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Öffentlichkeit der Ausschuß-
sitzungen
Alle kommunalen Vertretungskörper-
schaften und ihre Ausschüsse tagen öffent-
lich. Die Öffentlichkeit kann nur bei Perso-
nalangeleganheiten, Sozialhilfeangelegen-
heiten und bei Angelegenheiten, in denen
ein Gesetz die Behandlung unter Ausschluß
der Öffentlichkeit vorsieht, ausgeschlossen
werden.