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"Vorwärts" Nr.51 vom 20.12.1973

Blockwahlen

Sch. Wer die Entscheidung des Bundesgerichtshöfe über die Wahlen im Berliner Landesverband von 1969 gegen das Biockwahlsystem gerichtet sieht, mißversteht den Spruch. Die oberen Bundesrichter verwarfen lediglich die Biockwahl in ihrer strengen Form, bei der so viele Namen angekreuzt werden müssen, wie die Personenzahl des zu owählenden Vorstandes, Bcisitzergremiums oder Delegiertenkörpers beträgt.

Der Streit um die Blockwohl hattc, bevor er von Berlin aus vor die Gerichte getragen wurde, schon die Bundes-SPD beschäftigt. Auf dem Saarbrücker Parteitag 1970 führte sie deshalb das gemäßigte Blockwahlsystem ein, bei dem Stimmabgabe nur für die Hälfte der zu wählenden Kandidaten erforderlich ist. Auch die Berliner SPD wählt seit 1971 nach dieser Regel, die vom Vorsitzenden des 2. Bundesgerichtshofsenats ausdrücklich als verfassungsmäßig bezeichnet wurde.

Das jetzt praktizierte Wahlsystem und seine Absegnung durch den Richterspruch setzt die Vernunft voll in ihre Rechte. Während die reine Blockwahl den Minderheitenschutz ausser acht läßt, führt die strenggläubige Alternative, das einfache Mehrheitswahlrecht bei der Wahl großer Gremien zu unerträglichen zeitlichen Belastungen von Parteitagen und Versammlungen. Das gemäßigte Blockwahlsystem ist der politisch vernünftige Mittelweg.