Tagesordnung
zur außerordentlichen Hauptversammlung am 4. Oktober 2007
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
die außerordentliche Hauptversammlung der DaimlerChrysIer AG findet am
Donnerstag, dem 4. Oktober 2007, um 10.00 Uhr, in der Messe Berlin,
Sondereingang Ecke Masurenallee/ Messedamm, 14055 Berlin, statt.
Die Einladung und die Tagesordnung wurden am 21. August 2007 im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und
Satzungsänderung Aufgrund der Veräußerung von 80,1% der Anteile an der Chrysler
Holding LLC, die sämtliche Anteile an der Chrysler LLC und der Chrysler
Financial Services LLC hält, soll der Name des Unternehmens geändert und der
Hinweis auf die Beteiligung an Chrysler gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Firma der Gesellschaft wird in »Daimler AG« geändert.
§ 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
»§ 1 Firma, Sitz
Die unter der Firma Daimler AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in
Stuttgart.«
Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im
Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und ihre
Teilnahme bei der Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft
die Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 1. Oktober 2007 zugeht. Aktionäre,
die im Aktienregister eingetragen sind, können sich schriftlich bei dem
DaimlerChrysIer Aktionärsservice
Postfach 94 00 01 69940 Mannheim,
per Telefax an die Telefax Nr. +49(0)6991 3391 00 oder
elektronisch via Internet unter https://register.daimlerchrysler.com
anmelden.
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
zu der am 21. August 2007 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten
Tagesordnung der am 4. Oktober 2007 stattfindenden außerordentlichen0
Hauptversammlung der DaimlerChrysIer AG haben die Aktionäre Prof. Dr. Ekkehard
Wenger und Prof. Dr. Leonhard Knoll gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz die
Bekanntmachung der folgenden Gegenstände zur Beschlussfassung der
Hauptversammlung verlangt:
2. Änderung der Satzung - Namensänderung
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 1 der Satzung mit dem bisherigen Wortlaut
»Die unter der Firma DaimlerChrysIer AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren
Sitz in Stuttgart.«
wird wie folgt geändert:
»Die unter der Firma Daimler-Benz AG bestehende Aktiengesellschaft hat ihren
Sitz in Stuttgart. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung des
Sitzes oder der Firma der Gesellschaft bedarf der gesetzlichen Mehrheit in §
179 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes. § 19 Abs. 1 der Satzung findet insoweit
keine Anwendung.«
Begründung: Unter der Firma Daimler-Benz AG war die Gesellschaft bis zur
Übernahme des Vorstandsvorsitzes durch Edzard Reuter die aus Aktionärssicht
erfolgreichste deutsche Aktiengesellschaft. Der für zahlreiche und
schwerwiegende Misserfolge verantwortliche Vorstand scheint ein Problem damit
zu haben, dass er an diesem Maßstab gemessen werden könnte. Anders ist nicht
verständlich, weshalb er die Rückkehr zum alten Namen der Gesellschaft mit
allen Mitteln verhindern will. Der traditionslose Kunstname »Daimler AG«, den
die Verwaltung vorschlägt, hat nur Nachteile. Im Landesteil Baden ist Carl Benz
nach wie vor die Symbolfigur, die mit dem Unternehmen identifiziert wird. Die
Weigerung der Verwaltung, zur Firma Daimler-Benz AG zurückzukehren, hat dort
bereits nachweislich erheblichen Unmut heraufbeschworen - sowohl bei führenden
Politikern als auch bei der Kundschaft und vor allem bei wesentlichen Teilen
der Belegschaft. Wer diese Nachteile willentlich in Kauf nimmt, obwohl ihnen
keinerlei Vorteile gegenüberstehen, handelt zürn Schaden der Gesellschaft und
des Bundeslandes Baden-Württemberg.
3. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung
nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob im Zusammenhang mit der
von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Namensänderung Mittel der
Gesellschaft unter Verletzung der rechtlich gebotenen Sorgfalt in sinnloser
Weise vergeudet worden sind.
Zu prüfen ist,
- aus welchen Gründen Vorstand und Aufsichtsrat die
erheblichen Kosten einer außerordentlichen Hauptversammlung in Kauf genommen
haben, statt auf den ordentlichen Hauptversammlungen 2007 oder 2008 einen
Beschluss über die Änderung der Firma zu fassen,
- ob durch Einholung unnötiger Gutachten oder
Beratungsleistungen versucht wurde, vermeintliche Rechtfertigungsgründe für den
traditionsiosen Kunstnamen «Daimler AG« zu »entdecken«,
- ob ein mehrstelliger, womöglich dreistelliger
Millionenbetrag vergeudet wurde, um mögliche juristische Auseinandersetzungen
über fremde Rechte an dem Namen »Daimler« auszuräumen.
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen,
Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf
Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.
Begründüng: Es bestand keinerlei rechtliche Verpflichtung, den von
seinem Image her gründlichst ruinierten Namen DaimlerChrysIer über die
ordentliche Hauptversammlung 2007 hinaus fortzuführen. Dies gilt um so mehr,
als sich die Trennung von Chrysler damals bereits abzeichnete und in der
ordentlichen Hauptversammlung vom 4. April 2007 bereits ein Antrag auf
Namensänderung auf der Tagesordnung stand. Es besteht daher der dringende
Verdacht, dass die Kosten der außerordentlichen Hauptversammlung vom 4.10.2007
eine vollkommen sinnlose Vergeudung von Mitteln der Gesellschaft darstellen.
