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Recht auf Informationen

( Entwurf der ASJ im SPD- Bezirk Ostwestfalen- Lippe aus dem Jahre 1984 )

Vorschlag einer präzisierten Antrags- und Begründungsfassung:
 

Antrag:

Auf Bundes- und Länderebene soll durch Gesetze, die jedem interessierten Bürger ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenüber der Verwaltung einräumen, das Prinzip der Verwaltungsöffentlichkeit eingeführt werden. Berechtigten Geheimhaltungsinteressen (Schutz persönlicher Daten Dritter, Staatssicherheit u.ä.) ist durch entsprechende Ausnahmebestimmungen Rechnung zu tragen. Die Verweigerung von Auskunft oder Akteneinsicht unter Berufung auf diese Ausnahmebestimmungen muß vollständiger gerichtlicher Uberprüfung zugänglich gemacht werden.
 

Begründung:

Das geltende Recht der Bundesrepublik geht für den Bereich der Verwaltung vom Prinzip der Geheimhaltung aus. Informationsrechte des Bürgers gegenüber der Verwaltung bestehen nur, soweit gewisse eng begrenzte gesetzliche Ausnahmeregelungen dies ausdrücklich vorsehen (s. etwa § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten und § 4 der Landespressegesetze für das Auskunftsrecht der Presseangehörigen).

Dieses Prinzip der Geheimhaltung ist einem demokratischen Staat und einer demokratischen Regierung und Verwaltung, die sowohl auf das Vertrauen als auch auf die Kontrolle durch den Bürger und die öffentliche Meinung angewiesen sind, nicht mehr gemäß.

Eine wachsende Anzahl demokratischer Staaten ist deshalb durch Erlaß entsprechender Gesetze, die das hergebrachte Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehren und jeden Bürger grundsätzlich einen Informationsanspruch gegenüber der Verwaltung einräumen, zum Prinzip der verwaltungsöffentlichkeit übergegangen (Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, USA (Freedom of Inforination Act, 1974), Niederlande (Wet openbaarheid van bestuur, 1980); Darstellungen dieser Regelungen bei Donald C. Rowat (Hrsg.), LL Secret Administratif dans les Pays Developpes, Paris 1977, und in einem von Max-PlanckInstitut Heidelberg dem Bundesminister des Inneren, Projektgruppe Datenzugangsrecht, erstatteten Gutachten über ausländisches Datenzugangsrecht, 1981).

Aus den genannten Gründen hat auch die parlamentarische Versammlung des Europarates allen Mitgliedstaaten die Einführung eines Systems der Aktenöffentlichkelt empfohlen (Rec.854 (1978) ).
Die effektive Realisierung des dem Bürger einzuräumenden Informationsrechts setzt voraus, daß die Berechtigung einer auf die erforderlichen Ausnahmeregelungen gestützten Auskunfts- bzw. Einsichtsverweigerung durch die Verwaltungsbehörden gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist, und daß sich die Behörde dieser Uberprüfung nicht durch Informationsverweigerung gegenüber dem Gericht entziehen kann. Dem Gericht gegenüber muß daher in jedem Fall eine vollständige Offenlegungspflicht bestehen. Die Wahrung der durch die Ausnahmebestimmungen geschützten Geheimhaltungsbelange ist unter dieser Voraussetzung nur dadurch möglich, daß die gerichtliche Prüfung der Dokumente bzw. Auskünfte, für die die Behörde einen Geheimhaltungsgrund geltend macht, in camera, d.h. unter Ausschluß der Gegenpartei, um deren Informationsanspruch es geht, erfolgt. Dies bedürfte als eine im Interesse der betroffenen Partei erforderliche Ausnahme von den Grundsätzen der Öffentlichkeit und insbesondere der Parteiöffentlichkeit des Gerichtsverfahrens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.