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Anlage 6 : Antrag im VOV von Martin Zorn zur Aenderunmg des Rentensystems :

Der virtuelle Ortsverein VOV fordert, dass einschneidende
Aenderungen in der Sozial- und Rentengesetzgebung durchzufuehren
sind:

* Das Prinzip des Generationenvertrages in der Alterssicherung wird
durch die folgende Neuordnung abgeschafft:

* Bisherige Rentenversicherungsverhaeltnisse werden durch eine
Ueberleitungsregelung, gemaess derzeitigen Anspruechen, durch den
Staat an die heute berechtigten Rentner weiter ausbezahlt. Eine
Absicherung fuer die bisher erworbenen Ansprueche der heutigen
Arbeitnehmer bei der BfA sind durch Hinterlegung von Einzahlung bei
einer Rentenversicherung nach Wahl des Arbeitnehmers gemaess der
versicherten Beitragsjahre umzuwandeln.

* Das fuer Beamte eigene Alterssicherungssystem wird abgeschafft.
Beamte werden unmittelbar in dieses neue Rentensystem integriert.

* Das Sozialhilfegesetz SHG und das Rentengesetz werden gemeinsam
geaendert. Mit dem Erreichen des Rentenalters von derzeit 65 Jahren
gibt es fuer alle Frauen und Maenner einen Neuheit, die ab diesem
Alter Rentner sind. Die auf staatliche Unterstuetzung angewiesenen
erhalten keine Sozialhilfe mehr, diese wird abgeschafft. Sie
beziehen dann eine Rente. Die Aenderung soll dann wie nachfolgend
beschrieben erfolgen, indem wir unterscheiden in kuenftige
Rentnerinnen und Rentner, die sich bisher

1) keinen oder nur einen unzureichenden Rentensanspruch (unter DM
1.500,--) erworben haben und diejenigen,

2) die sich selber einen Rentenanspruch (ueber DM 1.500--) durch
Berufstaetigkeit erwarben.

Zu 1.: Dieser Personenkreis, der heute noch Leistungen aus der
Sozialhilfe bezieht, erhaelt dann eine staatliche Grundrente,
jeweils jaehrlich aktualisiert mit der heutigen Kaufkraft von DM
1.500,--, zusaetzliche Leistungen, wie sie aus der Sozialhilfe noch
bekannt sind, gibt es nicht. Ausnahme: Der Bezug von oeffentlich
gefoerderten Sozialwohnungen fuer diesen Personenkreis wird
gefoerdert. Sozialhilfebezieher im Rentenalter gibt es damit nicht
mehr.

Zu 2.: Dem Rentenversicherungstraeger BFA wird das Monopol fuer den
Einzug der Rentenleistungen entzogen. Ein breiter Markt von
privaten Versicherungsunternehmen, entsprechend anderen
Versicherungsvertragsverhaeltnissen wie bei Kfz?s. etc. stehen
gemeinsam mit der staatlichen BfA, die natuerlich weiterhin
Anbieter bleibt, im Wettbewerb um den Kunden
"Rentenbeitragszahler". Die Versicherungsunternehmen stehen unter
der besonders strengen Kontrolle des
Bundesversicherungsaufsichtsamtes in Berlin, das einen sicheren und
stabilen Umgang mit dem Geld der Versicherten zu gewaehrleisten
hat. Gegebenenfalls waeren Durchfuehrungsgesetze hierzu anzupassen
oder neu zu regeln. Die privaten Versicherungsunternehmen
unterstehen ja schon jetzt strengen Richtlinien, wie sie die
Beitraege ihrer Versicherten anlegen und verwenden duerfen, wie
sich die Versicherungsunternehmen gegen Unternehmenspleiten
rueckzuversichern haben. Der gesetzliche Rahmen ist ggf. noch
einmal zu ueberpruefen.

* Der Staat garantiert durch seine Kontrolle der
Versicherungsunternehmen und durch Einrichten eines speziellen
Rueckversicherungsfonds der Versicherer ("Feuerwehrfonds"
entsprechend den Banken) den Versicherten die Stabilitaet der
erworbenen Versicherungsleistungen.

* Der Staat verlangt von dem zu versichernden Arbeitnehmer, eine
Rentenversicherung bei einem Unternehmen seiner Wahl
abzuschliessen.

* Es gibt keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

* Die Beitraege hierfuer werden gemeinsam von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an diese Versicherung eingezahlt.

* Selbstaendige und Freiberufler uebernehmen, wie bisher, fuer sich
selber den Arbeitgeberanteil.

* Der Versicherungsvertrag muss derart abgeschlossen sein, dass mit
Erreichen des Rentenalters eine monatliche Mindestrentensumme mit
einem Betrag der heutige Kaufkraft ueber DM 2.000,-- ausgezahlt
wird, d.h. monatlich muss die kuenftige Rente dem spaeteren Rentner
mindestens DM 2.000,-- einbringen.
 

* Die Rentenversicherung hat sich, wie bisher gaengige Praxis,
ausdruecklich nicht an den Zugangsvoraussetzungen zu
Lebensversicherungen zu orientieren. Die bei Lebensversicherungen
bekannten Risikopruefungen hinsichtlich gesundheitlicher Risiken
fuer den Versicherer sind bei privaten Rentenversicherungen
ausgeschlossen. Es kann also keine Versicherung einen Kunden fuer
eine Rentenversicherung ablehnen.

* Der Staat kann somit nicht an die Rentenleistungen heran,
Fremdleistungen sind somit ausgeschlossen. Personen, die hoehere
Rentenleistungen anstreben, koennen sich ggf. bei diesem oder
anderen Unternehmen hoeher weiterversichern. Wie bei bisherigen
privaten Rentenversicherungen laengst ueblich, koennen dann auch
moegliche Ueberschuesse und Gewinnbeteiligungen durch gering
spekulative Geldanlagen und Geschaefte, die die jeweiligen
Versicherungsunternehmen erwirtschaften, mitgenommen werden.

* Die Hoehe der Beitraege regelt der Markt, wird aber mit
Sicherheit deutlich geringer sein als der heutige Anteil von
jeweils 20,2% vom Monatsbrutto gemeinsam seitens des Arbeitgebers
und des Arbeitnehmers. Ein deutlicher Einsparungseffekt (Mehr im
Portemonnaie und geringere Lohnnebenkosten!) bei einem deutlichen
Leistungsanstieg sind die Folge.

* Die bis dahin bezahlten Fremdleistungen muessen nun aus dem
Steueraufkommen bezahlt werden und werden damit besser oeffentlich
kontrolliert, ggf. auch zurueckgefahren.

* Das neue Rentensystem ist sozial, weil es jeden angemessen
versorgt. Es beruecksichtigt darueber hinaus die individuelle
Lebensleistung jedes Einzelnen und laesst jeden wuerdevoll und ohne
Not sein Alter geniessen.

Der Antrag wurde im VOV abgelehnt.