Ebenso besteht der Verdacht, dass inzwischen gegen viel Geld sinnlose
Beratungsleistungen eingekauft wurden, um die sich geradezu aufdrängende
Rückkehr zum Traditionsnarnen Daimler-Benz unwissenden internationalen Anlegern
als scheinbar nur zweitbeste Wahl »verkaufen« zu können. Vor allem aber hält
sich in Kapitalmarktkreisen hartnäckig das Gerücht, dass für einen
dreistelligen Millionenbetrag erst das Recht erworben werden musste, den Namen
»Daimler AG« überhaupt führen zu dürfen. Eine Aufklärung dieser Fragen und der
im Zusammenhang damit möglicherweise verübten Sorgfaltspflichtverletzungen ist
dringend geboten.
4. Vertrauensentzug gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied Erich Klemm
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:
»Die Hauptversammlung entzieht dem Aufsichtsratsmitglied Erich Klemm das
Vertrauen.«
Begründung: Das Aufsichtsratsmitglied Erich Klemm hat jahrelang mit dem
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Schrempp paktiert und vor dessen
Misswirtschaft die Augen verschlossen. Er hat damit nicht nur den Aktionären,
sondern auch den Arbeitnehmern geschadet. Dies wird auch von
Arbeitnehmervertretern sehr deutlich erkannt. Im Info Nr. 66 der AUB - Die
unabhängige Arbeitnehmervertretung - vom Juni 2007 heißt es unter anderem: »Der
Aufsichtsratsvorsitzende Kopper und sein Stellvertreter Klemm haben bei der
Kontrolle von Schrempp ... völlig versagt. Männerfreundschaften behindern hier
jede kritische Kontrolle. Andererseits haben Kopper und Klemm allen
unverschämten und unberechtigten Gehaltsforderungen von Schrempp entsprochen.
Zumindest Klemm und Klebe, die IG-Metall-Vertreter im Präsidialaus-schuss,
hätten mit ihrer Gegenstimme diese Gehaltserhöhungen verhindern können ... Da
aber die Aufsichtsratstantiemen ebenfalls um satte 50 % erhöht wurden, hat eine
Hand die andere gewaschen. Mit verheerenden Folgen für die Beschäftigten. Durch
die riesigen Verluste bei Chrysler musste 2001 massiv bei der Qualität der
Mercedes-Fahrzeuge gespart werden.
Die Folge: Absatzeinbruch und Sparprogramme mit weiteren Arbeitsplatzveriusten
und Entgelteinbußen für alle Beschäftigten. Nur die Bezüge der Schuldigen
dieses Desasters, der Vorstände und Aufsichtsräte wurden erhöht. ... Pikant ist
auch, dass im Zuge des neuen Management-Modells über 10 Prozent der
Führungskräfte der Stuhl vor die Tür gesetzt wurde, weil deren Funktionen in
der neuen Organisationsstruktur angeblich überflüssig wären. Die Streichung des
überflüssigsten Postens, die Leitung des Hauptsekretariats von Schrempp, die
Stelle von Lydia, die hat man allerdings glatt vergessen.« Angesichts dessen
ist davon auszugehen, dass das Aufsichtsratsrnitglied Erich Klemm nach seiner
langjährigen Symbiose mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nicht nur bei
den Aktionären, sondern auch bei den Arbeitnehmern kein Vertrauen mehr genießt.
Es sollte ihm daher auch förmlich entzogen werden.
5. Änderung der Satzung - Bestimmung des Ortes der Hauptversammlung Der
Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 der Satzung wird um folgenden Satz 4 ergänzt:
»Ab dem Jahre 2009 findet die Hauptversammlung jedenfalls dann in Stuttgart
statt, wenn die beiden vorausgegangenen Hauptversammlungen nicht in Stuttgart
stattgefunden haben.«
Begründung: Es darf den Organen der Gesellschaft nicht mehr gestattet
werden, sich mehr als zwei Jahre hintereinander vor einer Auseinandersetzung
mit den in besonderem Maße am Gedeihen der Gesellschaft interessierten
Aktionären aus der Umgebung des Sitzes der Gesellschaft zu drücken.
6. Änderung der Satzung - Altersbegrenzung für die Vertreter der
Anteilseigner im Aufsichtsrat Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
»Als Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat ist nicht wählbar, wer am Tage
der Wahl das 60. Lebensjahr vollendet hat. Liegt das Durchschnittsalter der
Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat unter Einschluss der zur Wahl
stehenden Kandidaten am Tage der Wahl unter 58 Jahren, so ist nicht wählbar,
wer das 67. Lebensjahr vollendet hat.«
Begründung: Ein überalterter Aufsichtsrat schadet der Gesellschaft, weil
Einsatzwille, Aufmerksamkeit und die Bereitschaft zur Neuorientierung mit zunehmendem
Alter nachlassen. Das beste Beispiel ist die Gesellschaft selbst. Der sichtlich
überalterte Aufsichtsrat hat die beiden letzten Vorstandsvorsitzenden viel zu
lange gewähren lassen, statt sie rechtzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.
7. Änderung der Satzung - Begrenzung der Anzahl weiterer Mandate für
die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat Der Hauptversammlung wird
vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 8 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
»Als Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat ist nicht wählbar, wer
Mitglied des Vorstands eines DAX-30-Unternehmens ist oder mehr als zwei
Aufsichtsratsmandate bei DAX-30-Unternehmen wahrnimmt. Der Vorsitz im
Aufsichtsrat eines DAX-30-Unternehmens wird doppelt auf die Höchstzahl der
Mandate angerechnet.«
Begründung: Die Kontrolle des Vorstands der Gesellschaft erfordert einen
Einsatz, der nicht zu erbringen ist, wenn die Belastung durch andere Mandate
Überhand nimmt. Zudem besteht die Gefahr, dass ein enger Kreis von Personen,
die ihr persönliches Beziehungsnetz nicht belasten wollen, einen
Nichtangriffspakt schließt. Nur so ist zu erklären, dass sich kein namhafter
Repräsentant der deutschen Wirtschaft gefunden hat, der bereit war, mit den
offensichtlichen Führungsdefiziten an der Spitze der Gesellschaft aufzuräumen,
bevor den dafür Verantwortlichen die Lust am Weitermachen von selbst verging.
