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- Entwurf -  Vertrag über die Erledigung der Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf  -  Betriebsführungsvertrag  -
 

zwischen

1.)dem Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, vertreten durch den Verbandsvorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
- nachfolgend ZOV genannt -

und

2.) der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG, vertreten durch den Vorstand, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg,
- nachfolgend OVAG genannt -

Präambel

Die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf nach § 54 Hessisches Wassergesetz (HWG) werden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung von der Gemeinde Beispieldorf auf den Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV)1) übertragen. Der ZOV möchte sich nach § 54 Abs. 2 HWG zur Erfüllung dieser Aufgaben der OVAG2) bedienen.
 

§ 1

Auftragsumfang

(1) Der ZOV beauftragt die OVAG, alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf erforderlichen Handlungen auszuführen, soweit diese nicht durch Gesetz oder diesen Vertrag dem ZOV selbst vorbehalten sind.

(2) Die Wasserlieferungen an den Endverbraucher im Gebiet der Gemeinde Beispieldorf erfolgen durch die OVAG und werden vorbehaltlich einer noch anderslautenden Regelung, privatrechtlich in eigenem Namen und direkt gegenüber dem Abnehmer (Endverbraucher) nach Übertragung der Betriebsführung durch den ZOV durch die OVAG durchgeführt.

(a) Die OVAG erbringt gegenüber dem ZOV aufgrund dieses Vertrages insbesondere folgende Leistungen für die kaufmännische Verwaltung:

- Rechnungslegung gegenüber dem ZOV und den Endkunden sowie Inkasso;
- Mitwirkung bei der Beantragung von Fördermitteln und bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln
- Zählerablesung

(b) In Bezug auf die technische Betriebsführung erbringt die OVAG gegenüber dem ZOV insbesondere folgende Leistungen:

- Betrieb und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Regeln der Technik
- Automatisierung und Standardisierung und Anschluss von Prozessleitsys-temen entsprechend dem Stand der Technik
- Entsorgung von Aufbereitungsschlämmen
- Einhaltung der Wasserbewirtschaftungsvorhaben nach Menge und Qualität des Grundwassers auf der Grundlage von wasserrechtlichen Bestimmungen, Nutzungsgenehmigungen, Erlaubnissen und Bewilligungen sowie Schutzzonenbeschlüsse;
- Betrieb, Wartung und Instandhaltung des Rohrnetzes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Arbeitsblättern
- Störfallbeseitigung
- Probenahme und Analysetätigkeit zur Qualitätsüberwachung im Rahmen der Trinkwasserverordnung
- Dokumentation und Archivierung von sämtlichen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
 

(3) Die OVAG ist befugt, sich zur Betriebsführung Dritter zu bedienen.

(4) Zu den durch den ZOV auszuführenden Handlungen gehören insbesondere

- die Festsetzung der von den Benutzern der Anlagen zu zahlenden Entgelte
- der Erlass von Verwaltungsakten und Erlass bzw. Änderung der Wassersatzung

(5) Der ZOV erteilt der OVAG vorerst alle erforderlichen Vollmachten für die Durchführung des Versorgungsauftrages mit dem Recht auf eigene Rechnung zu handeln. Die Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme aller Handlungen im Zusammenhang mit den Versorgungsverträgen und die Entgegennahme sämtlicher Mitteilungen und Erklärungen.

§ 2

Laufzeit

(1) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 30 Jahre und beginnt zum 1. Juli 2002. Sie verlängert sich um jeweils zehn Jahre, soweit nicht eine der Parteien mindestens zwei Jahre vor dem Ende der Laufzeit kündigt.

(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Dauer und Wirksamkeit dieses Vertrages von der Wirksamkeit und Dauer sowohl des Pachtvertrages zwischen OVAG und der Gemeinde Beispieldorf als auch von der öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem ZOV und der Gemeinde Beispieldorf abhängig ist. Tritt einer der Verträge, die von der Gemeinde Beispieldorf mit der OVAG und dem ZOV geschlossen wurden, außer Kraft, endet zum selben Zeitpunkt auch die Laufzeit dieses Vertrages.

