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Außerordentlichen Hauptversammlung der DaimlerChrysler AG am 4. Oktober 2007

Tagesordnung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 4. Oktober 2007

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

die außerordentliche Hauptversammlung der DaimlerChrysIer AG findet am Donnerstag, dem 4. Oktober 2007, um 10.00 Uhr, in der Messe Berlin, Sondereingang Ecke Masurenallee/ Messedamm, 14055 Berlin, statt.

Die Einladung und die Tagesordnung wurden am 21. August 2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Tagesordnung

1.   Beschlussfassung über die Änderung der Firma und Satzungsänderung Aufgrund der Veräußerung von 80,1% der Anteile an der Chrysler Holding LLC, die sämtliche Anteile an der Chrysler LLC und der Chrysler Financial Services LLC hält, soll der Name des Unternehmens geändert und der Hinweis auf die Beteiligung an Chrysler gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Firma der Gesellschaft wird in »Daimler AG« geändert.

§ 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Ȥ 1 Firma, Sitz

Die unter der Firma Daimler AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart.«

Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und ihre Teilnahme bei der Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2007 zugeht. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich schriftlich bei dem

DaimlerChrysIer Aktionärsservice

Postfach 94 00 01 69940 Mannheim,
per Telefax an die  Telefax Nr. +49(0)6991 3391 00 oder
elektronisch via Internet unter https://register.daimlerchrysler.com

anmelden.


DaimlerChrysIer AG

Erweiterung der Tagesordnung für die außerordentliche Hauptversammlung am 4. Oktober 2007


Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

zu der am 21. August 2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnung der am 4. Oktober 2007 stattfindenden außerordentlichen0 Hauptversammlung der DaimlerChrysIer AG haben die Aktionäre Prof. Dr. Ekkehard Wenger und Prof. Dr. Leonhard Knoll gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz die Bekanntmachung der folgenden Gegenstände zur Beschlussfassung der Hauptversammlung verlangt:

2. Änderung der Satzung - Namensänderung

Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 1 der Satzung mit dem bisherigen Wortlaut
»Die unter der Firma DaimlerChrysIer AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart.«
wird wie folgt geändert:

»Die unter der Firma Daimler-Benz AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung des Sitzes oder der Firma der Gesellschaft bedarf der gesetzlichen Mehrheit in § 179 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes. § 19 Abs. 1 der Satzung findet insoweit keine Anwendung.«

Begründung: Unter der Firma Daimler-Benz AG war die Gesellschaft bis zur Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch Edzard Reuter die aus Aktionärssicht erfolgreichste deutsche Aktiengesellschaft. Der für zahlreiche und schwerwiegende Misserfolge verantwortliche Vorstand scheint ein Problem damit zu haben, dass er an diesem Maßstab gemessen werden könnte. Anders ist nicht verständlich, weshalb er die Rückkehr zum alten Namen der Gesellschaft mit allen Mitteln verhindern will. Der traditionslose Kunstname »Daimler AG«, den die Verwaltung vorschlägt, hat nur Nachteile. Im Landesteil Baden ist Carl Benz nach wie vor die Symbolfigur, die mit dem Unternehmen identifiziert wird. Die Weigerung der Verwaltung, zur Firma Daimler-Benz AG zurückzukehren, hat dort bereits nachweislich erheblichen Unmut heraufbeschworen - sowohl bei führenden Politikern als auch bei der Kundschaft und vor allem bei wesentlichen Teilen der Belegschaft. Wer diese Nachteile willentlich in Kauf nimmt, obwohl ihnen keinerlei Vorteile gegenüberstehen, handelt zürn Schaden der Gesellschaft und des Bundeslandes Baden-Württemberg.

3. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob im Zusammenhang mit der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Namensänderung Mittel der Gesellschaft unter Verletzung der rechtlich gebotenen Sorgfalt in sinnloser Weise vergeudet worden sind.

Zu prüfen ist,

-    aus welchen Gründen Vorstand und Aufsichtsrat die erheblichen Kosten einer außerordentlichen Hauptversammlung in Kauf genommen haben, statt auf den ordentlichen Hauptversammlungen 2007 oder 2008 einen Beschluss über die Änderung der Firma zu fassen,

-    ob durch Einholung unnötiger Gutachten oder Beratungsleistungen versucht wurde, vermeintliche Rechtfertigungsgründe für den traditionsiosen Kunstnamen «Daimler AG« zu »entdecken«,
-    ob ein mehrstelliger, womöglich dreistelliger Millionenbetrag vergeudet wurde, um mögliche juristische Auseinandersetzungen über fremde Rechte an dem Namen »Daimler« auszuräumen.

Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

Begründüng: Es bestand keinerlei rechtliche Verpflichtung, den von seinem Image her gründlichst ruinierten Namen DaimlerChrysIer über die ordentliche Hauptversammlung 2007 hinaus fortzuführen. Dies gilt um so mehr, als sich die Trennung von Chrysler damals bereits abzeichnete und in der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. April 2007 bereits ein Antrag auf Namensänderung auf der Tagesordnung stand. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass die Kosten der außerordentlichen Hauptversammlung vom 4.10.2007 eine vollkommen sinnlose Vergeudung von Mitteln der Gesellschaft darstellen. Ebenso besteht der Verdacht, dass inzwischen gegen viel Geld sinnlose Beratungsleistungen eingekauft wurden, um die sich geradezu aufdrängende Rückkehr zum Traditionsnarnen Daimler-Benz unwissenden internationalen Anlegern als scheinbar nur zweitbeste Wahl »verkaufen« zu können. Vor allem aber hält sich in Kapitalmarktkreisen hartnäckig das Gerücht, dass für einen dreistelligen Millionenbetrag erst das Recht erworben werden musste, den Namen »Daimler AG« überhaupt führen zu dürfen. Eine Aufklärung dieser Fragen und der im Zusammenhang damit möglicherweise verübten Sorgfaltspflichtverletzungen ist dringend geboten.