Der am 4. April 2007 in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählte
Aufsichtsratsvorsitzende der Deutschen Bank hat sich noch im Jahre 2006
öffentlich dagegen verwahrt, dass die Exponenten langjähriger Misswirtschaft
als »Dauerversager« bezeichnet werden. Diese Kultur der Beschönigung von
Fehlleistungen hat sich für die Gesellschaft und ihre Aktionäre als
außerordentlich schädlich erwiesen.
8. Änderung der Satzung - Außerungsrecht der Aktionäre
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:
Die Satzung wird um den folgenden § 18a ergänzt: »§ 18a Äußerungsrecht der
Aktionäre
Werden in einer Hauptversammlung anlässlich des Ausscheidens eines Mitglieds
des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder aus sonstigem Anlass dessen
tatsächliche oder vermeintliche Verdienste gewürdigt, ist den Aktionären
anschließend Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Erfolgt die Würdigung auf
einer von der Gesellschaft eingerichteten Internet-Seite, ist im Internet ein
sachgemäß verlinktes Diskussionsforum einzurichten.«
Begründung: Die Kultur der Beschönigung von Fehlleistungen, die an der
Spitze deutscher Unternehmen vielfach herrscht, ist ein wesentlicher Grund
dafür, dass den Fehlleistungen nicht rechtzeitig Einhalt geboten wird. Diese
Kultur muss aufgebrochen werden. Ein Bestandteil dieser Kultur sind
Selbstbeweihräucherungen unter Kollegen am Ende der Hauptversammlung, auf die
die Aktionäre nicht mehr erwidern können. Ein Zwang, sich mit Kritik
auseinandersetzen zu müssen, wäre nicht nur für die deutsche Wirtschaft,
sondern auch für die Selbstfindung der Betroffenen, die häufig unter
schwerwiegendem Realitätsverlust leiden, überaus hilfreich. Überdies ist es für
das Image der Gesellschaft verheerend, wenn die seit vielen Jahren gebeutelten
Aktionäre auf den Internet-Seiten der Gesellschaft auch am 24. August 2007 noch
immer ohne sachgerecht verlinkte Widerspruchsmöglichkeit wie folgt provoziert
werden: »Jürgen Schrempp hat mit strategischem Weitblick DairnlerChrysIer zu
einem einzigartigen Automobilunternehmen geformt. Hierfür möchte ich ihm sowohl
persönlich als auch im Narnen des gesamten Vorstandes und aller
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herzlich danken« unterstreicht der zukünftige
Vorstandsvorsitzende Dr. Dieter Zetsche die Verdienste des langjährigen
Konzernchefs. »In den zehn Jahren an der Spitze von Deutschlands größtem
Industriekonzern hat sich Jürgen Schrempp als ein außergewöhnlicher
Unternehmensführer gezeigt. Dafür dankt ihm der gesamte Aufsichtsrat« betont
der Aufsichtsratsvorsitzende der DairnlerChrysIer AG Hilmar Kopper. »Er ist ein
herausragendes Beispiel an Umsetzungskraft, Hingabe an sein Amt und
Verantwortungsgefühl gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Aktionären.n Obendrein
wird der »Zusammenschluss von Daimler-Benz und der Chrysler Corporation« als
einer der »Meilensteine in Schrempps Karriere« gepriesen. Das Ergebnis des
Wirkens von Jürgen Schrempp wird zu guter Letzt dann so kommentiert: »Heute ist
DairnlerChrysIer mit... seinem ausgewogenen Produkt- und Markenspektrum ...
einzigartig positioniert.«
9. Änderung der Satzung - Gesonderte Auszählung der Stimmen
unterschiedlicher Aktionärsgruppen
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
»Auf Antrag von Aktionären, die Aktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von wenigstens 500.000 Euro vertreten, erfolgt die Abstimmung
über einzelne Punkte der Tagesordnung in der Form, dass zunächst nur
Privatpersonen, die nicht durch Stimrnrechts-vertreter im Sinne von § 125 Abs.
1 Satz 1 AktG vertreten sind, ihre Stimme abgeben. Nachdem das Ergebnis ihrer
Stimmabgabe verkündet ist, stimmen die Vereinigungen von Aktionären im Sinne
von § 125 Abs. 1 Satz 1 mit den von ihnen vertretenen Stimmen ab, wobei sie
Stimmen, für die ihnen Weisungen erteilt worden sind, nicht abgeben müssen
(»ausgesonderte Stimmen«). Nachdem auch das Ergebnis dieser Stimmabgabe
verkündet ist, werden alle übrigen Stimmen einschließlich der ausgesonderten
Stimmen abgegeben und ausgezählt. Danach wird das Gesamtergebnis verkündet. Der
Antrag auf gesonderte Auszählung ist der Gesellschaft spätestens sieben Tage
nach Bekanntmachung der betreffenden Punkte der Tagesordnung im elektronischen
Bundesanzeiger unter Nachweis des erforderlichen Aktienbesitzes zu
übermitteln.«
Begründung: Institutionelle Anleger und mit Stimmrechtsvollmachten
ausgestattete Depotbanken unterliegen bei der Stimmabgabe häufig massiven
Interessenkonflikten, die damit zusammenhängen, dass sie mit der Gesellschaft
andere Geschäftsbeziehungen unterhalten, die ihnen wichtiger sind als eine
sachgerechte Stimmabgabe. Anders ist nicht zu erklären, weshalb institutioneile
Anleger und Depotbanken trotz miserabler Kursentwicklung der Daimler-Aktie und
der dafür ursächlichen Misswirtschaft den Vorstand und den Aufsichtsrat immer
wieder entlastet und die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder sogar
wiedergewählt haben. Um diese Interessenkonflikte deutlicher zu Tage treten zu
lassen, sollen auf Antrag einer qualifizierten Minderheit zunächst diejenigen
Stimmen ausgezählt werden, die mit keinen oder jedenfalls geringeren
Interessenkonflikten belastet sind. Auf diese Weise sollen die institutionellen
Anleger und dieDepotbanken zumindest einem größeren Rechtfertigungszwang für
ihr zuweilen skandalöses Abstimmungsverhalten ausgesetzt werden. Wer gegen die
Mehrheit der Privatpersonen und gegen die Mehrheit der Aktionärsschutzvereinigungen
abstimmt, soll überdies damit rechnen müssen, dass sein Verhalten haftungs-,
aufsichts- und strafrechtlich gewürdigt wird, wenn er keine überzeugenden
Gründe angeben kann.
