheidung sind Gesetzesänderungen in den einschlägigen Landesgesetzen erforderlich. Die EU-Kommission hat einen Zeitrahmen bis Ende dieses Jahres für den Abschluss dieser Gesetzesänderungen zugestanden. Dieser Zeitrahmen wird von den Beteiligten als ausreichend und zumutbar angesehen und ist Bestandteil der Einigung mit der EU-Kommission.

Die von der Umstellung betroffenen Kreditinstitute erhalten mit der vierjährigen Übergangsfrist einen angemessenen Zeitrahmen, um ihre Geschäftspolitik an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Dies wird flankiert durch das so genannte "Grandfathering", das den Landesbanken und Sparkassen ermöglicht, für die bisherigen und im Übergangszeitraum abgeschlossenen Geschäfte und begebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2015 die Gewährträgerhaftung fortbestehen zu lassen.