4. Vertrauensentzug gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied Erich Klemm

Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:
»Die Hauptversammlung entzieht dem Aufsichtsratsmitglied Erich Klemm das Vertrauen.«

Begründung: Das Aufsichtsratsmitglied Erich Klemm hat jahrelang mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Schrempp paktiert und vor dessen Misswirtschaft die Augen verschlossen. Er hat damit nicht nur den Aktionären, sondern auch den Arbeitnehmern geschadet. Dies wird auch von Arbeitnehmervertretern sehr deutlich erkannt. Im Info Nr. 66 der AUB - Die unabhängige Arbeitnehmervertretung - vom Juni 2007 heißt es unter anderem: »Der Aufsichtsratsvorsitzende Kopper und sein Stellvertreter Klemm haben bei der Kontrolle von Schrempp ... völlig versagt. Männerfreundschaften behindern hier jede kritische Kontrolle. Andererseits haben Kopper und Klemm allen unverschämten und unberechtigten Gehaltsforderungen von Schrempp entsprochen. Zumindest Klemm und Klebe, die IG-Metall-Vertreter im Präsidialaus-schuss, hätten mit ihrer Gegenstimme diese Gehaltserhöhungen verhindern können ... Da aber die Aufsichtsratstantiemen ebenfalls um satte 50 % erhöht wurden, hat eine Hand die andere gewaschen. Mit verheerenden Folgen für die Beschäftigten. Durch die riesigen Verluste bei Chrysler musste 2001 massiv bei der Qualität der Mercedes-Fahrzeuge gespart werden.

Die Folge: Absatzeinbruch und Sparprogramme mit weiteren Arbeitsplatzveriusten und Entgelteinbußen für alle Beschäftigten. Nur die Bezüge der Schuldigen dieses Desasters, der Vorstände und Aufsichtsräte wurden erhöht. ... Pikant ist auch, dass im Zuge des neuen Management-Modells über 10 Prozent der Führungskräfte der Stuhl vor die Tür gesetzt wurde, weil deren Funktionen in der neuen Organisationsstruktur angeblich überflüssig wären. Die Streichung des überflüssigsten Postens, die Leitung des Hauptsekretariats von Schrempp, die Stelle von Lydia, die hat man allerdings glatt vergessen.« Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Aufsichtsratsrnitglied Erich Klemm nach seiner langjährigen Symbiose mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nicht nur bei den Aktionären, sondern auch bei den Arbeitnehmern kein Vertrauen mehr genießt. Es sollte ihm daher auch förmlich entzogen werden.

5. Änderung der Satzung - Bestimmung des Ortes der Hauptversammlung Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 der Satzung wird um folgenden Satz 4 ergänzt:

»Ab dem Jahre 2009 findet die Hauptversammlung jedenfalls dann in Stuttgart statt, wenn die beiden vorausgegangenen Hauptversammlungen nicht in Stuttgart stattgefunden haben.«

Begründung: Es darf den Organen der Gesellschaft nicht mehr gestattet werden, sich mehr als zwei Jahre hintereinander vor einer Auseinandersetzung mit den in besonderem Maße am Gedeihen der Gesellschaft interessierten Aktionären aus der Umgebung des Sitzes der Gesellschaft zu drücken.

6. Änderung der Satzung - Altersbegrenzung für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

»Als Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat ist nicht wählbar, wer am Tage der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet hat. Liegt das Durchschnittsalter der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat unter Einschluss der zur Wahl stehenden Kandidaten am Tage der Wahl unter 58 Jahren, so ist nicht wählbar, wer das 67. Lebensjahr vollendet hat.«

Begründung: Ein überalterter Aufsichtsrat schadet der Gesellschaft, weil Einsatzwille, Aufmerksamkeit und die Bereitschaft zur Neuorientierung mit zunehmendem Alter nachlassen. Das beste Beispiel ist die Gesellschaft selbst. Der sichtlich überalterte Aufsichtsrat hat die beiden letzten Vorstandsvorsitzenden viel zu lange gewähren lassen, statt sie rechtzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.