10. Änderung der Satzung - Anfertigung eines Wortprotokolls der
Hauptversammlung Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, den folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Satzung wird um folgenden § 18b ergänzt:
»§ 18b Anfertigung eines Wortprotokolls der Hauptversammlung
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Wortprotokoll anzufertigen. Zur
Sicherung seiner Richtigkeit ist eine Tonband- oder Videoaufzeichnung
anzufertigen, die nur während der Wortmeldung von Aktionären unterbrochen
werden darf, die dies verlangen. Die Aktionäre sind auf dieses Recht
hinzuweisen. Für die Aufzeichnung sind mindestens zwei technisch voneinander
unabhängige Geräte heranzuziehen, damit der Verlauf der Debatte auch bei
Ausfall eines Geräts noch dokumentiert werden kann. Sämtliche erstellten
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.«
Begründung: Den Aktionären muss die Möglichkeit gegeben werden, für den
Fall von Zivilrechtsstreitigkeiten oder strafrechtlichen Ermittlungen einen
exakten Nachweis über ihre eigenen Äußerungen und die der Verwaltung führen zu
können. Diese Möglichkeit war in früheren Zeiten gegeben, als die Verwaltung
ein Wortprotokoll erstellen ließ, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dieser gute
Brauch wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen eingestellt. Möglicherweise
will die Verwaltung verhindern, dass sie an ihren Ausführungen in der
Hauptversammlung festgehalten werden kann. Wenn sie diese Vermutung entkräften
will, soll sie die früher übliche Praxis wieder aufnehmen.
11. Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, in jeweils gesonderter Abstimmung die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) Der Vorstand wird angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
damit spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein Beschluss
über die Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft
(SE) beschlossen werden kann.
b) Der Vorstand wird angewiesen, die mit den Vertretern der Arbeitnehmer
aufzunehmenden Verhandlungen mit der Maßgabe zu führen, dass der Aufsichtsrat
nur noch zwölf Mitglieder haben soll und die negativen Auswirkungen der
paritätischen Mitbestimmung auf die Investitionsbereitschaft gegenwärtiger und
zukünftiger Kapitalgeber bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats
berücksichtigt werden sollen.
Begründung: Im Unterschied zum deutschen Aktiengesetz ist nach dem Recht
der Europäischen Aktiengesellschaft eine Herabsetzung der Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder möglich. Die Notwendigkeit einer Verkleinerung der
hypertrophen Aufsichtsräte, die das deutsche Aktiengesetz vorschreibt, kann nur
aus sachfremden Gründen bezweifelt werden. Abgesehen davon ist nicht
ersichtlich, welche Gegenleistung die Aktionäre für die Bezahlung der bisher
zehn Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erwarten dürfen, wenn diese ihre
Vergütung ganz oder überwiegend an eine gewerkschaftsnahe Stiftung abführen.
Solche Zustände stoßen bei Kapitalgebern, auf deren Mitwirkung die Arbeitnehmer
bei der Finanzierung zukünftiger Investitionen angewiesen sind, mit Recht auf
Misstrauen. Mitbestimmte Unternehmen werden deshalb niedriger bewertet und sind
mit Nachteilen bei der Kapitalbeschaffung konfrontiert. Dies gilt im konkreten
Fail von Daimler um so mehr, als der abgetretene Vorstandsvorsitzende Schrempp
eine unheilvolle Symbiose mit den Funktionären der Arbeitnehmerseite
praktizierte, die seine Ablösung und eine Neuausrichtung der Geschäftspolitik
jahrelang hinauszögerte. Darunter haben nicht allein die Aktionäre, sondern
gerade auch die Arbeitnehmer gelitten.
12. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung
nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob die Mitglieder von
Vorstand und Aufsichtsrat es pflichtwidrig unterlassen haben, nach den am
4.8.2006 getroffenen Feststellungen des Landgerichts Stuttgart zum
Zusammenschluss zwischen der Daimler-Benz AG und der Chrysler Corporation,
dass »dem in Kürze am 9.4.1998 ausgehandelten Umtauschverhältnis keinerlei
Überprüfungen der gegenseitigen Firmen in Form von due diligences - und zwar in
kaufmännischer und technischer Hinsicht - vorausgegangen waren und - vermutlich
- lediglich die Börsenwerte verglichen wurden, wobei zum Börsenwert von
Chrysler Corporation ein Zuschlag von annähernd 30 % vorgenommen wurde.*
»Ein solches Vorgehen stellt keinen verantwortungsvoll ausgehandelten und
nachvollziehbaren Interessenausgleich zwischen den beteiligten Aktionärsgruppen
dar, sondern erscheint willkürlich.«
»Somit konnte sich auch die Zustimmung einer weit überwiegenden Anzahl von
Aktienstimmen nicht auf fundierte Informationen stützen.«
alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, Schadensersatzansprüche gegen die
verantwortlichen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die
herangezogenen Berater und Wirtschaftsprüfer geltend zu machen oder wenigstens
eine adäquate Kürzung von laufenden Vergütungen oder Altersbezügen oder eine
Streichung von aktienkursabhängigen Vergütungsbestandteilen durchzusetzen.