(3) Eine Kündigung des Vertrages kann im Übrigen von beiden Parteien jeweils mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
 

§ 3

Konzessionsabgabe

Soweit der ZOV verpflichtet ist, an die Gemeinde Beispieldorf eine Konzessionsabgabe zu entrichten, tritt die OVAG in diese Verpflichtung ein.

§ 4

Vergütung

(1) Als Gegenleistung für die Ausführung der Handlungen nach § 1 sowie den Eintritt in die Verpflichtung zur Entrichtung einer Konzessionsabgabe an die Gemeinde Beispieldorf nach § 3 tritt der ZOV seine Ansprüche auf die von den Benutzern der Anlagen zu zahlenden Entgelte an die OVAG ab. Die OVAG ist berechtigt auf eigene Rechnung die Entgelte für die Wasserversorgung von den Kunden anzufordern, entgegenzunehmen und einzuziehen.

(2) Der ZOV verpflichtet sich, die von den Benutzern der Anlagen zu zahlenden Entgelte so festzusetzen, dass der OVAG eine Deckung der ihr entstehenden Kosten, einschließlich der Konzessionsabgabe, möglich ist. Als Kosten sind höchstens die nach den für die Benutzungsentgelte geltenden Rechtsvorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Hessen (KAG) bzw. der Verordnung ü-ber allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ansatzfähigen Kosten zu Grunde zu legen. Die OVAG verpflichtet sich, dem ZOV die zur Kalkulation der Benutzungsentgelte erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die OVAG verpflichtet sich, auf ihren Rechnungen an die Benutzer der Anlagen darauf hinzuweisen, dass die Benutzungsentgelte im Namen des ZOV, aber auf Rechnung der OVAG erhoben werden.

§ 5

Gewährung von Fördermitteln

Der ZOV fördert die Investitionen der OVAG in dem Umfang, in dem er selbst Fördermittel erhält. Hierfür ist Voraussetzung, dass die OVAG diejenigen Verpflichtungen erfüllt, ihre Erfüllung oder die Gewährleistung ihrer Erfüllung nachweist, wie der ZOV seinerseits Verpflichtungen zu erfüllen oder Nachweise zu erbringen hat, um derartige Fördermittel zu erhalten.

§ 6

Versicherung

Die OVAG trägt für die von ihr zu erbringende Leistung auch die strafrechtliche Verantwortung. Sie verpflichtet sich aufgrund ihrer zivilrechtliche Verantwortung, insbesondere folgende Versicherungen abzuschließen:

- Versicherung gegen Feuer- und Wasserschäden
- allgemeine Bauwesenversicherung
- eine allgemeine Haftpflichtversicherung, die insbesondere auch Forderungen Dritter, aus von der OVAG verschuldeten Gewässerschäden oder Bodenverunreinigungen einschließt. Mit ihr soll das Drittschadensrisiko für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden aus der Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Sollten Einzelbestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll daraus nicht die Rechtsunwirksamkeit o-der Undurchführbarkeit der ganzen Vereinbarung hergeleitet werden können. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksamen oder undurchführbare Bestimmungen durch rechtswirksame oder durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, durch die möglichst der gleiche wirtschaftliche und technische Erfolg sichergestellt wird.

(2) Sofern die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von der OVAG auf eine andere juristische Person übergehen sollten, erklärt sich der ZOV bereits jetzt hiermit einverstanden.

(3) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Änderung der Schriftformklausel.

(4) Jede Partei trägt die ihr im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Friedberg/Hessen.

Friedberg, den

Rudolf Henrich Rudolf Freisinger

Hans-Ulrich-Lipphardt Rainer Schwarz

Anmerkungen :

1) Mitglieder des ZOV sind der Wetteraukreis, der Vogelsbergkreis und der Landkreis Gießen.

2) Eigentümer der Oberhessische Versorgungsbetriebe AG ist zu 1% der ZOV. Die übrigen 99% der Anteile gehören der Oberhessische Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, deren Anteile zu 100% durch den ZOV gehalten • werden.
 
 
 

Vertrag Wasser ZOV-OVAG 1. Version: Stand 2. Okt. 2001