7.  Änderung der Satzung - Begrenzung der Anzahl weiterer Mandate für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 8 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

»Als Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat ist nicht wählbar, wer Mitglied des Vorstands eines DAX-30-Unternehmens ist oder mehr als zwei Aufsichtsratsmandate bei DAX-30-Unternehmen wahrnimmt. Der Vorsitz im Aufsichtsrat eines DAX-30-Unternehmens wird doppelt auf die Höchstzahl der Mandate angerechnet.«

Begründung: Die Kontrolle des Vorstands der Gesellschaft erfordert einen Einsatz, der nicht zu erbringen ist, wenn die Belastung durch andere Mandate Überhand nimmt. Zudem besteht die Gefahr, dass ein enger Kreis von Personen, die ihr persönliches Beziehungsnetz nicht belasten wollen, einen Nichtangriffspakt schließt. Nur so ist zu erklären, dass sich kein namhafter Repräsentant der deutschen Wirtschaft gefunden hat, der bereit war, mit den offensichtlichen Führungsdefiziten an der Spitze der Gesellschaft aufzuräumen, bevor den dafür Verantwortlichen die Lust am Weitermachen von selbst verging. Der am 4. April 2007 in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählte Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Bank hat sich noch im Jahre 2006 öffentlich dagegen verwahrt, dass die Exponenten langjähriger Misswirtschaft als »Dauerversager« bezeichnet werden. Diese Kultur der Beschönigung von Fehlleistungen hat sich für die Gesellschaft und ihre Aktionäre als außerordentlich schädlich erwiesen.

8. Änderung der Satzung - Außerungsrecht der Aktionäre

Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung wird um den folgenden § 18a ergänzt: »§ 18a Äußerungsrecht der Aktionäre

Werden in einer Hauptversammlung anlässlich des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder aus sonstigem Anlass dessen tatsächliche oder vermeintliche Verdienste gewürdigt, ist den Aktionären anschließend Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Erfolgt die Würdigung auf einer von der Gesellschaft eingerichteten Internet-Seite, ist im Internet ein sachgemäß verlinktes Diskussionsforum einzurichten.«

Begründung: Die Kultur der Beschönigung von Fehlleistungen, die an der Spitze deutscher Unternehmen vielfach herrscht, ist ein wesentlicher Grund dafür, dass den Fehlleistungen nicht rechtzeitig Einhalt geboten wird. Diese Kultur muss aufgebrochen werden. Ein Bestandteil dieser Kultur sind Selbstbeweihräucherungen unter Kollegen am Ende der Hauptversammlung, auf die die Aktionäre nicht mehr erwidern können. Ein Zwang, sich mit Kritik auseinandersetzen zu müssen, wäre nicht nur für die deutsche Wirtschaft, sondern auch für die Selbstfindung der Betroffenen, die häufig unter schwerwiegendem Realitätsverlust leiden, überaus hilfreich. Überdies ist es für das Image der Gesellschaft verheerend, wenn die seit vielen Jahren gebeutelten Aktionäre auf den Internet-Seiten der Gesellschaft auch am 24. August 2007 noch immer ohne sachgerecht verlinkte Widerspruchsmöglichkeit wie folgt provoziert werden: »Jürgen Schrempp hat mit strategischem Weitblick DairnlerChrysIer zu einem einzigartigen Automobilunternehmen geformt. Hierfür möchte ich ihm sowohl persönlich als auch im Narnen des gesamten Vorstandes und aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herzlich danken« unterstreicht der zukünftige Vorstandsvorsitzende Dr. Dieter Zetsche die Verdienste des langjährigen Konzernchefs. »In den zehn Jahren an der Spitze von Deutschlands größtem Industriekonzern hat sich Jürgen Schrempp als ein außergewöhnlicher Unternehmensführer gezeigt. Dafür dankt ihm der gesamte Aufsichtsrat« betont der Aufsichtsratsvorsitzende der DairnlerChrysIer AG Hilmar Kopper. »Er ist ein herausragendes Beispiel an Umsetzungskraft, Hingabe an sein Amt und Verantwortungsgefühl gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Aktionären.n Obendrein wird der »Zusammenschluss von Daimler-Benz und der Chrysler Corporation« als einer der »Meilensteine in Schrempps Karriere« gepriesen. Das Ergebnis des Wirkens von Jürgen Schrempp wird zu guter Letzt dann so kommentiert: »Heute ist DairnlerChrysIer mit... seinem ausgewogenen Produkt- und Markenspektrum ... einzigartig positioniert.«

9. Änderung der Satzung - Gesonderte Auszählung der Stimmen unterschiedlicher Aktionärsgruppen

Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

»Auf Antrag von Aktionären, die Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von wenigstens 500.000 Euro vertreten, erfolgt die Abstimmung über einzelne Punkte der Tagesordnung in der Form, dass zunächst nur Privatpersonen, die nicht durch Stimrnrechts-vertreter im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 AktG vertreten sind, ihre Stimme abgeben. Nachdem das Ergebnis ihrer Stimmabgabe verkündet ist, stimmen die Vereinigungen von Aktionären im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1 mit den von ihnen vertretenen Stimmen ab, wobei sie Stimmen, für die ihnen Weisungen erteilt worden sind, nicht abgeben müssen (»ausgesonderte Stimmen«). Nachdem auch das Ergebnis dieser Stimmabgabe verkündet ist, werden alle übrigen Stimmen einschließlich der ausgesonderten Stimmen abgegeben und ausgezählt. Danach wird das Gesamtergebnis verkündet. Der Antrag auf gesonderte Auszählung ist der Gesellschaft spätestens sieben Tage nach Bekanntmachung der betreffenden Punkte der Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger unter Nachweis des erforderlichen Aktienbesitzes zu übermitteln.«