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen,
Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf
Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.
Begründung: Nach den Ausführungen des Landgerichts, das im Ergebnis eine
gravierende Falschbewertung der Partner des Zusammenschlusses feststellt, ist
zu prüfen, ob die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können. Es
fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass Vorstand oder Aufsichtsrat in dieser Sache
aktiv geworden sind. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als
mittlerweile der Verdacht besteht, dass Warnungen vor der Übernahme von
Chrysler offenbar bewusst in den Wind geschlagen worden sind. So wird in Info
Nr. 66 der AUB -Die unabhängige Arbeitnehmervertretung - vom Juni 2007 über den
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Schrempp folgendes berichtet: »Er hat damals
nur geschaut, welcher amerikanische Automobilmanager hat das höchste Gehalt?
... Schrempp schielte nur auf dieses Gehalt, um beim Ausscheiden Eatons an
dessen rund 10mal so hohes Gehalt zu kommen. Die Qualität und die
Wettbewerbsfähigkeit der Produkte von Chrysler interessierten ihn nicht, denn
sonst hatte er nicht alle Warnungen der Fremdwagenabteilung unserer Entwicklung
in den Wind geschlagen. Diese Warnungen gab es, wie wir heute wissen.« Wenn es
solche Warnungen tatsächlich gegeben hat, hätten Vorstand und Aufsichtsrat bei
der Prüfung, ob unangemessene Vergütungen gekürzt oder zurückgefordert werden
müssen, nicht untätig bleiben dürfen.
13. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung
nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob der Aufsichtsrat seine
Sorgfaltspflichten verletzt hat, als er im Frühjahr 2003 in der Nähe eines
ausgeprägten langjährigen Tiefpunkts des Aktienmarkts 20,5 Millionen Optionen
mit einem Ausübungspreis von lediglich 34,4-0 Büro pro Aktie an den Vorstand
und weitere Führungskräfte des Unternehmens ausgegeben hat
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen,
Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf
Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.
Begründung: Es ist nicht ersichtlich, wie ein seine Sorgfaltspflichten
beachtender Aufsichtsrat auf die Idee kommen konnte, ausgerechnet dann, wenn
die Aktienkurse aufgrund vorübergehender Marktstörungen quasi ins Bodenlose
gefallen sind, Optionen mit entsprechend niedrigen Ausübungskursen auszuteilen,
statt abzuwarten, bis sich die Lage am Aktienmarkt wieder normalisiert hat. Die
2003 ausgegebenen Optionen konnte das Management inzwischen mit hohem Gewinn
einlösen, ohne dass eine für die Aktionäre sichtbare Leistung vorgewiesen
werden kann; denn der Aktienkurs liegt auch nach kräftiger Erholung von seinem
langjährigen Tiefpunkt immer noch unter dem Wert, der im April 2000 erreicht
war, als die Hauptversammlung dem Optionsprogramm zugestimmt hat. Es muss
aufgeklärt werden, welche Überlegungen den Aufsichtsrat dazu veranlasst haben,
den Führungskräften das Reichwerden auf Kosten der Aktionäre derart leicht zu
machen.
14. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung
nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob der Gesellschaft
Schadensersatzansprüche zustehen, die mit einem Interview des ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp in der Financial Times
zusammenhängen, das in den USA einer später mit 300 Millionen US-Dollar
verglichenen Sammelklage Vorschub geleistet hat, wovon die Gesellschaft einen
nicht versicherten Anteil in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags zu
tragen hatte.
Zu prüfen ist,
- ob gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
Haftungsansprüche durchgesetzt werden können oder jedenfalls bei rechtzeitiger
Geltendmachung hätten durchgesetzt werden können,
- ob und in welcher Form und aus welchen Gründen der
Aufsichtsrat in dieser Angelegenheit gegenüber dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
tätig geworden ist oder ob er untätig geblieben ist,
- ob gegen die zu den relevanten Zeitpunkten verantwortlichen
Mitglieder des Aufsichtsrats Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden
können, die aus einer mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Verfolgung von
Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
Schrempp resultieren.
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen,
Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf
Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.
Begründung: Unter der Überschrift »Millionen für ein unvorsichtiges
Interview« berichtet die Stuttgarter Zeitung am 3.1.2007, dass von den
Versicherungsgesellschaften, bei denen Daimler-Chrysler Deckung für die
Haftpflicht von Vorstandsmitgliedern eingekauft hat, nur ein »Großteil der
geforderten 175 Millionen Euro erstattet wird«, die im Zusammenhang mit der
verglichenen Sammelklage bei den Versicherungen eingefordert wurden. Selbst
wenn die Forderung voll bedient worden wäre, würden 175 Millionen Euro in
keinem Fall ausreichen, um die Vergleichssumme abzudecken, so dass der
Gesellschaft schon aufgrund der Vergleichssumme ein zweistelliger
Millionenbetrag als Schaden entstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass
dieser Schaden auch dann entstanden wäre, wenn der ehemalige Vorstands Vorsitze
n de auf sein »unvorsichtiges Interviews verzichtet hätte. Darüber hinaus sind
der Gesellschaft vermutlich weitere Schäden in mindestens zweistelliger
Millionenhöhe entstanden, weil sie Anwaltskosten tragen musste, insbesondere
auch im Zusammenhang mit weiteren mit dem Interview befassten Prozessen, die
nicht verglichen wurden.
15. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung
nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, in welchem Umfang
gegenwärtige oder frühere Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat Kenntnis
von Vorgängen hatten, die zwischenzeitlich zu Ermittlungen verschiedener
Behörden, insbesondere der US-Börsenaufsichtsbehörde und des
US-Justizministeriums geführt haben, oder ob den genannten Personen ein
Organisationsversagen vorzuwerfen ist, weil keine hinreichenden Vorkehrungen
zur Vermeidung dieser Vorgänge getroffen wurden.
Ob auf Seiten der genannten Personen Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis oder
fahrlässige Versäumnis von Vorkehrungen zur Vermeidung bestimmter Vorgänge
festzustellen ist, ist zu prüfen für sämtliche Sachverhalte, die im
Geschäftsbericht 2005 unter Ziffer 31 (»Rechtliche Verfahren«) ab dem letzten
Absatz auf S. 185 aufgeführt sind. Dabei handelt es sich urn
- »unsachgemäße Zahlungen«, die »Fragen nach den Vorschriften
des US-Foreign Corrupt Practices Act, dem deutschen Recht und den Gesetzen
anderer Jurisdiktionen« aufwerfen;
- »bestimmte Verbindlichkeiten, die sich auf nicht
konsolidierte Tochtergesellschaften beziehen« und »im Rahmen der Konsolidierung
nicht eliminiert wurden«;
- »potentielle Steuerverbindlichkeiten«, die Gegenstand
interner Untersuchungen waren;
- einen »Teil der Steuern hinsichtlich der Vergütung, die für
ins Ausland entsandte Mitarbeiter gezahlt wurden«, der »nicht korrekt erklärt
wurde«;
- eine »förmliche Untersuchung« der US-Börsenaufsichtsbehörde
im Zusammenhang mit dem Oil-For-Food-Programm der Vereinten Nationen.
In die Sonderprüfung einzubeziehen sind auch sämtliche nicht im
Geschäftsbericht erwähnten Vorgänge, die in einem sachlichen Zusammenhang mit
den erwähnten Ermittlungen der US-Börsenaufsicht und des US-Justizministeriums
stehen oder Gegenstand der Befragung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Gentz
durch US-Behörden oder deren Beauftragte waren, die in Heft 37/2006 des
Magazins »Der Spiegel« auf S. 122 erwähnt wird und die der Grund dafür gewesen
sein soll, dass eine Aufsichtsratssitzung nicht in den USA, sondern in Kanada
stattgefunden haben soll. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob es
tatsächlich zutrifft, dass Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat die
Berührung mit US-Territorium vermeiden wollten und wer dies gegebenenfalls war.
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen,
Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf
Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.
Begründung: Die Ermittlungen der US-Behörden geistern seit längerer Zeit
durch die Presse, ohne dass sich die Gesellschaft dazu in einer für die
Aktionäre nachvollziehbaren Weise äußert. Die Ausführungen im Geschäftsbericht
2005 lassen bestenfalls ahnen, wie bedeutsam die offensichtlich äußerst
unerfreulichen Vorfälle sind und wer dafür die Verantwortung trägt; die
Informationen im Geschäftsbericht 2006 sind noch spärlicher. Eine Aufklärung
tut um so mehr Not, als der erwähnte Bericht itn Spiegel den Eindruck erweckt,
dass gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat
zumindest zeitweise die Berührung mit US-Territorium vermeiden wollten.
Erschwerend kommt hinzu, dass in der online-Ausgabe des Manager-Magazins die
Vermutung geäußert wird, die US-Behörden hielten die Vorgänge für so bedeutsam,
dass sie die Forderung erhöben, es müsse eine Person auf Vorstandsebene die
Verantwortung übernehmen. Die Süddeutsche Zeitung berichtet am 14.9.2006 unter
Berufung auf das Handelsblatt, es werde vermutet, dass es Ex-Finanzvorstand
Gentz »an den Kragen geht.« Auch diese Frage wird zu prüfen sein.
lö. Antrag aur Beschiusstassung über die Durchführung einer Sonderprüfung
nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob im Vorfeld der vom
Bundesgerichtshof aufgehobenen Verurteilung des Unternehmers Gerhard Schweinle
zu einer Gefängnisstrafe durch das Landgericht Stuttgart von Seiten des
heutigen Vorstandsvorsitzenden Dr. Zetsche und verschiedenen Mitarbeitern der
Gesellschaft falsche, unvollständige, irreführende oder sonstwie fehlerhafte
Angaben zu einem angeblich gegenüber der Gesellschaft verwirklichten
Betrugssachverhalt im Bereich der sogenannten Graumarktgeschäfte gemacht
wurden, welche hausinternen Vorabklärungen diesen Angaben gegebenenfalls
zugrunde lagen, wer davon und von den Graumarktgeschäften als solchen
gegebenenfalls Kenntnis hatte und wer von den Graumarktgeschäften
gegebenenfalls profitiert hat.
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen,
Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf
Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.
Begründung: Im Verfahren gegen Gerhard Schweinle vor dem Landgericht
Stuttgart haben Mitarbeiter der Gesellschaft und der heutige Vorstandsvorsitzende
Dr. Zetsche ausgesagt. Gegenstand des Verfahrens war unter anderem ein
angeblicher Betrug an der DaimlerChrysIer AG, begangen durch Gerhard Schweinle.
Das Landgericht Stuttgart hat Gerhard Schweinle zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt, die der Betroffene antreten musste. Die Verurteilung beruhte unter
anderem auf einem angeblichen Betrug wegen angeblich nicht vertragsgemäßen
Weiterveräußerungen von DaimlerChrysIer-Fahrzeugen, über deren Verbleib bei der
Gesellschaft dann rein tatbestandsmäßig ein Irrtum hätte erregt worden sein
müssen. Was von den Leistungen der Stuttgarter Justiz zu halten ist, ergibt
sich aus einem ßeschluss des Bundesgerichtshofs vom 9.6.2004, der die
Verurteilung wegen Betrugs gewissermaßen in der Luft zerrissen hat. Zur Begründung
hat der Bundesgerichtshof unter anderem ausgeführt, es könnten sich
»durchgreifende Zweifel an einer Nachweisbarkeit der Betrugstaten ... im
Hinblick auf die Kenntnis der Bevollmächtigten der Dairnler-Chrysler AG über
die Weiterverkaufsabsichten des Angeklagten ergeben.« Für eine Kenntnis der
Bevollmächtigten der DaimlerChrysIer AG könnten nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs bestimmte näher ausgeführte Gesichtspunkte sprechen. Dazu
vermerkt der Bundesgerichtshof unter anderem: Seitens des Landgerichts »hätte
bedacht... werden müssen, dass sich ab dem Jahre 2000 die Fälle häuften, in
denen sogenannte Übergrenzprovisionen vor allern aus fernöstlichen Ländern für
die Exporte dorthin außerhalb des vorgesehenen Vertriebswegs geltend gemacht
wurden (bis Ende 2000: 14; bis Ende Juni 2001: weitere 47); dennoch kam es bis
Ende Oktober 2001 zu Fahrzeuglieferungen an den Angeklagten, obwohl das
Phänomen derartiger Parallelexporte der Daimler-Chrysler AG bereits bekannt
war. Könnte ein neuer Tatrichter unter Würdigung dieser Umstände eine
jedenfalls stillschweigende Übereinkunft zwischen dem Angeklagten und dem mit
ihm verhandelnden Bevollmächtigten von Daimler-Chrysler nicht ausschließen,
würde es nicht nur an einem Vermögensschaden, sondern schon an einer Irrtumserregung
im Sinne des § 263 StGB fehlen.« Unter diesen Umständen besteht
Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang im Hause der
Gesellschaft - insbesondere auf Vorstandsebene - Kenntnis von den
Graumarktgeschäften vorhanden war und ob gegebenenfalls Versuche unternommen
worden sind, das Vorhandensein von Kenntnissen ganz allgemein und auch
gegenüber dem Landgericht zu vertuschen. Überdies ist der Frage nachzugehen,
wer von den sogenannten Graumarktgeschäften profitiert hat.
17. Antrag auf Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung
nach § 142 Abs. 1 AktG zur Überprüfung der Frage, ob der Aufsichtsrat die
Amtsführung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp hinreichend
überwacht hat, ob er ihm - insbesondere angesichts der erbrachten Leistungen -
unangemessen hohe Vergütungen zugestanden hat, ob der Aufsichtrat geprüft hat,
dass sämtliche Zuwendungen an den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden unter den
Vorstandsbezügen erfasst worden sind und ob der Aufsichtsrat bei
Arbeitsverhältnissen von Familienangehörigen und Verwandten des ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden die Erbringung angemessener Leistungen eingefordert und
überwacht hat bzw. hat einfordern und überwachen lassen und wer gegebenenfalls
damit betraut worden ist.
Zu prüfen ist,
- ob die Vergütung bzw. Ruhestandsvergütung angesichts der
erbrachten Leistungen angemessen ist bzw. war,
- ob der ehemalige Vorstandsvorsitzende am Sitz der
Gesellschaft hinreichend präsent war oder ob die Wahl seines Wohnorts seinen
Aufenthalt in einer Weise bestimmte, dass damit Beeinträchtigungen der
Vorstandsarbeit verbunden waren, insbesondere ob andere Vorstandsmitglieder
oder sonstige Beschäftigte deshalb auf Reisen gehen mussten,
- ob das Beschäftigungsverhäitnis mit der Ehefrau des
ehemaligen Vorstandsvorsitzenden trotz des Wohnorts einen ungestörten
Leistungsvollzug ermöglicht bzw. ermöglicht hat,
- ob der Gesellschaft sonstige Kosten durch den
Wohnungswechsel entstanden sind, etwa in Form der Bereitstellung einer
Infrastruktur oder für Bauleistungen, und ob diese Kosten bei den
Vorstandsbezügen ausgewiesen worden sind,
- nach welchen Kriterien die Leistungen der Ehefrau, des
Bruders und sonstiger gegebenenfalls für die Gesellschaft tätiger oder tätig
gewesener Verwandter und Familienangehöriger des ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden beurteilt und. vergütet wurden und wer die Beurteilung
vorgenommen hat,
- ob unternehmensinterne Grundsätze, die die Beschäftigung
von Familienmitgliedern und Verwandten von Vorstandsmitgliedern regeln bzw.
regelten, im Hinblick auf die Familie Schrempp aufgehoben oder modifiziert
wurden und welche Rolle der Aufsichtsrat dabei gespielt hat,
- auf welche Weise durch geeignete Kontrollen sichergestellt
wird, dass die Ehefrau des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden in ihrem auch im
Jahre 2007 noch fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis Leistungen erbringt,
die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Vergütung stehen.
Als Sonderprüferin soll bestellt werden Rechtsanwältin Nicola Monissen,
Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren, mit der Maßgabe, dass sie bei Bedarf
Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.
Begründung: Laut Geschäftsbericht 2006 ist die Gesamtvergütung des
Vorstands nach 34,9 Millionen Euro im Vorjahr auf 20,5 Millionen Euro gefallen.