Begründung: Institutionelle Anleger und mit Stimmrechtsvollmachten ausgestattete Depotbanken unterliegen bei der Stimmabgabe häufig massiven Interessenkonflikten, die damit zusammenhängen, dass sie mit der Gesellschaft andere Geschäftsbeziehungen unterhalten, die ihnen wichtiger sind als eine sachgerechte Stimmabgabe. Anders ist nicht zu erklären, weshalb institutioneile Anleger und Depotbanken trotz miserabler Kursentwicklung der Daimler-Aktie und der dafür ursächlichen Misswirtschaft den Vorstand und den Aufsichtsrat immer wieder entlastet und die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder sogar wiedergewählt haben. Um diese Interessenkonflikte deutlicher zu Tage treten zu lassen, sollen auf Antrag einer qualifizierten Minderheit zunächst diejenigen Stimmen ausgezählt werden, die mit keinen oder jedenfalls geringeren Interessenkonflikten belastet sind. Auf diese Weise sollen die institutionellen Anleger und dieDepotbanken zumindest einem größeren Rechtfertigungszwang für ihr zuweilen skandalöses Abstimmungsverhalten ausgesetzt werden. Wer gegen die Mehrheit der Privatpersonen und gegen die Mehrheit der Aktionärsschutzvereinigungen abstimmt, soll überdies damit rechnen müssen, dass sein Verhalten haftungs-, aufsichts- und strafrechtlich gewürdigt wird, wenn er keine überzeugenden Gründe angeben kann.

10. Änderung der Satzung - Anfertigung eines Wortprotokolls der Hauptversammlung Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung wird um folgenden § 18b ergänzt:

Ȥ 18b Anfertigung eines Wortprotokolls der Hauptversammlung

Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Wortprotokoll anzufertigen. Zur Sicherung seiner Richtigkeit ist eine Tonband- oder Videoaufzeichnung anzufertigen, die nur während der Wortmeldung von Aktionären unterbrochen werden darf, die dies verlangen. Die Aktionäre sind auf dieses Recht hinzuweisen. Für die Aufzeichnung sind mindestens zwei technisch voneinander unabhängige Geräte heranzuziehen, damit der Verlauf der Debatte auch bei Ausfall eines Geräts noch dokumentiert werden kann. Sämtliche erstellten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.«

Begründung: Den Aktionären muss die Möglichkeit gegeben werden, für den Fall von Zivilrechtsstreitigkeiten oder strafrechtlichen Ermittlungen einen exakten Nachweis über ihre eigenen Äußerungen und die der Verwaltung führen zu können. Diese Möglichkeit war in früheren Zeiten gegeben, als die Verwaltung ein Wortprotokoll erstellen ließ, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dieser gute Brauch wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen eingestellt. Möglicherweise will die Verwaltung verhindern, dass sie an ihren Ausführungen in der Hauptversammlung festgehalten werden kann. Wenn sie diese Vermutung entkräften will, soll sie die früher übliche Praxis wieder aufnehmen.

11.  Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, in jeweils gesonderter Abstimmung die folgenden Beschlüsse zu fassen:

a) Der Vorstand wird angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein Beschluss über die Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) beschlossen werden kann.

b) Der Vorstand wird angewiesen, die mit den Vertretern der Arbeitnehmer aufzunehmenden Verhandlungen mit der Maßgabe zu führen, dass der Aufsichtsrat nur noch zwölf Mitglieder haben soll und die negativen Auswirkungen der paritätischen Mitbestimmung auf die Investitionsbereitschaft gegenwärtiger und zukünftiger Kapitalgeber bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats berücksichtigt werden sollen.

Begründung: Im Unterschied zum deutschen Aktiengesetz ist nach dem Recht der Europäischen Aktiengesellschaft eine Herabsetzung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder möglich. Die Notwendigkeit einer Verkleinerung der hypertrophen Aufsichtsräte, die das deutsche Aktiengesetz vorschreibt, kann nur aus sachfremden Gründen bezweifelt werden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche Gegenleistung die Aktionäre für die Bezahlung der bisher zehn Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erwarten dürfen, wenn diese ihre Vergütung ganz oder überwiegend an eine gewerkschaftsnahe Stiftung abführen. Solche Zustände stoßen bei Kapitalgebern, auf deren Mitwirkung die Arbeitnehmer bei der Finanzierung zukünftiger Investitionen angewiesen sind, mit Recht auf Misstrauen. Mitbestimmte Unternehmen werden deshalb niedriger bewertet und sind mit Nachteilen bei der Kapitalbeschaffung konfrontiert. Dies gilt im konkreten Fail von Daimler um so mehr, als der abgetretene Vorstandsvorsitzende Schrempp eine unheilvolle Symbiose mit den Funktionären der Arbeitnehmerseite praktizierte, die seine Ablösung und eine Neuausrichtung der Geschäftspolitik jahrelang hinauszögerte. Darunter haben nicht allein die Aktionäre, sondern gerade auch die Arbeitnehmer gelitten.

12. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat es pflichtwidrig unterlassen haben, nach den am 4.8.2006 getroffenen Feststellungen des Landgerichts Stuttgart zum Zusammenschluss zwischen der Daimler-Benz AG und der Chrysler Corporation,

dass »dem in Kürze am 9.4.1998 ausgehandelten Umtauschverhältnis keinerlei Überprüfungen der gegenseitigen Firmen in Form von due diligences - und zwar in kaufmännischer und technischer Hinsicht - vorausgegangen waren und - vermutlich - lediglich die Börsenwerte verglichen wurden, wobei zum Börsenwert von Chrysler Corporation ein Zuschlag von annähernd 30 % vorgenommen wurde.*

»Ein solches Vorgehen stellt keinen verantwortungsvoll ausgehandelten und nachvollziehbaren Interessenausgleich zwischen den beteiligten Aktionärsgruppen dar, sondern erscheint willkürlich.«

»Somit konnte sich auch die Zustimmung einer weit überwiegenden Anzahl von Aktienstimmen nicht auf fundierte Informationen stützen.«

alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die herangezogenen Berater und Wirtschaftsprüfer geltend zu machen oder wenigstens eine adäquate Kürzung von laufenden Vergütungen oder Altersbezügen oder eine Streichung von aktienkursabhängigen Vergütungsbestandteilen durchzusetzen.

Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

Begründung: Nach den Ausführungen des Landgerichts, das im Ergebnis eine gravierende Falschbewertung der Partner des Zusammenschlusses feststellt, ist zu prüfen, ob die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass Vorstand oder Aufsichtsrat in dieser Sache aktiv geworden sind. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als mittlerweile der Verdacht besteht, dass Warnungen vor der Übernahme von Chrysler offenbar bewusst in den Wind geschlagen worden sind. So wird in Info Nr. 66 der AUB -Die unabhängige Arbeitnehmervertretung - vom Juni 2007 über den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Schrempp folgendes berichtet: »Er hat damals nur geschaut, welcher amerikanische Automobilmanager hat das höchste Gehalt? ... Schrempp schielte nur auf dieses Gehalt, um beim Ausscheiden Eatons an dessen rund 10mal so hohes Gehalt zu kommen. Die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte von Chrysler interessierten ihn nicht, denn sonst hatte er nicht alle Warnungen der Fremdwagenabteilung unserer Entwicklung in den Wind geschlagen. Diese Warnungen gab es, wie wir heute wissen.« Wenn es solche Warnungen tatsächlich gegeben hat, hätten Vorstand und Aufsichtsrat bei der Prüfung, ob unangemessene Vergütungen gekürzt oder zurückgefordert werden müssen, nicht untätig bleiben dürfen.

13. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob der Aufsichtsrat seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als er im Frühjahr 2003 in der Nähe eines ausgeprägten langjährigen Tiefpunkts des Aktienmarkts 20,5 Millionen Optionen mit einem Ausübungspreis von lediglich 34,4-0 Büro pro Aktie an den Vorstand und weitere Führungskräfte des Unternehmens ausgegeben hat

Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

Begründung: Es ist nicht ersichtlich, wie ein seine Sorgfaltspflichten beachtender Aufsichtsrat auf die Idee kommen konnte, ausgerechnet dann, wenn die Aktienkurse aufgrund vorübergehender Marktstörungen quasi ins Bodenlose gefallen sind, Optionen mit entsprechend niedrigen Ausübungskursen auszuteilen, statt abzuwarten, bis sich die Lage am Aktienmarkt wieder normalisiert hat. Die 2003 ausgegebenen Optionen konnte das Management inzwischen mit hohem Gewinn einlösen, ohne dass eine für die Aktionäre sichtbare Leistung vorgewiesen werden kann; denn der Aktienkurs liegt auch nach kräftiger Erholung von seinem langjährigen Tiefpunkt immer noch unter dem Wert, der im April 2000 erreicht war, als die Hauptversammlung dem Optionsprogramm zugestimmt hat. Es muss aufgeklärt werden, welche Überlegungen den Aufsichtsrat dazu veranlasst haben, den Führungskräften das Reichwerden auf Kosten der Aktionäre derart leicht zu machen.

14. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob der Gesellschaft Schadensersatzansprüche zustehen, die mit einem Interview des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp in der  Financial Times zusammenhängen, das in den USA einer später mit 300 Millionen US-Dollar verglichenen Sammelklage Vorschub geleistet hat, wovon die Gesellschaft einen nicht versicherten Anteil in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags zu tragen hatte.

Zu prüfen ist,

-    ob gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Haftungsansprüche durchgesetzt werden können oder jedenfalls bei rechtzeitiger Geltendmachung hätten durchgesetzt werden können,

-    ob und in welcher Form und aus welchen Gründen der Aufsichtsrat in dieser Angelegenheit gegenüber dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden tätig geworden ist oder ob er untätig geblieben ist,

-    ob gegen die zu den relevanten Zeitpunkten verantwortlichen Mitglieder des Aufsichtsrats Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, die aus einer mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Verfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Schrempp resultieren.

Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

Begründung: Unter der Überschrift »Millionen für ein unvorsichtiges Interview« berichtet die Stuttgarter Zeitung am 3.1.2007, dass von den Versicherungsgesellschaften, bei denen Daimler-Chrysler Deckung für die Haftpflicht von Vorstandsmitgliedern eingekauft hat, nur ein »Großteil der geforderten 175 Millionen Euro erstattet wird«, die im Zusammenhang mit der verglichenen Sammelklage bei den Versicherungen eingefordert wurden. Selbst wenn die Forderung voll bedient worden wäre, würden 175 Millionen Euro in keinem Fall ausreichen, um die Vergleichssumme abzudecken, so dass der Gesellschaft schon aufgrund der Vergleichssumme ein zweistelliger Millionenbetrag als Schaden entstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Schaden auch dann entstanden wäre, wenn der ehemalige Vorstands Vorsitze n de auf sein »unvorsichtiges Interviews verzichtet hätte. Darüber hinaus sind der Gesellschaft vermutlich weitere Schäden in mindestens zweistelliger Millionenhöhe entstanden, weil sie Anwaltskosten tragen musste, insbesondere auch im Zusammenhang mit weiteren mit dem Interview befassten Prozessen, die nicht verglichen wurden.

15. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, in welchem Umfang gegenwärtige oder frühere Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat Kenntnis von Vorgängen hatten, die zwischenzeitlich zu Ermittlungen verschiedener Behörden, insbesondere der US-Börsenaufsichtsbehörde und des US-Justizministeriums geführt haben, oder ob den genannten Personen ein Organisationsversagen vorzuwerfen ist, weil keine hinreichenden Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Vorgänge getroffen wurden.

Ob auf Seiten der genannten Personen Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis oder fahrlässige Versäumnis von Vorkehrungen zur Vermeidung bestimmter Vorgänge festzustellen ist, ist zu prüfen für sämtliche Sachverhalte, die im Geschäftsbericht 2005 unter Ziffer 31 (»Rechtliche Verfahren«) ab dem letzten Absatz auf S. 185 aufgeführt sind. Dabei handelt es sich urn

-    »unsachgemäße Zahlungen«, die »Fragen nach den Vorschriften des US-Foreign Corrupt Practices Act, dem deutschen Recht und den Gesetzen anderer Jurisdiktionen« aufwerfen;

-    »bestimmte Verbindlichkeiten, die sich auf nicht konsolidierte Tochtergesellschaften beziehen« und »im Rahmen der Konsolidierung nicht eliminiert wurden«;

-    »potentielle Steuerverbindlichkeiten«, die Gegenstand interner Untersuchungen waren;

-    einen »Teil der Steuern hinsichtlich der Vergütung, die für ins Ausland entsandte Mitarbeiter gezahlt wurden«, der »nicht korrekt erklärt wurde«;

-    eine »förmliche Untersuchung« der US-Börsenaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Oil-For-Food-Programm der Vereinten Nationen.

In die Sonderprüfung einzubeziehen sind auch sämtliche nicht im Geschäftsbericht erwähnten Vorgänge, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den erwähnten Ermittlungen der US-Börsenaufsicht und des US-Justizministeriums stehen oder Gegenstand der Befragung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Gentz durch US-Behörden oder deren Beauftragte waren, die in Heft 37/2006 des Magazins »Der Spiegel« auf S. 122 erwähnt wird und die der Grund dafür gewesen sein soll, dass eine Aufsichtsratssitzung nicht in den USA, sondern in Kanada stattgefunden haben soll. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob es tatsächlich zutrifft, dass Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat die Berührung mit US-Territorium vermeiden wollten und wer dies gegebenenfalls war.
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

Begründung: Die Ermittlungen der US-Behörden geistern seit längerer Zeit durch die Presse, ohne dass sich die Gesellschaft dazu in einer für die Aktionäre nachvollziehbaren Weise äußert. Die Ausführungen im Geschäftsbericht 2005 lassen bestenfalls ahnen, wie bedeutsam die offensichtlich äußerst unerfreulichen Vorfälle sind und wer dafür die Verantwortung trägt; die Informationen im Geschäftsbericht 2006 sind noch spärlicher. Eine Aufklärung tut um so mehr Not, als der erwähnte Bericht itn Spiegel den Eindruck erweckt, dass gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat zumindest zeitweise die Berührung mit US-Territorium vermeiden wollten.

Erschwerend kommt hinzu, dass in der online-Ausgabe des Manager-Magazins die Vermutung geäußert wird, die US-Behörden hielten die Vorgänge für so bedeutsam, dass sie die Forderung erhöben, es müsse eine Person auf Vorstandsebene die Verantwortung übernehmen. Die Süddeutsche Zeitung berichtet am 14.9.2006 unter Berufung auf das Handelsblatt, es werde vermutet, dass es Ex-Finanzvorstand Gentz »an den Kragen geht.« Auch diese Frage wird zu prüfen sein.

lö. Antrag aur Beschiusstassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob im Vorfeld der vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Verurteilung des Unternehmers Gerhard Schweinle zu einer Gefängnisstrafe durch das Landgericht Stuttgart von Seiten des heutigen Vorstandsvorsitzenden Dr. Zetsche und verschiedenen Mitarbeitern der Gesellschaft falsche, unvollständige, irreführende oder sonstwie fehlerhafte Angaben zu einem angeblich gegenüber der Gesellschaft verwirklichten Betrugssachverhalt im Bereich der sogenannten Graumarktgeschäfte gemacht wurden, welche hausinternen Vorabklärungen diesen Angaben gegebenenfalls zugrunde lagen, wer davon und von den Graumarktgeschäften als solchen gegebenenfalls Kenntnis hatte und wer von den Graumarktgeschäften gegebenenfalls profitiert hat.

Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

Begründung: Im Verfahren gegen Gerhard Schweinle vor dem Landgericht Stuttgart haben Mitarbeiter der Gesellschaft und der heutige Vorstandsvorsitzende Dr. Zetsche ausgesagt. Gegenstand des Verfahrens war unter anderem ein angeblicher Betrug an der DaimlerChrysIer AG, begangen durch Gerhard Schweinle. Das Landgericht Stuttgart hat Gerhard Schweinle zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die der Betroffene antreten musste. Die Verurteilung beruhte unter anderem auf einem angeblichen Betrug wegen angeblich nicht vertragsgemäßen Weiterveräußerungen von DaimlerChrysIer-Fahrzeugen, über deren Verbleib bei der Gesellschaft dann rein tatbestandsmäßig ein Irrtum hätte erregt worden sein müssen. Was von den Leistungen der Stuttgarter Justiz zu halten ist, ergibt sich aus einem ßeschluss des Bundesgerichtshofs vom 9.6.2004, der die Verurteilung wegen Betrugs gewissermaßen in der Luft zerrissen hat. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt, es könnten sich »durchgreifende Zweifel an einer Nachweisbarkeit der Betrugstaten ... im Hinblick auf die Kenntnis der Bevollmächtigten der Dairnler-Chrysler AG über die Weiterverkaufsabsichten des Angeklagten ergeben.« Für eine Kenntnis der Bevollmächtigten der DaimlerChrysIer AG könnten nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestimmte näher ausgeführte Gesichtspunkte sprechen. Dazu vermerkt der Bundesgerichtshof unter anderem: Seitens des Landgerichts »hätte bedacht... werden müssen, dass sich ab dem Jahre 2000 die Fälle häuften, in denen sogenannte Übergrenzprovisionen vor allern aus fernöstlichen Ländern für die Exporte dorthin außerhalb des vorgesehenen Vertriebswegs geltend gemacht wurden (bis Ende 2000: 14; bis Ende Juni 2001: weitere 47); dennoch kam es bis Ende Oktober 2001 zu Fahrzeuglieferungen an den Angeklagten, obwohl das Phänomen derartiger Parallelexporte der Daimler-Chrysler AG bereits bekannt war. Könnte ein neuer Tatrichter unter Würdigung dieser Umstände eine jedenfalls stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Angeklagten und dem mit ihm verhandelnden Bevollmächtigten von Daimler-Chrysler nicht ausschließen, würde es nicht nur an einem Vermögensschaden, sondern schon an einer Irrtumserregung im Sinne des § 263 StGB fehlen.« Unter diesen Umständen besteht Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang im Hause der Gesellschaft - insbesondere auf Vorstandsebene - Kenntnis von den Graumarktgeschäften vorhanden war und ob gegebenenfalls Versuche unternommen worden sind, das Vorhandensein von Kenntnissen ganz allgemein und auch gegenüber dem Landgericht zu vertuschen. Überdies ist der Frage nachzugehen, wer von den sogenannten Graumarktgeschäften profitiert hat.

17. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob der Aufsichtsrat die Amtsführung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp hinreichend überwacht hat, ob er ihm - insbesondere angesichts der erbrachten Leistungen - unangemessen hohe Vergütungen zugestanden hat, ob der Aufsichtrat geprüft hat, dass sämtliche Zuwendungen an den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden unter den Vorstandsbezügen erfasst worden sind und ob der Aufsichtsrat bei Arbeitsverhältnissen von Familienangehörigen und Verwandten des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden die Erbringung angemessener Leistungen eingefordert und überwacht hat bzw. hat einfordern und überwachen lassen und wer gegebenenfalls damit betraut worden ist.

Zu prüfen ist,

-    ob die Vergütung bzw. Ruhestandsvergütung angesichts der erbrachten Leistungen angemessen ist bzw. war,

-    ob der ehemalige Vorstandsvorsitzende am Sitz der Gesellschaft hinreichend präsent war oder ob die Wahl seines Wohnorts seinen Aufenthalt in einer Weise bestimmte, dass damit Beeinträchtigungen der Vorstandsarbeit verbunden waren, insbesondere ob andere Vorstandsmitglieder oder sonstige Beschäftigte deshalb auf Reisen gehen mussten,

-    ob das Beschäftigungsverhäitnis mit der Ehefrau des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden trotz des Wohnorts einen ungestörten Leistungsvollzug ermöglicht bzw. ermöglicht hat,

-    ob der Gesellschaft sonstige Kosten durch den Wohnungswechsel entstanden sind, etwa in Form der Bereitstellung einer Infrastruktur oder für Bauleistungen, und ob diese Kosten bei den Vorstandsbezügen ausgewiesen worden sind,

-    nach welchen Kriterien die Leistungen der Ehefrau, des Bruders und sonstiger gegebenenfalls für die Gesellschaft tätiger oder tätig gewesener Verwandter und Familienangehöriger des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden beurteilt und. vergütet wurden und wer die Beurteilung vorgenommen hat,

-    ob unternehmensinterne Grundsätze, die die Beschäftigung von Familienmitgliedern und Verwandten von Vorstandsmitgliedern regeln bzw. regelten, im Hinblick auf die Familie Schrempp aufgehoben oder modifiziert wurden und welche Rolle der Aufsichtsrat dabei gespielt hat,

-    auf welche Weise durch geeignete Kontrollen sichergestellt wird, dass die Ehefrau des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden in ihrem auch im Jahre 2007 noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis Leistungen erbringt, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Vergütung stehen.

Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

Begründung: Laut Geschäftsbericht 2006 ist die Gesamtvergütung des Vorstands nach 34,9 Millionen Euro im Vorjahr auf 20,5 Millionen Euro gefallen. Auf der anderen Seite sind die Bezüge ehemaliger Vorstandsmitglieder und ihrer Hinterbliebenen von 16,9 Millionen Euro auf 25,1 Millionen Euro angestiegen. Es ist zu vermuten, dass diese dramatischen Veränderungen etwas mit der bisher geheim gehaltenen Vergütung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zu tun haben, der seit 2006 Ruhestandsbezüge erhält. Schon von daher besteht genügender Anlass, die Angemessenheit seiner Vergütung - auch im Vergleich zu den sehr komfortabel bezahlten übrigen Vorstandsmitgliedern - zu bezweifeln, zumal wenn man bedenkt, wie die Aktionäre unter seinen Entscheidungen zu leiden hatten. In der Hauptversammlung 2005 wurden Fragen, die die Anwesenheit des Vorstandsvorsitzenden am Konzernsitz vor dem Hintergrund seines nach München verlegten Wohnsitzes betrafen, nur ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet. Analoges gilt für Fragen, ob der Gesellschaft aus dem Wohnsitzwechsel irgendwelche Belastungen entstanden sind, und für Fragen, die das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau betrafen. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, welche Zustände in der Endphase der Vorstandstätigkeit von Jürgen Schrempp geherrscht haben und ob es aus rechtlicher Sicht angemessen erscheint, dass seine Ehefrau noch im jähre 2007 auf Kosten der Aktionäre als seine persönliche Sekretärin weiterbeschäftigt wird.

Stellungnahme der Verwaltung der DaimlerChrysIer AG

zu den Anträgen der Aktionäre Prof. Dr. Ekkehard Wenger und Prof. Dr. Leonhard Knoll Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Anträge zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 bis 11b abzulehnen:

Beim Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Firma wurden markenrechtliche und strategische Anforderungen berücksichtigt. Der Name Daimler steht für eine hohe Bekanntheit und ein hohes Vertrauen in die Kompetenz der Gesellschaft als weltweit angesehener Automobil- und Nutzfahrzeughersteller, Mit Daimler vermeiden wir zudem Überschneidungen zwischen der Unternehmensmarke und der wertvollsten Automobilmarke der Welt, Mercedes-Benz. Der Name Daimler ist in der Positionierung für das Markenportfolio deutlich offener als zum Beispiel »Mercedes-Benz« oder »Daimler-Benz« und dient daher in geeigneter Weise als Unternehmensname für alle unsere Produkte - sowohl für Mercedes-Benz als auch für Freightliner, Setra, smart usw. Mit dem vorgeschlagenen Namen Daimler knüpft das Unternehmen an die Tradition an und signalisiert gleichzeitig einen Aufbruch. Den Verdiensten von Bertha und Karl Benz wird weiterhin durch den unveränderten Markennamen »Mercedes-Benz« weltweit Rechnung getragen. Mercedes-Benz wird konsequent dort auftreten, wo der Kunde Produkte erwerben will, d.h. alle Auslandsgesellschaften, die fast nur Mercedes-Benz Produkte verkaufen, werden in Mercedes-Benz Gesellschaften umbenannt. Auch alle Werke, die Mercedes-Benz Produkte herstellen, werden Mercedes-Benz Werke heißen.

Die weiteren Anträge auf Änderung der Satzung der Gesellschaft wurden bereits zur letzten ordentlichen Hauptversammlung gestellt und mit großer Mehrheit von der Hauptversammlung abgelehnt. Darüber hinaus enthält die Satzung bereits ausgewogene und ausreichende Vorschriften zum Ort und Ablauf der Hauptversammlung und zur Eignung und Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern, die keiner weiteren Regelung bedürfen.

Einen Bedarf zur Änderung der Rechtsform haben weder die Verwaltung noch die Hauptversammlung in der letzten ordentlichen Hauptversammlung festgestellt. Seither fanden keine neuen Entwicklungen statt, die eine Änderung dieser Beurteilung erforderlich gemacht hätten. Wir werden die Entwicklung und Erfahrungen mit der Rechtsform der SE aber weiter beobachten.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Anträge zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 12 bis 17 abzulehnen
.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zum Wohl des Unternehmens zusammen. Auch die Änderung der Firma wurde intensiv erörtert und von den Organen der Gesellschaft entschieden. Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse beraten und kontrollieren den Vorstand in allen für das Unternehmen wesentlichen Bereichen. Dabei handeln die zuständigen Gremien jeweils in ihrer vorgeschriebenen Besetzung und verantworten die getroffenen Entscheidungen gemeinsam. Insoweit besteht keinerlei Aniass für ein Misstrauen gegenüber einzelnen Mitgliedern.

Die Höhe der Vergütung und das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder legt der Aufsichtsrat stets nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und Angernessenheit unter Hinzuziehung externer Berater fest. Die Vergütung ist im Geschäftsbericht ausführlich erläutert, so dass jedem eine Beurteilung möglich und kein Aniass für eine gesonderte Prüfung der Vergütung ersichtlich ist.

Diese und auch die übrigen Sonderprüfungen wurden im Wesentlichen bereits zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im April beantragt und dort mit einer Stimmenmehrheit von deutlich über 90% zurückgewiesen. Ein Bedarf für die Prüfungen ist daher nicht erkennbar. Zudem betreffen die Anträge zum Teil laufende Verfahren und behördliche Untersuchungen und versprechen keine Ergebnisse, die über Erkenntnisse hinausgehen, die in diesen Verfahren gewonnen wurden oder gewonnen werden sollen.

Stuttgart, den 29. August 2007

DaimlerChrysIer AG Der Vorstand