Auf der anderen Seite sind die Bezüge ehemaliger Vorstandsmitglieder und ihrer
Hinterbliebenen von 16,9 Millionen Euro auf 25,1 Millionen Euro angestiegen. Es
ist zu vermuten, dass diese dramatischen Veränderungen etwas mit der bisher
geheim gehaltenen Vergütung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zu tun haben,
der seit 2006 Ruhestandsbezüge erhält. Schon von daher besteht genügender
Anlass, die Angemessenheit seiner Vergütung - auch im Vergleich zu den sehr
komfortabel bezahlten übrigen Vorstandsmitgliedern - zu bezweifeln, zumal wenn
man bedenkt, wie die Aktionäre unter seinen Entscheidungen zu leiden hatten. In
der Hauptversammlung 2005 wurden Fragen, die die Anwesenheit des
Vorstandsvorsitzenden am Konzernsitz vor dem Hintergrund seines nach München
verlegten Wohnsitzes betrafen, nur ausweichend oder überhaupt nicht
beantwortet. Analoges gilt für Fragen, ob der Gesellschaft aus dem
Wohnsitzwechsel irgendwelche Belastungen entstanden sind, und für Fragen, die
das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau betrafen. Vor diesem Hintergrund ist zu
prüfen, welche Zustände in der Endphase der Vorstandstätigkeit von Jürgen
Schrempp geherrscht haben und ob es aus rechtlicher Sicht angemessen erscheint,
dass seine Ehefrau noch im jähre 2007 auf Kosten der Aktionäre als seine
persönliche Sekretärin weiterbeschäftigt wird.
Stellungnahme der Verwaltung der
DaimlerChrysIer AG
zu den Anträgen der Aktionäre Prof. Dr. Ekkehard Wenger und Prof. Dr.
Leonhard Knoll Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Anträge zu den
Tagesordnungspunkten 2 und 5 bis 11b abzulehnen:
Beim Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Firma wurden markenrechtliche
und strategische Anforderungen berücksichtigt. Der Name Daimler steht für eine
hohe Bekanntheit und ein hohes Vertrauen in die Kompetenz der Gesellschaft als
weltweit angesehener Automobil- und Nutzfahrzeughersteller, Mit Daimler
vermeiden wir zudem Überschneidungen zwischen der Unternehmensmarke und der
wertvollsten Automobilmarke der Welt, Mercedes-Benz. Der Name Daimler ist in
der Positionierung für das Markenportfolio deutlich offener als zum Beispiel
»Mercedes-Benz« oder »Daimler-Benz« und dient daher in geeigneter Weise als
Unternehmensname für alle unsere Produkte - sowohl für Mercedes-Benz als auch
für Freightliner, Setra, smart usw. Mit dem vorgeschlagenen Namen Daimler
knüpft das Unternehmen an die Tradition an und signalisiert gleichzeitig einen
Aufbruch. Den Verdiensten von Bertha und Karl Benz wird weiterhin durch den
unveränderten Markennamen »Mercedes-Benz« weltweit Rechnung getragen.
Mercedes-Benz wird konsequent dort auftreten, wo der Kunde Produkte erwerben
will, d.h. alle Auslandsgesellschaften, die fast nur Mercedes-Benz Produkte
verkaufen, werden in Mercedes-Benz Gesellschaften umbenannt. Auch alle Werke,
die Mercedes-Benz Produkte herstellen, werden Mercedes-Benz Werke heißen.
Die weiteren Anträge auf Änderung der Satzung der Gesellschaft wurden bereits
zur letzten ordentlichen Hauptversammlung gestellt und mit großer Mehrheit von
der Hauptversammlung abgelehnt. Darüber hinaus enthält die Satzung bereits
ausgewogene und ausreichende Vorschriften zum Ort und Ablauf der
Hauptversammlung und zur Eignung und Qualifikation von
Aufsichtsratsmitgliedern, die keiner weiteren Regelung bedürfen.
Einen Bedarf zur Änderung der Rechtsform haben weder die Verwaltung noch die
Hauptversammlung in der letzten ordentlichen Hauptversammlung festgestellt.
Seither fanden keine neuen Entwicklungen statt, die eine Änderung dieser
Beurteilung erforderlich gemacht hätten. Wir werden die Entwicklung und
Erfahrungen mit der Rechtsform der SE aber weiter beobachten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Anträge zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und
12 bis 17 abzulehnen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft arbeiten vertrauensvoll und
konstruktiv zum Wohl des Unternehmens zusammen. Auch die Änderung der Firma
wurde intensiv erörtert und von den Organen der Gesellschaft entschieden. Der
Aufsichtsrat und seine Ausschüsse beraten und kontrollieren den Vorstand in
allen für das Unternehmen wesentlichen Bereichen. Dabei handeln die zuständigen
Gremien jeweils in ihrer vorgeschriebenen Besetzung und verantworten die
getroffenen Entscheidungen gemeinsam. Insoweit besteht keinerlei Aniass für ein
Misstrauen gegenüber einzelnen Mitgliedern.
Die Höhe der Vergütung und das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder
legt der Aufsichtsrat stets nach sorgfältiger Prüfung und unter
Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und Angernessenheit unter
Hinzuziehung externer Berater fest. Die Vergütung ist im Geschäftsbericht
ausführlich erläutert, so dass jedem eine Beurteilung möglich und kein Aniass
für eine gesonderte Prüfung der Vergütung ersichtlich ist.
Diese und auch die übrigen Sonderprüfungen wurden im Wesentlichen bereits zur
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im April beantragt und dort mit
einer Stimmenmehrheit von deutlich über 90% zurückgewiesen. Ein Bedarf für die
Prüfungen ist daher nicht erkennbar. Zudem betreffen die Anträge zum Teil laufende
Verfahren und behördliche Untersuchungen und versprechen keine Ergebnisse, die
über Erkenntnisse hinausgehen, die in diesen Verfahren gewonnen wurden oder
gewonnen werden sollen.
Stuttgart, den 29. August 2007
DaimlerChrysIer AG Der Vorstand